Häufige Fragen

In dieser Sektion Häufige Fragen unter dem Menüpunkt Aktuelles möchten wir Ihnen gerne die in der Praxis oftmals gestellten Fragen sowie interessante Informationen und Definitionen zu Luxemburg kurz aber doch prägnant beantworten.

Die nachfolgend aufgeführten Informationen ersetzen keinesfalls eine rechtliche oder steuerliche Beratung aufgrund der Komplexität der Materie.

Die Fragen und Antworten wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die jinfa S.à r.l. jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar.

Schauen Sie doch auch in unseren anderen Rubriken unter dem Menüpunkt Aktuelles vorbei wenn Sie deutscher Grenzgänger sind oder ein Unternehmen in Luxemburg führen. In diesen Rubriken finden Sie nützliche Informationen für deutsche Grenzgänger wie z.b. über die Steuerklassenwahl für Ehepaare ab dem Jahr 2018 oder für in Luxemburg ansässige Unternehmen wie z.B. Informationen über die luxemburgische Mindeststeuer.

Was ist eine Eingetragene Lebenspartnerschaft?

Haushaltsgemeinschaft von 2 Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die „Lebenspartner” genannt werden, als Paar zusammenleben und eine eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) geschlossen haben, indem sie gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde ihres gemeinsamen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts vorstellig geworden sind, um ihre Partnerschaft persönlich und gemeinsam beurkunden zu lassen.

Die Steuerklasse 2 wird nicht nur Verheirateten sondern auch eingetragene Lebenspartnerschaften gewährt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Partnerschaft hat das ganze Steuerjahr bestanden;
  • Die Partner haben während dem ganzen Steuerjahr einen gemeinsamen Wohnsitz;
  • Die Veranlagung gemäß Art. 157ter LEStG wurde gewählt;
  • Im Steuererklärungsformular wurde die Beantragung durch beide Partner unterschrieben (Seite 3, Zeilen 301 – 304).
Wie werden luxemburgische Finanzierungsgesellschaften ab dem 01. Januar 2017 steuerlich behandelt?

Am 27. Dezember 2016 hat die luxemburgische Steuerverwaltung ein neues Rundschreiben zu Luxemburger Finanzierungsgesellschaften herausgebracht (“Circulaire du directeur des contributions L.I.R. n° 56/1 – 56bis/1 du 27 décembre 2016”, nachfolgend als „Rundschreiben vom 27.12.2016“).

Das Rundschreiben vom 27.12.2016 ist sehr ausführlich, daher finden Sie hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen:

  • Grundlage für das Rundschreiben ist der Artikel 56bis des luxemburgischen Einkommensteuergesetz („LEStG“), der im Rahmen der Umsetzung der BEPS Projekte sowie der OECD Verrechnungspreis-Richtlinien eingeführt wurde. Gemäß Artikel56bis LEStG muss jede Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen (z.B. Finanzierung, Lizenzierung, Shared Services etc.) dem sogenannten „arm’s length Prinzip“ entsprechen d.h. diese müssen zu Bedingungen wie unter fremden Dritten ausgeführt werden („Fremdvergleichsgrundsatz“).
  • Zu diesem Zweck werden in einem ersten Schritt die Rahmenbedingungen der Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen identifiziert (z. B. vertragliche Beziehungen, Funktionen/Rollen der beteiligten Gesellschaften und damit verbundene Risiken) um dann in einem zweiten Schritt mit vergleichbaren Transaktionen auf dem freien Markt also wie unter fremden Dritten  verglichen zu werden. Aus diesem Vergleich ergibt sich die angemessene Vergütung der Transaktion zwischen den verbundenen Gesellschaften.
  • Im Rundschreiben zu den Finanzierungsgesellschaften vom 26.12.2016 spielt die Analyse des mit der Finanzierung verbundenen Risikos eine zentrale Rolle. Dieses Risiko sowie die sich hieraus ergebende Minimumkapitalanforderung und die erforderliche angemessene Vergütung müssen grundsätzlich für jede Transaktion separat ermittelt werden.
  • Wichtig: Im Rundschreiben der Luxemburger Steuerverwaltung zu Finanzierungsgesellschaften vom 28.01.2011, die die 1% – Grenze  bzw. die EUR 2 Mio. Grenze für das Minimumkapital enthielten, gelten ab dem 1. Januar 2017. nicht mehr.
  • Es gelten allerdings die folgenden Vereinfachungsregeln:
    • Luxemburgische Finanzierungsgesellschaften, die unter die Basel-Regulierung fallen. Es wird davon ausgegangen, dass das unter den Basel-Richtlinien erforderliche Minimumkapital ausreichend ist. Als Minimumvergütung werden 10% (nach Steuern) bezogen auf die Eigenmittel akzeptiert.
    • Finanzierungsgesellschaften, die als „intermediary“ agieren, d.h. deren Darlehensforderung durch aufgenommenes Fremdkapital finanziert wird d.h. die also ein Darlehen im Grunde nur „durchreichen“. Das erforderliche Minimumkapital muss grundsätzlich für jede Transaktion auf Basis des mit der Finanzierung verbundenen Risikos ermittelt werden. Als Minimumvergütung wird für diese Gesellschaften 2% (nach Steuern) bezogen auf die durch Fremdkapital finanzierte Darlehensforderung akzeptiert. In diesen Fällen muss also keine separate Verrechnungspreisstudie erstellt werden.

