Für Real Estate / Alternative Investmentfonds und Unternehmen in Luxemburg

Informationen für Real Estate / Alternative Investmentfonds und Unternehmen in Luxemburg

Nützliche Informationen für Real Estate / Alternative Investmentfonds und Unternehmen in Luxemburg

In dieser Sektion für Real Estate / Alternative Investmentfonds und Unternehmen in Luxemburg unter dem Menüpunkt Aktuelles möchten wir Ihnen gerne die in der Praxis oftmals gestellten Fragen sowie interessante Informationen und Definitionen zu luxemburgischen Real Estate / Alternativen Investmentfonds und Unternehmensformen kurz aber doch prägnant beantworten.

Die nachfolgend aufgeführten Informationen ersetzen keinesfalls eine rechtliche oder steuerliche Beratung aufgrund der Komplexität der Materie.

Die Fragen und Antworten wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die jinfa S.à r.l. jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar.

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Was sind umsatzsteuerbefreite (alternative) Investmentfondsleistungen?

Art. 44 I d des Luxemburger Mehrwertsteuergesetzes („LMwStG“) befreit u.a. die Verwaltung von Investmentfonds, Alternativen Investmentfonds (AIF) und Verbriefungsorganismen, die im Gesetz vom 22. März 2004 genannt sind.  Eine genaue Auflistung, was als Verwaltung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, gibt es im LMwStG nicht. Die Luxemburger Finanzverwaltung bestätigte aber z.B. im Rundschreiben 723ter im Jahr 2013, dass Risk Management von Investmentfonds steuerfrei sei im Sinne von Art. 44 I d LMwStG.

Darüber hinaus fallen nach der EuGH-Rechtsprechung die in Anhang II zur OGAW Richtlinie genannten Tätigkeiten unter die Befreiung:

– Anlageverwaltung;

– Administrative Tätigkeiten:

  1. a) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;
  2. b) Kundenanfragen;
  3. c) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steueraspekte);
  4. d) Überwachung der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften;
  5. e) Führung des Anteilinhaberregisters;
  6. f) Gewinnausschüttung;
  7. g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
  8. h) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate);
  9. i) Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen.

Des Weitern hat der Europäpische Gerichtshof (EuGH )festgelegt, dass die Tätigkeiten nur dann steuerfrei sein können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung des Fonds spezifisch und wesentlich sind.

Circulaire_Risk_MGMT_7.11.2013

Wie sind Verwaltungsratvergütungen für Investmentfonds mehrwertsteuerlich in Luxemburg zu behandeln?

Auch wenn es nicht im umsatzsteuerlichen Rundschreiben Nr. 781 vom 30. September 2016 erwähnt wird, versteht man einhellig, dass die Dienstleistungen der Verwaltungsräte von Investmentfonds und anderer Gesellschaften, die von Art. 44§1(d) luxemburgischen MwStG erfasst werden, von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn diese als “wesentlich und spezifisch” für die Tätigkeit des Investmentfonds zu werten sind. Die Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds sind nicht in Art. 44§1(d) luxemburgischen MwStG aufgeführt.

Was besagt der Artikel 100 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften?

Der Artikel 100 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften besagt, dass der Verwaltungsrat oder der Vorstand der Gesellschaft im Falle eines Verlustes der die Hälfte des Gesellschaftskapital beträgt, innerhalb einer Frist von nicht mehr als zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust festgestellt wurde oder den Verlust hätte feststellen müssen, die Hauptversammlung einzuberufen, die über eine eventuelle Auflösung der Gesellschaft beschließt („Going-Concern“).

 Dasselbe gilt für den Fall, dass der Verlust drei Viertel des Gesellschaftskapitals beträgt, jedoch wird in diesem Fall die Gesellschaft mit einem Viertel, der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen aufgelöst.

 Ansonsten können bei Verstößen gegen den Artikel 100 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften die Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Vorstandes persönlich und gesamtschuldnerisch teilweise oder vollständig für den Verlust haftbar gemacht werden.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zwischenausschüttung möglich in Luxemburg?

