Deutsche Grenzgänger

Sind Sie deutscher Grenzgänger und arbeiten in Luxemburg und haben steuerliche Fragen?

Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in Luxemburg und gelten somit als Grenzgänger?

Gemäß einer Erhebung vom Forum „diegrenzgänger“.lu“ gab es in 2015, 41.988 deutsche Grenzgänger, die täglich ins Großherzogtum Luxemburg pendeln zu ihrer Arbeitsstelle. Somit gehören die deutschen Grenzgängern zur zweitgrößten Gruppe von Grenzgänger.

Aufgrund der Komplexität der Materie durch grenzüberschreitenden Sachverhalte und häufiger Gesetzesänderungen ,jüngstes Beispiel sind die Steuerreformen 2017 und 2018 im Großherzogtum Luxemburg, kommt es in der Praxis für deutsche Grenzgänger immer wieder zu Fragen zu ihrer steuerrechtlichen Situation.

Durch Kenntnisse ihrer steuerrechtlichen Situation und bei deren korrekten Umsetzung, können sich deutsche Grenzgänger erhebliche Kosten und Ärger ersparen.

Die nachfolgend aufgeführten Informationen ersetzen keinesfalls eine rechtliche oder steuerliche Beratung aufgrund der Komplexität der Materie.

Die Fragen und Antworten wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die jinfa S.à r.l. jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar.

Was sind die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von deutschen Grenzgängern in Luxemburg?

Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von deutschen Grenzgängern, die in Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, ist neben dem Luxemburger „Loi concernant l´impôt sur le revenu“ (im Nachfolgenden als Luxemburgisches EStG, „LEStG“, zu finden ist der Gesetzestext in französisch unter https://impotsdirects.public.lu/fr/legislation/LIR.html) auch Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) maßgeblich. Darüber hinaus wurden zwischen Deutschland und Luxemburg diverse Verständigungsvereinbarungen bezüglich der Besteuerung von Grenzgängern ausgehandelt. Deutsche Grenzgänger, die mehr als 90 Prozent ihres Welteinkommens aus Luxemburg beziehen, können sich darüber hinaus für die Gleichstellung mit in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen optieren (Artikel 157ter LEStG).

Im Gegensatz zu anderen Nachbarländern ist in Luxemburg keine steuerliche Ausnahmeregelung für Grenzgänger vorgesehen, es gilt daher im Allgemeinen die sogenannte Quellenbesteuerung. Die Einkünfte von deutschen Grenzgängern aus Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg sind folglich im Land der Ausübung der Tätigkeit, d.h. im Großherzogtum Luxemburg, steuerpflichtig.

Die nicht in Luxemburg ansässigen deutschen Grenzgänger sind jedoch grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in ihrem Wohnsitzland Deutschland steuerpflichtig. Um zu vermeiden, dass die Einkünfte der nicht in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, die als Grenzgänger einer Tätigkeit in Luxemburg nachgehen, sowohl im Land der Ausübung der Tätigkeit (Luxemburg) als auch im Wohnsitzland (Deutschland) besteuert werden, hat das Großherzogtum Luxemburg DBA mit den Nachbarländern, d.h. mit Frankreich, Belgien und Deutschland, geschlossen. Diese bilateralen Abkommen wurden auf der Grundlage des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD-Musterabkommen“) ausgehandelt.

Durch die bilateralen steuerlichen Abkommen kann das Risiko der Doppelbesteuerung vermieden und den Unterzeichnerstaaten die Steuerhoheit für die verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden Sie beinhalten ferner Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, d.h. die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode.

Deutsche Grenzgänger, die in Luxemburg einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, eine Rente/Pension beziehen oder Mieteinkünfte erzielen, sind verpflichtet, in ihrer Steuererklärung das Land anzugeben, dass das Besteuerungsrecht für die erzielte Einkunftsart innehat.

Ihr Steuerberater in Luxemburg für deutsche Grenzgänger

Wir als deutsche Steuerberater und Expert-Comptable in Luxemburg sind vertraut mit der Besteuerung von deutschen Grenzgänger.

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FAQ – Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

1. Wer ist Grenzpendler nach Luxemburg im steuerlichen Sinne?
Als Grenzpendler bezeichnet man Personen, die in Deutschland wohnen und für einen in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber tätig sind.
Dazu gehören nicht die Arbeitnehmer, die bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber angestellt sind und von diesem nach Luxemburg, z.B. auf Baustellen, entsendet werden.

2. Warum werden diese Personen vom Finanzamt als Grenzpendler und nicht als Grenzgänger bezeichnet?
In verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (mit Frankreich, Österreich und der Schweiz) gibt es spezielle Grenzgängerregelungen, wonach auch bei Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber im Ausland die Besteuerung im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers erfolgen kann. Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg gibt es eine solche
Grenzgängerregelung nicht. Daher verwenden wir für die aus Deutschland nach Luxemburg pendelnden Arbeitnehmer den Begriff Grenzpendler.

3. Wo muss ich als Grenzpendler meinen Arbeitslohn versteuern?
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg regelt die Besteuerung nach dem sogenannten Tätigkeitsortprinzip, d.h. das Besteuerungsrecht hat der Staat, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jeweils ausübt.
Soweit diese im Wohnsitzstaat Deutschland ausgeübt wird, hat Deutschland das Besteuerungsrecht, die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers wird dort – in Luxemburg – besteuert.
Das Besteuerungsrecht für Tätigkeiten in anderen Staaten, z.B. Frankreich, Belgien …, hat grundsätzlich der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. Nur wenn der Arbeitnehmer im Jahr mehr als 183 Tage in einem Drittstaat arbeitet, wird ein eigenes Besteuerungsrecht dieses Drittstaates begründet.

4. Gibt es eine Bagatellregelung für eine nur kurzzeitige Tätigkeit außerhalb Luxemburgs?
Ja. Mit Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 26. Mai 2011 wurde eine Freigrenze von 19 Arbeitstagen eingeführt.
Freigrenze bedeutet, dass bei Tätigkeit außerhalb Luxemburgs bis zu 19 Tagen einschließlich der Wohnsitzstaat kein Besteuerungsrecht hat.
Wird die Bagatellgrenze aber überschritten, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht ab dem 1. Tag, d.h. für alle Tage der Beschäftigung außerhalb Luxemburgs.