Die anderen Voraussetzungen zu luxemburgischen Finanzierungsgesellschaften insbesondere aus dem Rundschreiben der Luxemburger Steuerverwaltung vom 28. Januar 2011 müssen weiterhin erfüllt sein.

Als Anhang finden Sie eine inoffizielle englische Übersetzung des Rundschreibens vom 27.12.2016.

Circular LIR 56-1 and 56bis-1 UNOFFICIAL ENGLISH TRANSLATION

Was ist das Wartegeld?

Wartegeld zahlt das Großherzogtum Luxemburg an Arbeitssuchende, die zwar aus gesundheitlichen Gründen ihre letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben können, aber noch nicht die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit erfüllen.

Was ist das eCDF in Luxemburg?

Seit Januar 2017 sind Unternehmen verpflichtet, ihre Mehrwertsteuererklärung in Luxemburg in elektronischer Form abzugeben über die Plattform eCDF (CDF-Collecte des Données Finanzières). Die Verpflichtung eine monatliche, vierteljährliche oder jährliche Mehrwertsteuererklärung abzugeben, richtet sich nach der Umsatzgröße.

  • Monatliche Mehrwertsteuererklärungen sind abzugeben, wenn der Jahresumsatz oder der Gesamtwert der aus dem Ausland erhaltenen Waren und Dienstleistungen, für die das Unternehmen die luxemburgische Mehrwertsteuer zu entrichten hat, im vergangenen Jahr 620.000 Euro überschritten haben
  • Vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen sind abzugeben, wenn der Jahresumsatz oder der Gesamtwert des innergemeinschaftlichen Erwerbe von Waren und Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen wurden und für den die luxemburgische Mehrwertsteuer zu entrichten ist, im Vorjahr zwischen 112.000 Euro und 620.000 Euro lag
  • Jährliche Mehrwertsteuererklärungen sind abzugeben, wenn der Jahresumsatz und der Gesamtwert des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland, für den das Unternehmen die luxemburgische Mehrwertsteuer zu entrichten hat, im Vorjahr weniger als 112.000 Euro betrugen
  • Jährliche vereinfachte Mehrwertsteuererklärungen sind für Unternehmen abzugeben, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und die aber bei innergemeinschaftlichen Erwerben von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland die Mehrwertsteuer in Luxemburg entrichten müssen, wenn ihr Gesamtwert im Vorjahr weniger als 112 000 EUR betrug

Auch wenn keine Umsätze im Veranlagungszeitraum getätigt wurden, muss eine „Nullmeldung“ abgeben werden. Ansonsten droht ein Zwangsgeld.