Zwischenausschüttungen werden in Luxemburg als Vorabdividenden bezeichnet. Im Falle einer S.A. (Société Anonyme, luxemburgische Aktiengesellschaft) sind gemäß Artikel 72-2 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften können Vorabdividenden jederzeit unter folgenden Bedingungen ausgeschüttet werden:

• Es muss eine spezielle Klausel in der Satzung dafür vorgesehen existieren

• Erstellung eines Zwischenabschlusses, der aufzeigt, dass die für die Zwischenausschüttung ausreichende Mittel zur Verfügung stehen

• Die Entscheidung des Verwaltungsrats oder des Vorstands zur Ausschüttung einer Vorabdividende darf nicht länger als zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Erstellung des Zwischenabschlusses erfolgen

• Der Commissaire aux comptes (interner Rechnungskommisar) oder der Réviseur d’Entreprises (Wirtschaftsprüfer) prüfen in ihrem Bericht an den Verwaltungsrat oder den Vorstand, ob die obigen Bedingungen erfüllt sind

• Überschreitet die Zwischenausschüttung den Betrag der später von der Hauptversammlung genehmigten Dividende, so wird sie in Höhe des Überschusses als Zwischenzahlung für die nächste Dividende berücksichtigt.

• Der zu auszuschüttende Betrag darf dabei folgenden Betrag nicht überschreiten:

Erzielter Gesamtgewinn (seit Ende des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss genehmigt wurde)

+ Etwaige Gewinnvorträge und aus den verfügbaren Rücklagen entnommene Beträge (zu diesem Zweck)

– Verlustvorträge / Beträge, die in die Rücklagen zu einzustellen sind (gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen oder gemäß Satzung)

 Im Falle einer S.à r.l. (Société à responsabilité limitée luxemburgische GmbH) sind gemäß Artikel 198bis des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften können Vorabdividenden jederzeit unter den o.a. Bedingungen ausgeschüttet werden.

Was ist die gesetzliche Rücklage in Luxemburg?

Gemäß Artikel 197 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften müssen die Gesellschaften jährlich mindestens 5% des Nettogewinns zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verwenden. Diese gesetzliche Verpflichtung erlischt sobald diese Rücklage 10% des Gesellschaftskapitals erreicht hat. Eine Ausschüttung der gesetzlichen Rücklage ist eingeschränkt.

Gibt es Verlustvorträge in Luxemburg?

Für Verluste, die seit 1991 erlitten wurden, regelt das Luxemburger Steuerrecht in Art. 114 LIR (Luxemburgisches Einkommensteuergesetz) die Möglichkeit eines unbegrenzten Verlustvortrags bis 31.12.2016.

Steuerliche Verluste, die ab dem 01.01.2017 entstanden sind, sind dann nur noch für einen beschränkten Zeitraum von 17 Jahren vor tragbar. Steuerliche Verluste, die bis zum 31.12.2016 entstanden sind, können hingegen immer noch unbegrenzt vor getragen werden. Die Nutzung der steuerlichen Verluste unterliegen dem sogenannten „FIFO“-Prinzip (First In, First Out).

Die Abzugsfähigkeit des Verlustvortrags ist an die folgenden Voraussetzungen gebunden: Zunächst kommen nach Art. 114 (2) 1 LIR nur Verluste in Betracht, die in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden konnten. Darüber hinaus muss der Steuerzahler gemäß Art. 114 (2) 2 LIR in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Verluste erlitten wurden, ordnungsgemäß Bücher geführt haben. Ferner besagt Art. 114 (2) 3 LIR, dass nur derjenige, der den Verlust erlitten hat, diesen auch fortführen bzw. in Abzug bringen darf. Daraus folgt, dass die Gesellschaft, welche die Verluste vortragen oder in Abzug bringen will, und die Gesellschaft, die die Verluste erlitten hat, identisch sein müssen. Nach bisher herrschender Meinung war die Identität der Gesellschaft nach rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten zu beurteilen. Zur Auslegung von Art. 114 LIR hat man in der Praxis oft auf deutsche Rechtsprechung zurückgegriffen. Deutsche Rechtsprechung ist bei Auslegung von Luxemburger Steuerregeln oft relevant, da ein großer Teil der Luxemburger Steuergesetze vom deutschen Steuerrecht abstammen und viele Regelungen heute noch wortgleich sind.