5. Gilt die Bagatellgrenze von 19 Tagen auch wenn ich die Tätigkeit in Luxemburg nicht ganzjährig ausübe bzw. erst im Laufe eines Jahres zu einem luxemburgischen Arbeitgeber wechsle?
Nein. Im Falle einer sogenannten unterjährigen Beschäftigung vermindert sich die Bagatellgrenze auf 2 Tage je Monat der Tätigkeit für einen luxemburgischen Arbeitgeber, wobei sie auf maximal 19 Tage begrenzt ist.
Beispiel:
Arbeitsaufnahme in Luxemburg: 01.05.
Lösung:
Bagatellgrenze 01.05. bis 31.12 = 7 Monate x 2 Tage = 14 Tage

6. Sind stundenweise Tätigkeiten außerhalb Luxemburgs ganze Zähltage bei der Prüfung der Bagatellgrenze?
Ja. Für die Bagatellgrenze sind auch Tage mit Teilanwesenheiten im Wohnsitz- oder Drittstaat ganze Zähltage. Bei der Aufteilung des Arbeitslohnes im Falle der Überschreitung der Bagatellgrenze wird jedoch zeitgenau aufgeteilt.

7. Wo wird mein Krankengeld oder Mutterschaftsgeld aus Luxemburg besteuert?
Das Besteuerungsrecht für Kranken- und Mutterschaftsgeld aus Luxemburg hat Luxemburg, auch bei Überschreitung der Bagatellgrenze.

8. Wird der auf Urlaub entfallende Teil des Arbeitslohnes ebenfalls aufgeteilt?
Bei Überschreitung der Bagatellgrenze wird der auf den Urlaub entfallende Arbeitslohn entsprechend dem Verhältnis der Arbeitstage in bzw. außerhalb von Luxemburg aufgeteilt.

9. Wie wird der Arbeitslohn bei einem Berufskraftfahrer (Grenzpendler) aufgeteilt, der täglich in Luxemburg, Deutschland und evtl. auch anderen Ländern unterwegs ist?
Wegen der Schwierigkeit der zeitgenauen Zuordnung der Fahrzeiten auf die einzelnen Länder haben sich Luxemburg und Deutschland darauf verständigt, eine pauschale Aufteilung des Arbeitslohnes unabhängig von der tatsächlichen Verweilzeit vorzunehmen. Diese Regelung sieht folgende Zuordnung/Aufteilung vor:
a) wenn die Tätigkeit an einem Arbeitstag ausschließlich in Luxemburg oder Deutschland
ausgeübt wird, hat der jeweilige Staat das Besteuerungsrecht für den anteiligen Lohn.
b) wenn die Tätigkeit an einem Arbeitstag zeitweise in Luxemburg und zeitweise in
Deutschland ausgeübt wird, hat jeder Staat das hälftige Besteuerungsrecht für den anteiligen Lohn, unabhängig wie lange die Verweilzeit im einzelnen Staat war.
c) wird außer Luxemburg und Deutschland noch ein weiteres Land angefahren, wird der anteilige Arbeitslohn gedrittelt, wobei das Besteuerungsrecht für den Anteil, der auf das
Drittland entfällt, beim Wohnsitzstaat liegt.
d) Beispiel: Der Berufskraftfahrer hat eine Tour von Luxemburg über Deutschland nach Frankreich und zurück nach Luxemburg. Für diesen Tag hat Luxemburg 1/3 und der Wohnsitzstaat Deutschland 2/3 Besteuerungsrecht des anteiligen Lohnes.
Eine ausführliche Übersicht über die Besteuerungsrechte bei Berufskraftfahrern ist auf der Homepage des Finanzamts Trier unter Finanzamt aktuell: Leben und arbeiten im Raum Trier Luxemburg einzusehen.
Diese pauschale Aufteilungsmethode gilt für alle Berufskraftfahrer, auch für Busfahrer, und wurde mit Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011 auf Lokomotivführer und Begleitpersonal ausgedehnt.

10. Wo werden Abfindungen besteuert?
Nach der Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011 wird bei Abfindungen danach unterschieden, aus welchem Anlass diese vom Arbeitgeber gezahlt werden:
a) Hat die Abfindung Versorgungscharakter, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
b) Handelt es sich bei der Abfindung um eine Nachzahlung von Lohn oder wird die Abfindung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Versteuerung im Tätigkeitsstaat, d.h. wenn der Arbeitnehmer auch außerhalb Luxemburgs über der Bagatellgrenze eingesetzt war, hat auch der Wohnsitzstaat ein anteiliges Besteuerungsrecht.
c) Wird die Abfindung in folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplanes gezahlt, hat Luxemburg das 100%-ige Besteuerungsrecht, auch wenn die Tätigkeit vorher teilweise außerhalb Luxemburgs ausgeübt wurde.

11. Im Rahmen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zahlt mein Arbeitgeber mein Gehalt noch ein Jahr lang weiter. In dieser Zeit bin ich von der Arbeit freigestellt. Wo werden diese Lohnfortzahlungen besteuert?
Für Lohnfortzahlungen im Rahmen eines Sozialplanes, die ein freigestellter Arbeitnehmer von seinem luxemburgischen Arbeitgeber erhält, hat Luxemburg das Besteuerungsrecht, auch wenn sich der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase in seinem Wohnsitzstaat Deutschland aufhält.

12. Ich beziehe eine Altersrente aus der luxemburgischen Sozialversicherung. Wo ist die Rente zu versteuern?
Nach dem bis einschließlich 2013 geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg vom 23.08.1958 ist die Rente aus der luxemburgischen Sozialversicherung im Wohnsitzstaat zu besteuern.
Nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen vom 23.04.2012, das ab dem 01.01.2014 in Kraft getreten ist, ist eine Änderung eingetreten, wonach das Besteuerungsrecht auf Luxemburg übergeht. Diese Änderung gilt ab dem Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommen, nicht für zurück liegende Zeiträume.