Die Anmeldung für das eCDF-Verfahren erfolgt über die Website https://ecdf.b2g.etat.lu/ecdf/

Bei technischen Fragen stehen die Mitarbeiter des Centre des technologies de l’information de l’Etat (CTIE) zur Verfügung (ecdf@ctie.etat.lu oder Tel.: 00352 247 81 677).

Um sich für eCDF anzumelden bzw. einzuloggen, benötigt der Nutzer im Vorfeld eine persönliche Authentifizierung durch LuxTrust. Dazu muss man ein sogenanntes LuxTrust-Zertifikat beantragen.

Der Zugang zu eCDF erfolgt in drei Schritten: Zuerst muss das Lux-Trust-Zertifikat beantragt werden über die Seite https://www.luxtrust.lu/. Im Anschluss erfolgt eine Identifizierung des Antragstellers, welche zwingende Voraussetzung zur Ausstellung des LUX-Trust-Zertifikats ist. Das Lux-Trust-Zertifikat dient als Grundlage zur Beantragung des eCDF-Zugangs.

Was ist der Nachweis der Tätigkeit beim Wirtschaftsministerium?

Bevor ein deutscher Unternehmer wie z.B. ein deutscher Handwerker in Luxemburg tätig sein darf, muss er seine Tätigkeit, d.h. seine ordnungsgemäße Eintragung in Deutschland, schriftlich beim Wirtschaftsministerium Luxemburg nachweisen. Dies wird auch als „Vorabmitteilung“ oder „Anzeige der Erbringung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg“ bezeichnet.

Die Meldung ist per Post oder E-Mail zu machen bei:

Ministère de l‘Économie

Direction générale PME et Entrepreneuriat

département autorisations

19-21, Boulevard Royal

L-2449 Luxemburg

Tel.: 00352-247847-41 oder Durchwahlen -14, -16

Fax: 00352-247 847 40

certificat@eco.etat.lu

http://www.mcm.public.lu

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Folgende Unterlagen müssen dort eingereicht werden:

Meldeformular:

Das entsprechende Formular „Anzeige der Erbringung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg“ finden Sie unter folgendem Link:

http://www.guichet.public.lu/entreprises/de/marche-international/intra-ue/prestation-luxembourg/notification/index.html

 

EU-Bescheinigung:

Aktueller (nicht älter als 3 Monate) Nachweis über eine ordnungsgemäße Niederlassung im Herkunftsland

Dies erfolgt in Form einer sog. EU-Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Kammer HWK oder IHK). Unter folgenden Link sind die Ansprechpartner bei der IHK Trier zu finden.

Elektroinstallateure, Aufzugbauer, Installateure für Heizungs-und Klimatechnik Zimmerer und Dachdecker müssen zusätzlich eine Kopie ihres Meisterbriefs einreichen.

Kopie der alten Mitteilungsbestätigung/Genehmigung vom Wirtschaftsministerium (ehemals Mittelstandsministerium), sofern vorhanden

Überweisungsbeleg über die erfolgte Überweisung von 24 Euro Bearbeitungsgebühr an die Administration de l‘Enregistrement.

 

Kontoverbindung:

Kontoinhaber: Administration de l’Enregistrement,

bureau de Diekirch

– recette – droits de timbre

Bank: Postscheckkonto / Chèques Postaux CCP

IBAN: LU09 1111 7026 5281 0000

BIC: CCPLLULL

Verwendungszweck: „certificat préalable pour (Name des Antragstellers / Firma + Adresse)“

 

Das Wirtschaftsministerium prüft die Meldung und versendet innerhalb weniger Tage eine Empfangsbestätigung. Sie bescheinigt dem Handwerker, dass dieser in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab Ausstellungsdatum befugt ist, in Luxemburg Arbeiten auszuführen.

Die Empfangsbestätigung sollte als Kopie in Luxemburg mitgeführt werden.

 

Müssen Sie Ihre Arbeit in Luxemburg aufnehmen, bevor Sie die Bestätigung des Ministeriums erhalten haben, ist es wichtig, als Nachweis für die Meldung eine Kopie des gesamten Antrages mit sich zu führen. Die Kontrolleure sind angehalten, dies zu akzeptieren. Ausschlaggebend ist, dass Sie die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bereits dem Ministerium zugestellt haben.

