Bis zum Veranlagungszeitraum 2015 unterlagen luxemburgische Kapitalgesellschaften sowohl einer Mindeststeuer für Körperschaftsteuerzwecke als auch für Vermögensteuerzwecke (Euro 62,00 für S.A., S.C.A. und S.E. sowie Euro 25,00 für S.à r.l.).
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung wurde ab dem Jahr 2016 die körperschaftsteuerliche Mindeststeuer abgeschafft und eine vermögensteuerliche Mindeststeuer, die sich nach Höhe der Bilanzsumme bemisst, eingeführt. Die bisherige Mindestvermögensteuer entfällt. Die neuen Mindestvermögensteuerbeträge entsprechen der Höhe nach denen der bisherigen Mindestkörperschaftsteuer (inklusive Beitrag zum Arbeitsfond). Ebenfalls übernommen wurden die Unterscheidung zwischen Finanz- und Holdinggesellschaften (Finanzanlagevermögen, Wertpapiervermögen und Barmittel > 90% der Bilanzsumme) und den anderen Gesellschaften sowie die Einstufung nach der Bilanzsumme, wobei eine weitere Tarifstufe hinzugefügt wird.
Die Vermögensteuer kann weiterhin durch Bildung einer entsprechenden Rücklage um die Körperschaftsteuer (inklusive Beitrag zum Arbeitsfond und nach Anrechnung von Investitionszulagen) des Vorjahres reduziert werden – maximal jedoch bis zur Höhe der Mindestvermögensteuer.
Ausschließlich für den Veranlagungszeitraum 2016 ist noch eine Ausnahmeregelung vorgesehen, bei der die Mindestvermögensteuer ggfs. noch reduziert werden kann. Mindestvermögensteuer kann ansonsten nicht unterschritten werden und gilt nur für unbeschränkt vermögensteuerpflichtige Gesellschaften.
Im Falle einer ertragsteuerlichen Organschaft unterliegt jede Gesellschaft innerhalb des Organkreises weiterhin selbst der Vermögensteuer in Bezug auf ihr eigenes steuerpflichtiges Vermögen (keine Organschaft für Vermögensteuerzwecke).
Auch hier bleibt es bei der Möglichkeit der Anrechnung der Körperschaftsteuer des Organträgers aus dem Vorjahr auf die Vermögensteuer der Gesellschaften im Organkreis. Die Anrechnung erfolgt zuerst bei den Organgesellschaften in absteigender Reihenfolge des Vermögens und zuletzt beim Organträger / Organträger-Tochtergesellschaft.
Die Obergrenze für die Mindestvermögensteuer für den gesamten Organkreis liegt jedoch bei maximal 32.100 €. Der übersteigende Betrag der Mindestvermögensteuer ist zuerst von den Organgesellschaften in absteigender Reihenfolge des Vermögens und zuletzt beim Organträger / Organträger-Tochtergesellschaft abzuziehen.
Damit die Mindestvermögensteuer auch für Verbriefungsgesellschaften, SICARs, ASSEPs und SEPCAVs gilt, wurden die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, welche die generelle Befreiung dieser Gesellschaften von der Vermögensteuer vorsehen, insoweit eingeschränkt, dass die entsprechenden Vermögensteuerbefreiungen nur noch vorbehaltlich dieser Mindeststeuer gelten. Für (alternative) Investmentfonds gilt diese steuerliche Regelung nicht.
Des Weiteren gilt ab dem 01.01.2016 ein gestaffelter Vermögensteuersatz.
– 0,5% für eine Bemessungsgrundlage bis zu Euro 500 Mio.
– Für eine Bemessungsgrundlage über Euro 500 Mio. setzt sich die Vermögensteuer zusammen aus der Summe von Euro 2,5 Mio. zuzüglich 0,05% des Teils der Bemessungsgrundlage, der sich oberhalb von Euro 500 Mio. befindet, wobei es keine Obergrenze gibt.