Es gibt zwei wichtige Urteile zur Nutzung von Verlustvorträgen in Luxemburg.

Das luxemburgische Verwaltungsgericht hat am 6. 7. 2009 ein Urteil zur Nutzung von Verlustvorträgen erlassen (Jugement de tribunal administratif, 6 Juillet 2009, Nr. 23982). Dieses Urteil liefert im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Verlusten bei Gesellschafterwechsel und bei wechselnder wirtschaftlicher Identität der Gesellschaft (sogenannter Mantelkauf) eine Klarstellung. Nach dem Urteil vom 6. 7. 2009 ist diese nach gesellschaftsrechtlichen Aspekten zu beurteilen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Das andere Urteil ist vom luxemburgische n Verwaltungsgerichtshof am 15. 7. 2010 erlassen wurden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. 7. 2009 (Verlustvortrag bei Mantelkauf) in der Berufungsinstanz bestätigt hatte (Cour Administrative du Grand-Duché de Luxembourg, Nr. 25957Ca, veröffentlicht am 6. 8. 2010). In diesem Urteil schloss sich die Berufungsinstanz der Begründung der Vorinstanz an. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Möglichkeit des Verlustvortrages keine Begünstigung für den Steuerpflichtigen darstellt, sondern eine notwendige Korrektur der Abschnittsbesteuerung, um dem Leistungsfähigkeitsprinzip des Steuerpflichtigen gerecht zu werden. Allerdings hebt der Verwaltungsgerichtshof eigenständig die Frage des Rechtsmissbrauchs hervor. Dieser könnte bestehen, „wenn die rechtliche und steuerliche Identität der Gesellschaft ausschließlich dazu benutzt würde, den persönlichen Charakter des Rechts auf Verlustvortrag sowie das Verbot der Übertragung zu umgehen mit dem einzigen Zweck der Nutzung der Verlustvorträge und der Vermeidung der Besteuerung der dazugehörigen Gewinne”.

Indizien für einen Rechtsmissbrauch können nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich eine Aufgabe der bisherigen Tätigkeit sein, wobei die Gesellschaft nicht über ein relevantes Betriebsvermögen verfügt sowie der Verkauf der Anteile der Gesellschaft an neue Gesellschafter und die anschließende Aufnahme einer neuen (profitablen) Tätigkeit.

Was ist eine Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle – SPV) und wozu dient es?

Zweckgesellschaften sind Unternehmen (Gesellschaften), die zur Erfüllung eines bestimmten, eng definierten Ziels gegründet werden. Nach Erfüllung dieses Ziels werden diese zumeist liquidiert.

Sie werden häufig als Special Purpose Entities (SPE) bezeichnet, jedoch gelten in der Literatur auch die Begriffe Special Purpose Vehicle (SPV), Special Purpose Company (SPC) sowie Variable Interest Entity (VIE) als Synonyme.

Eingesetzt werden Zweckgesellschaften vor allem für strukturierte Finanzierungen im M&A Umfeld. in Luxemburg werden diese Zweckgesellschaften besonders in Strukturen bei (alternativen) Investmentfonds eingebaut aus bestimmten steuerlichen Überlegungen. So soll ein Zugriff finanzierender Gläubiger auf Vermögenswerte des Investors vermieden werden – sogenannte non- oder limited recourse-Finanzierungen – und der Finanzierungsgegenstand gegen Insolvenzrisiken aus der Sphäre des Investors abgeschirmt werden. In diesen Fällen werden Zweckgesellschaften in der Regel in der Rechtsform der S. à .r.l. (vergleichbar mit einer deutschen GmbH)  gegründet.

Meist wird eine SPV als Investitionsvehikel unter eine Muttergesellschaft geschaltet, um ein Target zu erwerben. Das SPV wird von der Mutter zu diesem Zwecke mit Eigen- und Fremdmitteln ausgestattet um die Anteile zu kaufen. Dabei decken die Eigen- und Fremdmittel zudem die Transaktionskosten für externe Berater (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Sachverständige) sowie für Maßnahmen nach der Akquisition ab.

Was ist ein Share Deal bei einem Unternehmen bei einer Merger & Acquisition Transaktion?