Was muss ein deutscher Handwerker bei der luxemburgischen Umsatzsteuer beachten?

Wenn Sie in Luxemburg als deutscher Handwerker Arbeiten ausführen, müssen Sie sich i.d.R. beim luxemburgischen Finanzamt (Administration de l‘Enregistrement et des Domaines) anmelden und bekommen innerhalb weniger Tage eine luxemburgische Mehrwertsteuer-Nummer zugeteilt.

Die Mehrwertsteuer nennt sich in Luxemburg TVA (taxe sur la valeur ajoutée). Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt 17%, in bestimmten Fällen des privaten Wohnungsbaus 3%.

Das Formular zur Beantragung der Mehrwertsteuer-Nummer finden Sie im Internet unter http://www.aed.public.lu/formulaires/FormulareDE/DeclInitiale/index.html

 

Bitte unterscheiden Sie, ob es sich bei Ihrer Firma um eine natürliche Person (z.B. Einzelunternehmen) oder eine juristische Person (z.B. GmbH) handelt. Ob Sie eine luxemburgische Mehrwertsteuer-Nummer beantragen müssen, welche Umsatzsteuer Sie auf der Rechnung ausweisen, ob diese überhaupt auf der Rechnung ausgewiesen wird und wer wo die Steuer abführt, ist abhängig von der Art des Kunden sowie der Art der Leistung.

 

Zu beachten ist, dass bei sogenannten Grundstücksleistungen (z.B. bei Bau- und Montageleistungen in Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude) der Ort der Leistung, also der Ort der Veranlagung zur Umsatzsteuer grundsätzlich am Ort des Grundstücks vorgenommen wird. Eine sogenannte Reverse-Charge-Regel (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) existiert in Luxemburg aber nicht für Bauleistungen (in Deutschland ist es der §13b deutsches Umsatzsteuergesetz, Leistungsempfänger als Steuerschuldner). Daher muss bei Leistungen in Verbindung mit einem in Luxemburg gelegenen Grundstück oder Gebäude immer die luxemburgische Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. In der Folge ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in Luxemburg zwingend erforderlich für deutsche Handwerker.

Auch Subunternehmer eines deutschen Auftraggebers müssen i.d.R. eine Mehrwertsteuer-Nummer in Luxemburg beantragen und die Rechnung mit der luxemburgischen Mehrwertsteuer (TVA) ausstellen.

Für einige Bauleistungen bei Wohnungsbau und -renovierung gilt ein reduzierter Mehrwertsatz von 3 %. Hierzu zählen unter anderem Erdaushubarbeiten, tragende Bauteile, Bedachungs- und Abdichtungsmaßnahmen, Gipsarbeiten, Treppen und Decken, Sanitärinstallationen, Türen und Fenster, Ersteinrichtung einer Heizung usw. Es muss sich dabei um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (bei Neubau/Renovierung) oder durch Mieter (ebenfalls zu Wohnzwecken, aber nur bei Renovierung gültig) handeln.

Vor Anwendung des reduzierten Steuersatzes muss im Vorfeld ein Antrag an die Steuerverwaltung geschickt und von dieser bestätigt werden. Informationen, welche Tätigkeiten darunterfallen und wie das Verfahren abläuft, erteilt die luxemburgische Steuerbehörde „Administration de l’Enregistrement et de Domaines“.

Informationen sowie die dazugehörigen Antragsformulare sind im Internet auf der Seite der Steuerverwaltung unter http://www.aed.public.lu/tva/logement/formsDE/index.html zu finden.

Sollten Sie in Ihrem Veranlagungszeitraum keine Umsätze in Luxemburg getätigt haben, so müssen Sie die Meldung als sog. „Nullmeldung“ dennoch einreichen, d.h. in den entsprechenden Feldern jeweils ein „0″ eintragen. Das Unterlassen der Abgabe der Steuererklärungen bzw. eine nicht fristgemäße Einreichung wird gemahnt und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Gibt es eine Kleinunternehmerregelung in Luxemburg für Zwecke der Mehrwertsteuer?