13. Muss ein Grenzpendler eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben?
a) es besteht keine Erklärungspflicht im Wohnsitzstaat, wenn die Tätigkeit ausschließlich in Luxemburg oder unterhalb der Bagatellgrenze von 20 Tagen außerhalb von Luxemburg ausgeübt wurde und keine anderen inländischen Einkünfte (außer inländischen Kapitalerträgen) vorliegen.
b) bei anderen inländischen Einkünften des Grenzpendlers oder seines Ehegatten ist eine Steuererklärung abzugeben.

14. Kann ich abwarten bis mich das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordert?
Nein. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. Die Nichtabgabe trotz gesetzlicher Verpflichtung kann strafrechtlich geahndet werden.

15. Wenn der Grenzpendler oder sein Ehegatte inländische Einkünfte haben und eine Steuererklärung abgeben müssen, wird dann der luxemburgische Arbeitslohn nochmals in Deutschland versteuert?
Nein. Der auf Luxemburg entfallende Arbeitslohn ist in Deutschland steuerfrei. Er muss aber wegen der Steuersatzbemessung für das inländische Einkommen in der Erklärung angegeben werden (Stichwort: Progressionsvorbehalt).

16. Kann der Ehegatte eines Grenzpendlers eine getrennte Veranlagung/Einzelveranlagung beantragen?
Ja. In diesem Falle werden nur die inländischen Einkünfte des Grenzpendlerehegatten angesetzt. Die steuerfreien ausländischen Einkünfte des Grenzpendlers bleiben völlig außer Ansatz – auch kein Progressionsvorbehalt. Bei dieser Veranlagungsart wird die Steuer nach der Grundtabelle bemessen. Den günstigeren Splittingtarif gibt es nur im Falle der Zusammenveranlagung.

17. Welche Steuerklasse sollte der in Deutschland beschäftigte Ehegatte wählen?
Ehegatten können zwischen den Steuerklassenkombinationen 4/4 und 3/5 wählen. Der in Luxemburg tätige Grenzpendler benötigt keine deutsche Steuerklasse, d.h. der in Deutschland tätige Ehegatte kann zwischen Steuerklasse 3 und Steuerklasse 4 wählen. Steuerklasse 3 ist die für den Steuerabzug günstigste. Sie führt aber regelmäßig zu Nachzahlungen
bei der Einkommensteuerveranlagung, weil sich der steuerfreie luxemburgische Arbeitslohn des anderen Ehegatten durch den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz auswirkt und diesen erhöht bzw. im Falle der getrennten Veranlagung/Einzelveranlagung die Steuer nach der Grundtabelle bemessen wird, während der Steuerklasse 3 beim Steuerabzug
die Splittingtabelle zu Grunde liegt. Es wird also bei Steuerklasse 3 im Laufe des Jahres zu wenig Steuer vom Arbeitslohn einbehalten. Zur Vermeidung von Nachzahlungen sollte der in Deutschland beschäftige Arbeitnehmer die Steuerklasse 4 wählen.

18. Mein Arbeitslohn wurde ganz in Luxemburg besteuert, obwohl ich an mehr als 19 Tagen außerhalb Luxemburgs tätig war. Tritt für diesen Zeitraum eine Doppelbesteuerung ein, wenn ich den Lohnanteil in meiner deutschen Einkommensteuererklärung angebe?
Der Lohnsteuerabzug ist vom luxemburgischen Arbeitgeber unzutreffend vorgenommen worden. Der auf die Tätigkeit außerhalb Luxemburgs entfallende Lohnanteil hätte in Luxemburg steuerfrei belassen werden müssen. Durch den unrichtigen Lohnsteuerabzug in Luxemburg und die Versteuerung eines Lohnanteiles in Deutschland ist insoweit eine Doppelbesteuerung von Arbeitslohn eingetreten. Diese kann entweder durch Antrag bei der luxemburgischen Steuerverwaltung oder im Wege
eines formellen Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt werden. Der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

19. Ein Teil meines Arbeitslohnes wurde in Luxemburg steuerfrei belassen, obwohl ich nicht bzw. unterhalb der Bagatellgrenze außerhalb Luxemburgs tätig war. Muss dieser Teil in Deutschland versteuert werden?
Ja. Obwohl der Wohnsitzstaat Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat, weil die Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt wurde, kommt die sogenannte Rückfallklausel des § 50d Abs.8 des Einkommensteuergesetzes zum Tragen. Das bedeutet, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, soweit und solange Luxemburg
dieses nicht ausübt. In diesem Falle hat der Grenzpendler den steuerfrei belassenen Lohnanteil in seinem Wohnsitzstaat zu erklären. Das gilt nicht für Freibeträge, die nach dem luxemburgischen Steuerrecht gewährt werden.

20. Unterliegen Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Wartegeld und Mutterschaftsgeld auch dem Progressionsvorbehalt in Deutschland?
Ja. Sofern eine inländische Steuererklärungspflicht besteht, sind diese steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Steuersatzbemessung zu berücksichtigen.

21. Ich will neben meiner Hauptbeschäftigung in Luxemburg eine geringfügige Beschäftigung bis zu 450 €/Monat (Minijob) in Deutschland ausüben. Ist dieser Minijob in Deutschland für mich steuerfrei?
Nein. Die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Steuer und der Sozialversicherung durch den inländischen Arbeitgeber liegen nicht vor. Der Minijob unterliegt nicht der inländischen,
sondern der luxemburgischen Rentenversicherung, weil die Haupttätigkeit in Luxemburg ausgeübt wird. Es liegen somit steuerpflichtige inländische Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung vor, die wegen zusätzlicher steuerfreier Einkünfte aus Luxemburg zu einer Steuererklärungspflicht führen.