Der Anteilskauf eines Unternehmens ist dadurch gekennzeichnet, dass die rechtliche Organisationseinheit des Targets unverändert bleibt. Lediglich ein Wechsel der Anteilseigner wird vollzogen, so dass sich der Käufer automatisch eine Kontrolle über sämtliche Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft verschafft. Eine Einzelübertragung ist somit nicht erforderlich.

Neben dem Kauf der kompletten Vermögensgegenstände sind auch die Verträge enthalten. Hier muss allerdings beachtet werden, dass oftmals eine Change of Control Klausel formuliert ist, so dass diese den Vertragspartnern erlaubt, beim Wechsel des Anteilsinhabers den jeweiligen Vertrag zu kündigen.

Neben den Vermögensgegenständen und Verträgen übernimmt der Käufer auch sämtliche Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft.

Zumeist erwirbt der Käufer 100 % der Anteile, allerdings kann es vorkommen, dass er bei bestimmten Konstellationen sukzessive Zukaufsrechte hat. Dies ist meist beim Kauf von Familienunternehmen so vereinbart, da diese zunächst den „Neuen“ eingehend prüfen wollen.

Die arbeitsrechtliche Situation der Arbeitnehmer bleibt bei einem Share Deal ebenso unverändert, da die Arbeitsverhältnisse weiterhin bestehen. Allerdings kann es bei Verträgen von Arbeitnehmer mit Gesellschaften im ehemaligen Konzernverbund ggf. zu Anpassungsregelungen kommen.

Was ist ein Asset Deal und wie wird hierbei verfahren?

Beim Unternehmenskauf im Wege des Asset Deals kauft der Käufer einen bestimmten Geschäftsbereich aus dem Verkäuferunternehmen raus, d.h. er erwirbt mit Einzelrechtsnachfolge eine Gesamtheit. Diese Form des Unternehmenskaufvertrags ist deutlich komplexer als ein Share Deal, da die zu übernehmenden Vermögensgegenstände und Schulden im Einzelnen in dem Vertrag bzw. seinen Anlagen aufzuführen sind.

Dabei ist nicht unerheblich zu erwähnen, dass oftmals bei Verträgen, die dem Geschäftsbereich zugeordnet sind, die Vertragspartner diesen zustimmen müssen.

Der Vertrag selbst ist dabei in der Regel formfrei. Gehören zu den Vermögensgegenständen allerdings S. à.r.l-Anteile und Grundstücke, so sind hier besondere Formvorschriften vorgeschrieben

Was ist ein Letter of Intent (LOI) bei einem Unternehmenskauf?

Der Letter of Intent ist insbesondere bei einem Verkauf ausserhalb eines Auktionsverfahren eingesetzt. Bei einem solchen Kauf- bzw. Verkaufsvorgang begegnen sich Käufer und Verkäufer auf Augenhöhe und bestimmen selbst die Regeln und den Zeitplan.

Da es jedoch wie bei allen komplexeren Geschäften ein längerer Weg bis zu der trockenen Tinte unter dem Vertrag ist, versuchen die Parteien häufig, zu Beginn dieser Wegstrecke durch eine Absichtserklärung (Letter of intent).

Sowohl der englische Begriff Letter of Intent als auch die deutsche Bezeichnung einer Absichtserklärung lassen schon vermuten, dass es noch nicht zu einem Abschluss eines bindenden Kaufvertrags gekommen ist, sondern die Parteien eine Absicht haben, jedoch noch einige Details abklären müssen.

Der Letter of Intent erfüllt im Wesentlichen zwei Funktionen:

Dokumentation der wirtschaftlichen Eckpunkte der Transaktion, von denen die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des LOI ausgehen. Dazu gehören natürlich insbesondere der Kaufpreis, bzw. die Methode der Kaufpreisfindung, sowie die Transaktionsstruktur oder besonders wichtige Bedingungen, die mit dem Einzelfall zu tun haben.

Aufstellung eines Fahrplans im Sinne einer Road Map der Parteien bis zum gewünschten Abschluss des Kaufvertrags. Insbesondere wird ein Zeitraum für die Due Diligence festgelegt.