Das Luxemburger Mehrwertsteuergesetz befreit Kleinunternehmer gemäß Artikel 57 des luxemburgischen Mehrwertsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer. Die bisherige Freigrenze von EUR 25.000 wurde auf EUR 30.000 angehoben.

Wie bekomme ich ein LuxTrust-Zertifikat?

Um sich für eCDF anzumelden bzw. einzuloggen, benötigt der Nutzer im Vorfeld eine persönliche Authentifizierung durch LuxTrust. Dazu muss man ein sogenanntes LuxTrust-Zertifikat beantragen.

  1. Schritt: Beantragung eines LUxTrust Zertifikats bei LuxTrust S.A.

Das Zertifikat ist entweder als Chipkarte (SmartCard Pro) oder als USB- Stick (Signing Stick Pro) erhältlich. Die Kosten betragen für beide Versionen 86,25 Euro. Bei Verwendung der Chipkarte muss ein Kartenlesegerät erworben werden (zwischen 20 und 50 Euro). Die Gültigkeit beträgt jeweils drei Jahre. Zu bestellen ist das Zertifikat online in deutscher Sprache über https://www.luxtrust.lu/de <Produkte>

Eine ausführliche Anleitung zum Bestellprozess erhalten Sie unter dem Link https://www.luxtrust.lu/de<Produkte> Bitte die Version Pro (für gewerblich) bestellen!

Das Zertifikat ist personenbezogen (Hauptverwalter). Der Inhaber haftet für die durchgeführten Handlungen. Das Zertifikat ist nicht auf andere Personen übertragbar.

Wird für weitere Personen ein eigenes Zertifikat benötigt, so muss dieses gesondert beantragt werden (siehe unten).

Das Bestelldokument wird unten links von dem Anwender des Zertifikats unterschrieben sowie von ein bis zwei zeichnungsberechtigten Personen (Inhaber/Gesellschafter etc.).

  1. Schritt: Identifizierung bei einer offiziellen Registrierungsstelle.

Zur Identifizierung werden zwei Fälle unterschieden:

Fall a: bereits registrierte Nutzer: Unternehmen, die bereits Kunden einer luxemburgischen Bank sind, die auch als Registrierungsstelle fungiert. Eine Liste dieser Banken finden Sie unter:

https://www.luxtrust.lu/de<Registrierungsstellen>.

Weiteres Vorgehen: Bestellung abschließen, Bestellschein und benötigte Dokumente per Post an Ihre lux. Bank schicken

Fall b: noch nicht registrierte Nutzer: Unternehmen, die bisher nicht Kunden einer luxemburgischen Bank sind. In diesem Fall muss sich die unter „Hauptverwalter“ angegebene Person persönlich (Alternative per Post, siehe unten) in Luxemburg bei einer offiziellen Registrierungsstelle identifizieren. Eine Liste der Stellen finden Sie unter:

https://www.luxtrust.lu/de <Registrierungsstellen>.

Weiteres Vorgehen: Bestellung abschließen, mit Personalausweis oder Reisepass, Bestellschein und benötigten Dokumenten in einer der angegebenen Registrierungsstellen identifizieren

Nach Einsendung/Abgabe der Unterlagen bei einer Registrierungsstelle erhalten Sie nach einigen Tagen Ihr Zertifikat (Chipkarte oder Signing Stick).