22. Ich übe meine Tätigkeit zu etwa 20 % in Deutschland aus. Mein Arbeitgeber weiß, dass Luxemburg für diesen Arbeitslohnanteil kein Besteuerungsrecht hat. Er ermittelt den entsprechenden Betrag, führt in Luxemburg keine Steuern ab und bescheinigt den Betrag auf meiner jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Das deutsche Finanzamt übernimmt nicht den bescheinigten Betrag sondern besteuert stets einen höheren Arbeitslohnanteil. Ist das zutreffend?
Ja, der in Deutschland zu besteuernde Arbeitslohnanteil ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln, während der luxemburgische Arbeitgeber in der Regel die luxemburgischen Gesetze anwendet. So ist z.B. in Luxemburg der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung steuerfrei, während dieser in Deutschland zum steuerpflichtigen Bruttolohn gehört. Alleine hierdurch ergeben sich bereits beachtliche Differenzen.

Welche Steuerklassen gibt es in Luxemburg für deutsche Grenzgänger?

Für deutsche Grenzgänger in Luxemburg gibt es seit 2008 nur noch 3 Steuerklassen: Steuerklasse 1, Steuerklasse 1a und Steuerklasse 2.

Anders als in Deutschland hat man in Luxemburg als deutscher Grenzgänger bezüglich der Steuerklassen keine wirkliche Wahlmöglichkeit.

Die Höhe des monatlichen Steuerabzugs wird durch die Steuerklassen beeinflussen. Die Steuerklasse 2 ist die günstigste in Luxemburg. Die Steuerklasse 1 ist die ungünstigste in Luxemburg.

Ab dem Jahr 2017 beträgt der progressive Einkommnesteuertarif in Luxemburg zwischen 0% und 42%.

Welche Steuerklassen gibt es in Luxemburg für deutsche Grenzgänger?

Steuerklasse 1 (die ungünstigste)

Deutsche Grenzgänger, die ledige sind ohne Kinder oder ledige Personen, welche am Anfang des Steuerjahres jünger als 65 Jahre alt waren, werden in die Steuerklasse 1 eingestuft.

Steuerklasse 1a (die mittlere)

Verwitwete deutsche Grenzgänger (weniger als drei Jahre), ledige deutsche Grenzgänger, welche mindestens ein Kind zu Lasten haben (alleinerziehend), und diejenigen Personen, welche am Anfang des Steuerjahres älter als 65 Jahre waren, werden in die Steuerklasse 1a eingestuft, wenn sie nicht in die Steuerklasse 2 eingestuft werden können.

Steuerklasse 2 (die günstigste)

Deutsche verheiratete Grenzgänger, bei denen einer oder beide Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit in Luxemburg beziehen, werden beide in die Steuerklasse 2 eingestuft.

Wenn zwei steuerpflichtige Personen während eines Steuerjahres heiraten, so wird Ihnen für das ganze Jahr die Steuerklasse 2 zugestanden.

In beiden Fällen spricht man von einer gemeinsamen Veranlagung.

Nicht verheiratete Personen, welche an der gleichen Adresse wohnhaft sind und deren Partnerschaft amtlich eingetragen ist, können auf beiderseitigen Antrag hin gemeinsam veranlagt werden, falls die Partnerschaft am Anfang und am Ende des betreffenden Steuerjahres bestand.

Wie ist die Einordnung der Steuerklassen für Steuerpflichtige in Luxemburg?

Übersicht der Einordnung der Steuerpflichtigen in den verschiedenen Steuerklassen in Luxemburg (Art. 119 und 157, Abs. 5 Luxemburgische EStG) bis 2017 und ab 2018

2017.12.22_jinfa FAQ_Grenzgänger Steuerklasse

Was ist die „90%-Grenze“ und was bedeutet diese?

Deutsche Grenzgänger, die auch als „Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige“ bezeichnet werden, die mehr als 90 % ihres Welteinkommens aus Luxemburg beziehen, können für eine steuerliche Gleichstellung mit in Luxemburg ansässigen („Gebietsansässigen“) optieren (Artikel 157ter LEStG). Bemessungsgrundlage für die 90%-Grenze sind sowohl berufliche Einkünfte 1) als auch Einkünfte aus Vermögen 2).

Belgische Grenzgänger können bereits für die steuerliche Gleichstellung mit luxemburgischen Gebietsansässigen optieren, wenn sie mindestens 50 % ihres Welteinkommens aus Luxemburg beziehen.

Für deutsche Grenzgänger gilt die 90 %-Grenze.

Die 90 %-Grenze kann grundsätzlich in Bezug auf einen Ehepartner sowie auch den Haushalt angewandt werden.

Die Option zur steuerlichen Gleichstellung mit Gebietsansässigen erfolgt im Wege der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100, Felder 319, 320, 321, 322) in Luxemburg.

Deutsche Grenzgänger, die für die steuerliche Gleichstellung mit luxemburgischen Gebietsansässigen optiert haben, müssen in ihrer Luxemburger Einkommensteuererklärung ihr Welteinkommen offenlegen. Hierzu zählen auch eventuelle ausländische Einkünfte, für die Luxemburg kein Besteuerungsrecht hat wie z.B. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung aus einer in Deutschland liegenden Immobilie.

Bei einer gemeinsamen Veranlagung muss entsprechend das Einkommen des gesamten Haushalts angegeben werden.

Weitere Informationen zur steuerlichen Gleichstellung mit Gebietsansässigen finden sich auch unter www.guichet.lu (Pfad: „Bürgerportal > Steuern > von einem nicht gebietsansässigen ausgeübte arbeitnehmerische Tätigkeit > Erklärung von Einkünften aus einer arbeitnehmerischen Tätigkeit als nicht Gebietsansässiger > als nicht gebiets-ansässiger Steuerpflichtiger die steuerliche Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen wählen“, https://guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/declaration-revenu-non-resident/assimilation-resident.html).

Ab 2018 ist die Steuerklasse 2 für verheiratete Grenzgänger nur noch mit dem Erreichen der 90 %-Grenze möglich. Dies ist die zwingende Voraussetzung zur Wahl der Steuerklasse 2.