Typischerweise enthält somit auch der Letter of Intent noch keine bindenden Verpflichtungen der Parteien auf den Abschluss eines Kaufvertrags. Allgemein ist der LOI nicht bindend, jedoch einzelne Vorschriften aus diesem LOI sind es schon, bspw. die Vertraulichkeits- oder Exklusivitätsverpflichtung. Da ein LOI meist ein wenig undurchsichtig formuliert ist, wird gewöhnlich immer ausdrücklich dazu geraten, dass das jeweils Gewünschte klar und deutlich fixiert werden sollte.

Ist Gegenstand des späteren Unternehmenskaufs ein S. à.r.l. – oder S.A. – Anteil oder ein Grundstück ist zwangsläufig eine notarielle Beurkundung notwendig!

Was ist die luxemburgische Mindeststeuer?

Bis zum Veranlagungszeitraum 2015 unterlagen luxemburgische Kapitalgesellschaften sowohl einer Mindeststeuer für Körperschaftsteuerzwecke als auch für Vermögensteuerzwecke (Euro 62,00 für S.A., S.C.A. und S.E. sowie Euro 25,00 für S.à r.l.).

Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung wurde ab dem Jahr 2016 die körperschaftsteuerliche Mindeststeuer abgeschafft und eine vermögensteuerliche Mindeststeuer, die sich nach Höhe der Bilanzsumme bemisst, eingeführt. Die bisherige Mindestvermögensteuer entfällt. Die neuen Mindestvermögensteuerbeträge entsprechen der Höhe nach denen der bisherigen Mindestkörperschaftsteuer (inklusive Beitrag zum Arbeitsfond). Ebenfalls übernommen wurden die Unterscheidung zwischen Finanz- und Holdinggesellschaften (Finanzanlagevermögen, Wertpapiervermögen und Barmittel > 90% der Bilanzsumme) und den anderen Gesellschaften sowie die Einstufung nach der Bilanzsumme, wobei eine weitere Tarifstufe hinzugefügt wird.

Die Vermögensteuer kann weiterhin durch Bildung einer entsprechenden Rücklage um die Körperschaftsteuer (inklusive Beitrag zum Arbeitsfond und nach Anrechnung von Investitionszulagen) des Vorjahres reduziert werden – maximal jedoch bis zur Höhe der Mindestvermögensteuer.

Ausschließlich für den Veranlagungszeitraum 2016 ist noch eine Ausnahmeregelung vorgesehen, bei der die Mindestvermögensteuer ggfs. noch reduziert werden kann. Mindestvermögensteuer kann ansonsten nicht unterschritten werden und gilt nur für unbeschränkt vermögensteuerpflichtige Gesellschaften.

Im Falle einer ertragsteuerlichen Organschaft unterliegt jede Gesellschaft innerhalb des Organkreises weiterhin selbst der Vermögensteuer in Bezug auf ihr eigenes steuerpflichtiges Vermögen (keine Organschaft für Vermögensteuerzwecke).

Auch hier bleibt es bei der Möglichkeit der Anrechnung der Körperschaftsteuer des Organträgers aus dem Vorjahr auf die Vermögensteuer der Gesellschaften im Organkreis. Die Anrechnung erfolgt zuerst bei den Organgesellschaften in absteigender Reihenfolge des Vermögens und zuletzt beim Organträger / Organträger-Tochtergesellschaft.

Die Obergrenze für die Mindestvermögensteuer für den gesamten Organkreis liegt jedoch bei maximal 32.100 €. Der übersteigende Betrag der Mindestvermögensteuer ist zuerst von den Organgesellschaften in absteigender Reihenfolge des Vermögens und zuletzt beim Organträger / Organträger-Tochtergesellschaft abzuziehen.

Damit die Mindestvermögensteuer auch für Verbriefungsgesellschaften, SICARs, ASSEPs und SEPCAVs gilt, wurden die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, welche die generelle Befreiung dieser Gesellschaften von der Vermögensteuer vorsehen, insoweit eingeschränkt, dass die entsprechenden Vermögensteuerbefreiungen nur noch vorbehaltlich dieser Mindeststeuer gelten. Für (alternative) Investmentfonds gilt diese steuerliche Regelung nicht.

Des Weiteren gilt ab dem 01.01.2016 ein gestaffelter Vermögensteuersatz.