Alternative per Post, falls persönliches Erscheinen nicht möglich ist:

Sie benötigen folgende Unterlagen, die Sie an die Handelskammer Luxemburg

Chambre de Commerce- Espace Entreprises

7, rue Alcide de Gasperi

L-2981 Luxembourg

schicken (es empfiehlt sich der Versand per Einschreiben):

  • Bestellformular (siehe 1.Schritt)
  • Notarielle Authentifizierung des LuxTrust Anwenders begleitet von einer Apostille über die Existenz des Notars (siehe http://www.apostilleinfo.com)
  • Kopie der Personalausweise aller Personen, die den Antrag unterschrieben haben
  • Aktueller Handelsregisterauszug o. ä.
  • Vollmacht für den Anwender des Zertifikats, falls dieser nicht im Handelsregisterauszug geführt ist
  • Nachweis der bezahlten Gebühr für das Zertifikat, falls nicht bereits im Rahmen der Bestellung mit Kreditkarte erfolgt
  • Kontoinhaber: LuxTrust S.A.
  • IBAN: LU92 1111 2528 7088 0000
  • BIC: CCPL LULL

Das Zertifikat wird nach einigen Tagen zugeschickt.

3. Schritt: Einmalige Aktivierung des LuxTrust Zertifikats

Nach Erhalt des Zertifikats muss dieses im angegeben Zeitraum aktiviert werden (sonst verliert es seine Gültigkeit und muss neu beantragt werden). Die Aktivierung erfolgt online unter https://www.luxtrust.lu/de/management/activation Im Rahmen der Aktivierung muss ein entsprechender Treiber auf dem PC installiert werden. Nach erfolgreicher Aktivierung erhalten Sie die Nachricht „Aktiv“

Weitere Informationen zum Antrag bei LuxTrust sind erhältlich bei: Helpdesk LuxTrust S.A. Tel.: 00352 24 55 05 50 Internet: https://www.luxtrust.lu/de

Was ist das Arbeitnehmerentsendungsgesetz in Luxemburg?

Das Arbeitnehmerentsendegesetz dient der Überprüfung der Einhaltung bestimmter in Luxemburg geltenden Bestimmungen des luxemburgischen Arbeitsrechtes und -schutzes, die auch von den dort tätigen ausländischen Unternehmen beachtet werden müssen. Dies betrifft vor allem Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Urlaubs- und Ruhezeiten, etc.

Vom Arbeitnehmerentsendegesetz betroffen ist jedes ausländische (also nicht luxemburgische) Unternehmen, das keinen Sitz in Luxemburg hat und das mindestens einen Arbeitnehmer zur Durchführung von Tätigkeiten nach Luxemburg entsendet. Die Dauer der Tätigkeit in Luxemburg ist dabei nicht von Bedeutung. Ausgenommen sind lediglich die Einsätze von Geschäftsführern und Selbständigen.

Für die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung des Arbeitnehmerentsendegesetzes ist die Arbeitsinspektion Luxemburg (Inspection du Travail et des Mines (ITM), http://www.itm.lu) zuständig.

Meldepflichtig sind alle Einsätze für die Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Arbeitszeit in Luxemburg tätig werden. Hierzu zählen u.a.:

  •  Arbeitseinsätze zur Erbringung von Dienstleistungen, Montage, etc.
  • Kurzfristige Notfalleinsätze (Reparaturen, etc.)
  • Messeauftritte
  • Kundenbesuche und Geschäftsgespräche
  • Anlieferung von Waren

Praktikanten dürfen grundsätzlich nicht entsendet werden.

Die Meldung der Arbeitnehmerentsendung wurde 2015 auf eine Online- Plattform, das sogenannte E-Détachement umgestellt. Die bisherige Bereitstellung von Unterlagen bei einem Mandataire bzw. auf der Baustelle sowie die Meldung per Formular MEA werden nicht mehr akzeptiert.

Das Arbeitnehmerentsendegesetz über E-Détachement sieht folgende Schritte vor:

1. Die Bereitstellung bestimmter Dokumente, das Unternehmen und die Arbeitsnehmer betreffend

2. Registrierung des Unternehmens auf der Online-Plattform e-Détachement über http://www.itm.lu

3. Eingabe von Daten über das Unternehmen und zu entsendende Arbeitnehmer sowie Hochladen der verlangten Dokumente

4. Ausdrucken des „Badge social“ für jeden entsandten Arbeitnehmer

5. Meldung der jeweils aktuellen Baustelle/ des Arbeitseinsatzes in Luxemburg

Die Arbeitsschritte 1. bis 4. sind dabei nur einmalig bzw. sporadisch zur Aktualisierung zu durchlaufen, Schritt 5. jeweils pro Auftrag in Luxemburg.