1)Einkünfte unselbständiger und selbständiger Arbeit, Einkünfte aus einem Gewerbetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Pensionen und Renten

2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinne etc.

Wie wird die 90 %-Grenze ermittelt?

Wichtig ist, dass die Ermittlung der 90 %-Grenze sich dabei nur auf einen Ehegatten bezieht und nicht auf das Haushaltseinkommen der Ehegatten zusammen.

Zur Ermittlung der 90 %-Grenze wird auf das Welteinkommen der deutschen Grenzgänger abgestellt. Daneben hat die luxemburgische Steuerverwaltung zwei Vereinfachungsregeln eingeführt.

 

50-Tage-Regel

Die sogenannte „50-Tage-Regel“ besagt, dass bei der Ermittlung der 90 %-Grenze die ersten 50 Tage außerhalb Luxemburg als luxemburgische Einkünfte gelten soll. Das bedeutet, dass die ersten 50 Tage außerhalb von Luxemburg für die Ermittlung der 90 %-Grenze unschädlich sind.

Beispiel: Ein deutscher Grenzgänger arbeitet als Angestellter 55 Tage außerhalb von Luxemburg.

Zur Ermittlung der 90 %-Grenze werden die ersten 50 Tage außerhalb Luxemburgs nicht mit einbezogen. Der Arbeitslohn der restlichen 5 Tage gilt dann als ausländische Einkünfte.

Aufgrund der Steuerreform 2017/2018 werden die Verheirateten ab dem Jahr 2018 grundsätzlich in die Steuerklasse 1 eingestuft. Diejenigen, die 90 % ihres Welteinkommens in Luxemburg erzielen, können die Steuerklasse 2 wählen. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, eine Einzelveranlagung zu wählen.

13.000 Euro-Grenze

Die zweite Vereinfachungsregel ist die sogenannte „13.000 Euro-Grenze“.

Wird die 90 %-Grenze des Grenzgängers in Luxemburg unterschritten d.h. es beträgt weniger als 90 %, jedoch belaufen sich die Einkünfte außerhalb von Luxemburg unterhalb von EUR 13.000, wird dennoch die Steuerklasse 2 angewendet.

WICHTIG! Diese Vereinfachungsregeln gelten für die Ermittlung der 90%-Grenze jedoch nicht für die Besteuerung. Der Arbeitslohn der 50-Tage sowie die Einkünfte der 13.000 Euro sind im Ausland zu versteuern und sind in Luxemburg steuerfrei und unterliegen dem Progresssionsvorbehalt.

Gibt es Steuerermäßigungen für Kinder in Luxemburg?

Die Steuerpflichtigen der Steuerklassen 1a und 2 erhalten seit 2008 keine Steuerermäßigung mehr für jedes Kind, das zum Haushalt zählt.

Die Steuerermäßigung für Kinder wurde durch den Kinderbonus ersetzt. Steuerklasse 1a gilt für Verheiratete mit weniger als 50% der Haushaltseinkünfte, für Alleinerziehende mit Kindern und für Verwitwete. Die Berechtigten des Kinderbonus erhalten ebenfalls die Steuerklasse 1a.

Die entsprechende Steuerermäßigung pro Kind wird über einen Kinderbonus in Höhe von monatlich EUR 76,88 ausgezahlt. Bei Kindern, welche nach dem 18. Lebensjahr hauptsächlich zu Lasten des Steuerpflichtigen fallen oder 21 Jahre alt sind und eine berufliche Ausbildung verfolgen, wird die Kinderermäßigung bei der Steuererklärung berücksichtigt.

Wer ist verpflichtet eine luxemburgische Steuererklärung abzugeben?

Gemäß Artikel 153 LEStG besteht eine Pflicht zur Abgabe einer luxemburgischen Steuererklärung bei deutschen Grenzgängern u.a. bei folgenden Fällen:

  • Das luxemburgische jährliches steuerpflichtige Einkommen beträgt mehr als 100.000 Euro;
  • Bis 2017: mehrere Lohnsteuerkarten pro Person oder pro Ehepaar;
  • Ab 2018: wenn sich das jährliches steuerpflichtige Einkommen aus mehreren verschiedenen steuerabzugspflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und/oder Renten und Pensionen zusammensetzt und EUR 36.000 (Steuerklassen 1 und 2) bzw. EUR 30.000 (Steuerklasse 1a) übersteigt. Also Haushalte mit zwei oder mehreren Einkünften (Lohn oder Gehalt) oder Renten/ Pensionen oder zwei Renten/Pensionen (Art. 113 LEStG);
  • Wenn noch Einkünfte erzielt werden die bisher nicht dem Steuerabzug unterlegen haben wie z.B. für Bezieher von ausländischen Renten / Pensionen, wenn diese vom Steuerabzug befreit waren;
  • Wenn die Zins- und Dividendeneinkünfte über 1.500 Euro pro erwachsenem Haushaltsmitglied liegen;
  • Wenn Einkünfte aus steuerabzugspflichtigen Verwaltungsratsvergütungen (Tantiemen) über 100.000 Euro erzielt werden;
  • Wenn ein Steuerformular oder eine Aufforderung seitens der luxemburgischen Steuerverwaltung vorliegt.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2016 (VAZ) gilt:

In der Regel wurden die schriftlichen Aufforderungen zur Abgabe einer Steuererklärung den deutschen Grenzgängern im Februar eines Jahres für das vorangegangene Steuerjahr geschickt. Die Steuererklärung ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben. Bei Nichtabgabe erfolgt in der Regel eine erneute schriftliche Aufforderung im September, dass die Abgabe bis zum 31.12. des Jahres erfolgen sollte.

 Ab VAZ 2018:

Die Abgabe der Steuererklärung hat bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.