– 0,5% für eine Bemessungsgrundlage bis zu Euro 500 Mio.

– Für eine Bemessungsgrundlage über Euro 500 Mio. setzt sich die Vermögensteuer zusammen aus der Summe von Euro 2,5 Mio. zuzüglich 0,05% des Teils der Bemessungsgrundlage, der sich oberhalb von Euro 500 Mio. befindet, wobei es keine Obergrenze gibt.

 

Was ist die Mindeststeuer für Holding- und Finanzierungsgesellschaften?

Um als eine Holding- und Finanzierungsgesellschaften für Zwecke der Mindeststeuer zu gelten, müssen diese Kriterien erfüllt sein:

Das Finanzanlagevermögen, Wertpapiervermögen und Barmittel der Gesellschaften müssen 90% der Bilanzsumme übersteigen.

Die als Holding- und Finanzierungsgesellschaften klassifizierten Gesellschaften unterliegen einer pauschalen Mindeststeuer i.H.v.

  • Bis zum Jahr 2016: Euro 3.210 (inkl. 7% Beitrag zum Arbeitsfond)
  • Ab dem Jahr 2017 Euro 4.815 (inkl. 7% Beitrag zum Arbeitsfond)

Ab dem 01.01.2015 wurde um kleinere und mittlere Holding- und Finanzierungsgesellschaften im Vergleich zu anderen Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis zu EUR 350.000 nicht zu benachteiligen, die pauschale Mindeststeuer für Holding- und Finanzierungsgesellschaften, welche die obigen Kriterien erfüllen und eine Bilanzsumme bis Euro 350.000 haben, ebenfalls auf Euro 535 (inkl. 7% Beitrag zum Arbeitsfond) reduziert.

 

 

 

 

Ab wann ist eine Gesellschaft in Luxemburg prüfungspflichtig?

In Luxemburg ist es genauso wie in Deutschland, mittelgrosse Gesellschaften gemäß Artikel 47 des abgeänderten Gesetzes vom 10. August 1915 sind prüfungspflichtig, kleine Gesellschaften nicht. Dies ist eine Umsetzung einer EG-Richtlinie (4. EG-Richtlinie) in der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 35 des abgeänderten Gesetzes vom 10. August 1915 sind die Größenmerkmale für kleine Gesellschaften in Luxemburg wenn die Gesellschaft, die am Abschlussstichtag zwei der drei genannten geltenden Grenzen nicht überschreitet:

  • Bilanzsumme: ≤ EUR 4,4 Millionen;
  • Nettoumsatzerlöse: ≤ EUR 8,8 Millionen;
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer: ≤ 50 Personen.

Gemäß Art. 47 des abgeänderten Gesetzes vom 10. August 1915 sind die Größenmerkmale für mittelgroße Gesellschaften in Luxemburg wenn eine Gesellschaft, die am Abschlussstichtag zwei der drei genannten geltenden Grenzen nicht überschreitet:

  • Bilanzsumme: ≤ EUR 20,00 Millionen;
  • Nettoumsatzerlöse: ≤ EUR 40,00 Millionen;
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer: ≤ 250 Personen.

 

 

 

 

Ab wann muss eine Gesellschaft in Luxemburg einen Konzernabschluss erstellen?

In Artikel 309 des abgeänderten Gesetzes vom 10. August 1915 sind die Voraussetzungen für einen Konzernabschluss  genannt.

Gemäß Artikel 313 des abgeänderten Gesetzes vom 10. August 1915 gibt es eine Befreiungsvorschrift von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses. Wenn das Mutterunternehmen am jeweiligen Bilanzstichtag (des Mutterunternehmens) die anderenfalls zu konsolidierenden Unternehmen insgesamt aufgrund ihrer letzten Jahresabschlüsse zwei der drei genannten geltenden Grenzen nicht überschreitet:

  • Bilanzsumme: ≤ EUR 20,00 Millionen;
  • Nettoumsatzerlöse: ≤ EUR 40,00 Millionen;
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer: ≤ 250 Personen.

Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU werden Nettoumsatzerlöse nunmehr als die Beträge definiert, „die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben“ (Art. 2 Nr. 5). Dies gilt natürlich auch in Luxemburg.

 

 

 

 

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