 

Gemäß Artikel 153 LEStG besteht eine Pflicht zur Abgabe einer luxemburgischen Steuererklärung bei deutschen Grenzgängern u.a. bei folgenden Fällen:

  • Das luxemburgische jährliches steuerpflichtige Einkommen beträgt mehr als 100.000 Euro;
  • Bis 2017: mehrere Lohnsteuerkarten pro Person oder pro Ehepaar;
  • Ab 2018: wenn sich das jährliches steuerpflichtige Einkommen aus mehreren verschiedenen steuerabzugspflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und/oder Renten und Pensionen zusammensetzt und EUR 36.000 (Steuerklassen 1 und 2) bzw. EUR 30.000 (Steuerklasse 1a) übersteigt. Also Haushalte mit zwei oder mehreren Einkünften (Lohn oder Gehalt) oder Renten/ Pensionen oder zwei Renten/Pensionen (Art. 113 LEStG);
  • Wenn noch Einkünfte erzielt werden die bisher nicht dem Steuerabzug unterlegen haben wie z.B. für Bezieher von ausländischen Renten / Pensionen, wenn diese vom Steuerabzug befreit waren;
  • Wenn die Zins- und Dividendeneinkünfte über 1.500 Euro pro erwachsenem Haushaltsmitglied liegen;
  • Wenn Einkünfte aus steuerabzugspflichtigen Verwaltungsratsvergütungen (Tantiemen) über 100.000 Euro erzielt werden;
  • Wenn ein Steuerformular oder eine Aufforderung seitens der luxemburgischen Steuerverwaltung vorliegt.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2016 (VAZ) gilt:

In der Regel wurden die schriftlichen Aufforderungen zur Abgabe einer Steuererklärung den deutschen Grenzgängern im Februar eines Jahres für das vorangegangene Steuerjahr geschickt. Die Steuererklärung ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben. Bei Nichtabgabe erfolgt in der Regel eine erneute schriftliche Aufforderung im September, dass die Abgabe bis zum 31.12. des Jahres erfolgen sollte.

 Ab VAZ 2018:

Die Abgabe der Steuererklärung hat bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.

 

Gemäß Artikel 153 LEStG besteht eine Pflicht zur Abgabe einer luxemburgischen Steuererklärung bei deutschen Grenzgängern u.a. bei folgenden Fällen:

  • Das luxemburgische jährliches steuerpflichtige Einkommen beträgt mehr als 100.000 Euro;
  • Bis 2017: mehrere Lohnsteuerkarten pro Person oder pro Ehepaar;
  • Ab 2018: wenn sich das jährliches steuerpflichtige Einkommen aus mehreren verschiedenen steuerabzugspflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und/oder Renten und Pensionen zusammensetzt und EUR 36.000 (Steuerklassen 1 und 2) bzw. EUR 30.000 (Steuerklasse 1a) übersteigt. Also Haushalte mit zwei oder mehreren Einkünften (Lohn oder Gehalt) oder Renten/ Pensionen oder zwei Renten/Pensionen (Art. 113 LEStG);
  • Wenn noch Einkünfte erzielt werden die bisher nicht dem Steuerabzug unterlegen haben wie z.B. für Bezieher von ausländischen Renten / Pensionen, wenn diese vom Steuerabzug befreit waren;
  • Wenn die Zins- und Dividendeneinkünfte über 1.500 Euro pro erwachsenem Haushaltsmitglied liegen;
  • Wenn Einkünfte aus steuerabzugspflichtigen Verwaltungsratsvergütungen (Tantiemen) über 100.000 Euro erzielt werden;
  • Wenn ein Steuerformular oder eine Aufforderung seitens der luxemburgischen Steuerverwaltung vorliegt.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2016 (VAZ) gilt:

In der Regel wurden die schriftlichen Aufforderungen zur Abgabe einer Steuererklärung den deutschen Grenzgängern im Februar eines Jahres für das vorangegangene Steuerjahr geschickt. Die Steuererklärung ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben. Bei Nichtabgabe erfolgt in der Regel eine erneute schriftliche Aufforderung im September, dass die Abgabe bis zum 31.12. des Jahres erfolgen sollte.

 Ab VAZ 2018:

Die Abgabe der Steuererklärung hat bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.

 

Dürfen deutsche Grenzgänger freiwillig eine Steuererklärung abgeben?

 

Liegt keine Abgabepflicht vor, erfolgt aber ein Antrag auf die Besteuerung gemäß Artikel 157ter LEStG, ist die Veranlagung freiwillig.

Die häufigsten Gründe für eine freiwillige Abgabe einer Steuererklärung sind:

– Wenn negative Einkünfte z. B. aus Verlusten aus Vermietung und Verpachtung, negative Schuldzinsen aus einem Hypothekendarlehen mit positiven Einkünften verrechnet werden können.

– Steuerpflichtige, die Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge, Bausparbeiträge, Beiträge an private Altersvorsorgepläne, Schuldzinsen (private Darlehen usw.) sowie außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, und diese nicht vorab in der Lohnsteuerkarte eingetragen waren.

Zu beachten ist, dass die Abgabe einer Steuererklärung muss bis spätestens 31.12. des Folgejahres abgegeben werden. Da sonst für die luxemburgische Steuerverwaltung keine Annahmepflicht mehr besteht.

Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?

Deutsche Grenzgänger, die nicht zum Einreichen einer Einkommensteuererklärung berechtigt sind, können einen Lohnsteuerjahresausgleich gemäß Artikel 157 Absatz 3 i.V.m. Artikel 145 Absatz 2 LEStG beantragen. In diesem Falle müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • der Steuerpflichtige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während 12 Monaten in Luxemburg gehabt haben;
  • oder seine berufliche Laufbahn nach Beendigung des Studiums im Laufe des Jahres in Luxemburg begonnen haben;
  • oder während mindestens 9 Monaten innerhalb eines Steuerjahres in Luxemburg beschäftigt gewesen sein und daraus Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit erzielt haben;
  • oder eine berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer während einer bestimmten Zeit im betreffenden Steuerjahr ausgeübt haben (weniger als 9 Monate); hierbei muss das Bruttogehalt aus dieser Tätigkeit mindestens 75% der gesamten Bruttojahreseinkünfte aus Luxemburg und dem Ausland betragen (kein Progressionsvorbehalt der ausländischen Einkünfte).
  • Steuerpflichtige, die keinen Kinderboni erhalten aber ein Anrecht auf Kinderermäßigung haben.
Wichtige Abgabe-, Einspruchs- und Verjährungsfristen

In Luxemburg Steuerpflichtige, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und zwar jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres. Dieser Abgabetermin kann auf Anfrage hin und nach Zustimmung der zuständigen luxemburgischen Steuerverwaltung auf ein späteres Datum verlegt werden (Fristverlängerung).

Die luxemburgische Steuerverwaltung hat das Recht, Steuerpflichtige, welche bislang keine Steuererklärung abgegeben haben oder welche in einem bestimmten Steuerjahr wissentlich oder unwissentlich versteuerbare und steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben hatten, aufzufordern, Steuererklärungen bis zu 10 Jahre rückwirkend abzugeben. Dies trifft auch zu, wenn bereits Steuerbescheide zugestellt worden waren.

Steuerpflichtige haben das Recht, eine Steuererklärung bis zu fünf Jahre rückwirkend einzureichen.

Steuerpflichtige haben das Recht, während drei Monaten nach Erhalt des Steuerbescheides einen Einspruch (Reklamation) einzureichen. Diese Reklamation ist schriftlich beim zuständigen Steueramt oder beim Direktor der Steuerbehörde einzureichen.

Ein Lohnsteuerjahresausgleich muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Steuerjahr bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden.

Was ist die Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011?

Wird ein deutscher Grenzgänger von seinem Luxemburger Arbeitgeber auch zu Einsätzen nach Deutschland oder in ein Drittland (z. B. Frankreich oder Belgien) geschickt, so wären diese Arbeitstage in Anlehnung an das Welteinkommensprinzip grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu besteuern. Überschreitet der Arbeitnehmer in einem Drittstaat die 183-Tage Grenze oder geht der Arbeitslohn zulasten einer im Drittstaat belegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers, so ist der Arbeitnehmer im Drittstaat beschränkt steuerpflichtig.

Mit der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 26. Mai 2011 betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzgängern wurde für eine überschaubare Anzahl von Einsatztagen im Wohnsitzstaat bzw. in einem Drittstaat eine Bagatellgrenze eingeführt. Umfassen die Einsätze von deutschen Grenzgängern außerhalb von Luxemburg, also im Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten, nicht mehr als 19 Tage pro Jahr (Bagatellgrenze), so verbleibt das Besteuerungsrecht beim Großherzogtum Luxemburg sofern der Arbeitslohn für diese Zeit auch tatsächlich in vollem Umfang in Luxemburg versteuert wurde. Bei Überschreiten der Nicht-Aufgriffsgrenze von 19 Tagen pro Jahr geht das Besteuerungsrecht für alle außerhalb von Großherzogtum Luxemburg gearbeiteten Tage wieder auf den Wohnsitzstaat über. Dann ist der Arbeitslohn entsprechend aufzuteilen und zwischen Luxemburg und Deutschland zu versteuern.

Bei der Ermittlung der19 Tage-Grenze werden sogenannte Zähltage zu Grunde gelegt, das heisst jeder geleistete Arbeitstag fällt in das Kontingent, auch wenn der Arbeitseinsatz nur eine Stunde dauert. Besteuert wird dann in Deutschland bei Überschreitung der Bagatellgrenze lediglich der Anteil des Tages, der auch in Deutschland oder im Drittstaat gearbeitet wurde.

In Deutschland verbrachte Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst fällt in das 19-Tage-Kontingent, sofern der Bereitschaftsdienst entlohnt wird.

Unter der 19-Tage-Grenz fallen zudem unter Umständen auch Fortbildungen, Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Das maßgebliche Kriterium ist auch hierbei, ob die Veranstaltungen an bezahlten Arbeitstagen und während der Arbeitszeit stattfinden oder nicht. So fallen beispielsweise Fortbildungen, die außerhalb von Luxemburg und außerhalb der vergüteten Arbeitszeit stattfinden, nicht unter der 19-Tage-Grenze.

Beginnt ein deutscher Grenzgänger erst unterjährig sein Arbeitsverhältnis in Luxemburg, so steht nicht das volle 19-Tage-Kontingent zur Verfügung, sondern lediglich zwei Tage pro Monat, wobei die jährliche Obergrenze weiterhin bei 19 Tagen liegt. Zudem sollte der Arbeitgeber bei einer unterjährigen Einstellung in Erfahrung bringen, ob der Arbeitnehmer im Rahmen seiner vorherigen Beschäftigung bereits das 19-Tage-Kontingent angebrochen oder sogar erschöpft hat.

Das Entgelt für Krankheit und Mutterschaft wird in Anlehnung an die Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 ausschließlich im Tätigkeitsstaat, also in Luxemburg versteuert. Dies gilt unabhängig von der Überschreitung der Bagatellgrenze.

Das auf Urlaub entfallende Entgelt muss hingegen bei Überschreitung der Bagatellgrenze entsprechend dem Verhältnis der Arbeitstage in und außerhalb von Luxemburg aufgeteilt werden.

Jahresbezogene Erfolgsprämien werden bei Überschreitung der Bagatellgrenze ebenfalls entsprechend anteilig in Deutschland und Luxemburg besteuert. Referenzjahr für die Besteuerung ist hierbei allerdings nicht das Jahr, in dem die Prämie ausgezahlt wird, sondern das Jahr, auf das sich die Prämienzahlung bezieht. Wenn also im Januar die Prämie für das abgelaufene Jahr ausgezahlt wird, ist das Vorjahr das Referenzjahr. Wurde im Referenzjahr die Bagatellgrenze überschritten, haben jeweils anteilig Luxemburg und Deutschland ein Besteuerungsrecht.

Das Besteuerungsrecht für sogenanntes Wartegeld, das deutsche Grenzgänger aufgrund einer vormals in Luxemburg ausgeübten unselbständigen Tätigkeit beziehen, liegt in Luxemburg.

Werden bei Unterschreitung der Bagatellgrenze, die in Deutschland oder im Drittstaat erbrachten Arbeitstage, nicht in Luxemburg versteuert, so geht das Besteuerungsrecht wieder auf den Wohnsitzstaat über.

Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zur Ermittlung der sogenannten „Deutschlandtage“ und der notwendigen Aufteilung des Arbeitslohnes ist ausführlich in der Präsentation des Finanzamtes Trier „GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN“ dargelegt.

Hier finden Sie die Präsentation des Finanzamtes Trier zum Download.

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Was ist Verständigungsvereinbarung vom 7. September 2011?

Die Besteuerung von Abfindungen und Entschädigungen von deutschen Grenzgängern ist geregelt in der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 7. September 2011 betreffend die Besteuerung von Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung oder eines Sozialplans.

Hiernach werden Abfindungen mit einem Versorgungscharakter im Wohnsitzstaat Deutschland und Abfindungen, die nach Auflösung des Arbeitsvertrags gezahlt werden, im Tätigkeitsstaat Luxemburg besteuert. Allerdings hat bei Überschreitung der Bagatellgrenze eine entsprechende Pro-Ratierung zu erfolgen. Referenzjahr ist das Jahr der Vertragsauflösung.

Entschädigungen in Folge eines Sozialplans (auch Vorruhestandsgeld) werden wiederum ausschließlich im Tätigkeitsstaat Luxemburg besteuert. Die Bagatellgrenze ist hierbei unerheblich. Gleiches gilt für Lohnfortzahlungen im Rahmen eines Sozialplans, bei denen sich der deutsche Grenzgänger während der Freistellung im Wohnsitzstaat Deutschland aufhält.

Wann muss eine Steuererklärung in Deutschland abgegeben werden?

Bezieht ein deutscher Grenzgänger ausschließlich Einkünfte aus Luxemburg, so entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland.

Überschreitet der deutsche Grenzgänger hingegen die Bagatellgrenze (siehe Frage Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011) oder bezieht anderweitige Einkünfte aus Deutschland wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung einer deutschen Immobilie, so entsteht auch die Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung im Wohnsitzstaat, der der deutsche Grenzgänger unaufgefordert nachkommen muss.

Der Luxemburger Arbeitgeber hat auch bei Überschreitung der Bagatellgrenze keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der deutschen Lohnsteuer. Die Steuererklärungspflicht (Vordruck Anlage N-AUS) liegt in diesem Fall beim deutschen Grenzgänger. Der luxemburgische Arbeitgeber kann dem deutschen Grenzgänger bei Überschreitung der Bagatellgrenze entweder den auf die Arbeitseinsätze in Deutschland entfallenden Lohnanteil brutto auszahlen oder auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages mit dem Finanzamt Trier freiwillig entsprechende Vorauszahlungen leisten, die dann bei der Steuererklärung des Grenzgängers mit dessen Steuerschuld verrechnet werden.

Welche Veranlagungsform soll für den deutschen Ehepartner gewählt werden?

Ehegatten, von denen der eine Ehepartner in Deutschland und der andere Ehepartner in Luxemburg arbeiten, können sowohl für eine Einzelveranlagung als auch für eine Zusammenveranlagung in Deutschland optieren.

Bei der Einzelveranlagung in Deutschland wirkt sich das Einkommen des Grenzgängers nicht auf die Bemessung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) des im Wohnsitzstaat tätigen Ehepartners aus. In diesem Fall kann allerdings auch der günstigere Splittingtarif nicht zur Anwendung gebracht werden, sondern die Bemessung der Steuer erfolgt nach der Grundtabelle wie bei ledigen Steuerpflichtigen.

Bei der Zusammenveranlagung wird bei der Ermittlung des Steuersatzes, der auf das Einkommen des im Wohnsitzstaat tätigen Ehepartners anzuwenden ist, das Welteinkommen beider Ehepartner berücksichtigt. Das in Luxemburg versteuerte Einkommen des Grenzgängers wird zwar in Deutschland nicht noch einmal versteuert, aber der Steuersatz, der auf das in Deutschland erzielte Einkommen anwendbar ist, steigt aufgrund der erweiterten Bemessungsgrundlage (Progressionsvorbehalt). Bei der Zusammenveranlagung kann jedoch dann der günstigere Splittingtarif zur Anwendung gebracht werden.

Der in Deutschland beschäftige Ehepartner kann für Steuerklasse 3 oder Steuerklasse 4 optieren. Steuerklasse 3 führt im Vergleich zu Steuerklasse 4 unterjährig zu niedrigeren Steuerabzügen, hat aber den Nachteil, dass es aufgrund des Progressionsvorbehalts regelmäßig zu Nachzahlungen im Zuge der Einkommensteuerveranlagung kommt. Bitte beachten Sie hierbei, dass eine Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Falle der Steuerklassenwahl von 3 zwingend vor zu nehmen ist. Geben die Eheleute – oder im Grenzpendlerfall der in Deutschland arbeitende Partner – keine
Einkommensteuererklärung ab, kann Ihnen das unter Umständen als Steuerhinterziehung vorgeworfen werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun in einem Urteil vom
23.02.2016 (Aktenzeichen 1 K 1003/14) bestätigt. Weitere Informationen vom Finanzamt Trier finden Sie hier.

Wie hoch sind die Fahrtkosten in Luxemburg?

Alle Fahrtkosten sind durch einen maximalen Pauschbetrag von EUR 2.574 (bis 2012 war er auf EUR 2.970 begrenzt).

Die Fahrkosten werden von Amtswegen von der Steuerbehörde (bei Grenzgängern) auf der Lohnsteuerkarte des Lohnempfängers eingetragen.

Welche Zuschläge sind in Luxemburg steuerbefreit?

Steuerbefreit sind in Luxemburg die Aufschläge für Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Entschädigungszahlungen bei Entlassungen, bis zu 12.500 EUR oder das 6-fache des Durchschnittsgehaltes der letzten 12 Monate.

In allen Grenzen ist auch etwas Positives.

Immanuel Kant

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