Wie werden Aufsichratstätigkeiten in Luxemburg und Deutschland einkommensteuerlich behandelt?

Nach deutschem Einkommensteuerrecht qualifizieren nur Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit, in Luxemburg werden diese als Verwaltungsrattätigkeiten bezeichnet, als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Für Einkünfte als Geschäftsführer gelten hingegen die allgemeinen steuerlichen Regelungen. Hiernach liegen bei Bestehen eines Dienstverhältnisses Einkünfte aus nichtselbstständiger (§ 19 EStG) und bei Fehlen eines solchen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Aufsichtsratsvergütungen sind bei der Körperschaftsteuer (und über § 7 GewStG auch bei der Gewerbesteuer) nur hälftig abziehbar (§ 10 Nr. 4 KStG).

 

Nach luxemburgischen Einkommensteuerrecht werden Vergütungen, die an Verwaltungsräte und Personen mit vergleichbaren Funktionen gezahlt werden, soweit sie nicht für die tägliche Verwaltung (gestion journalière) gezahlt werden, (fiktiv) als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit qualifiziert und der sogenannten Tantiemensteuer unterworfen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 152 Titel 2 luxemburgisches EStG). Während entsprechende Vergütungen, soweit sie für die tägliche Verwaltung gezahlt werden, als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit qualifiziert und grundsätzlich der Lohnsteuer unterworfen werden.

Diese Qualifizierung weicht insofern von der deutschen Qualifizierung ab, als in Luxemburg entsprechende Vergütungen in Abhängigkeit von der Frage nach der Täglichkeit der Geschäftsführung als Einkünfte aus nichtselbständiger oder als Einkünfte aus selbstständige Arbeit zu betrachten sind (sont considérés), und damit eine Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte ausgeschlossen sein sollte.

Vergütungen, die für die nicht-tägliche Geschäftsführung geleistet werden und entsprechend als Einkünfte im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 luxemburgisches EStG steuerpflichtig sind, sind bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer nicht abzugsfähig (Art. 168 Nr. 5 luxemburgisches EStG; § 7 luxemburgisches GewStG).

Wie werden Aufsichratstätigkeiten in Luxemburg und Deutschland mehrwertsteuerlich behandelt?

Die selbstständige und nachhaltige, mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit von Geschäftsführern, Aufsichts- oder Verwaltungsräten in Deutschland und Luxemburg begründen die Eigenschaft als Steuerpflichtiger (Unternehmer) des Mehrwertsteuergesetzes. Ausgeschlossen ist jedoch eine Selbstständigkeit grundsätzlich bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags (EuGH, Urt. v. 18.10.2007 – C-355/06).

 

Die von selbstständigen Geschäftsführern, Aufsichts- oder Verwaltungsräten an eine mehrwertsteuerpflichtige (wirtschaftliche Tätigkeit oder Mehrwertsteueridentifizierung) erbrachten Dienstleistungen unterliegen am Ort (des wirtschaftlichen Sitzes) der Gesellschaft der Mehrwertsteuer (Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Andernfalls am Ort (des wirtschaftlichen) Sitzes des Geschäftsführers, Aufsichts- oder Verwaltungsrats (Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie).

Sofern die Dienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats erbracht werden, sind die Leistungen grundsätzlich. mehrwertsteuerpflichtig. Es kommt jedoch die Anwendung der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ in Frage (§ 19 deutsches UStG; Art. 57 luxemburgisches MwStG). Diese sieht vor, dass die Umsatzsteuer wahlweise nicht erhoben wird (und ein Vorsteuerabzug entfällt), wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. In Luxemburg beträgt diese Umsatzgrenze EUR 30.000.

Sofern die Dienstleistungen an einen Mehrwertsteuerpflichtigen innerhalb des Mehrwertsteuergemeinschaftsgebiets grenzüberschreitende erbracht werden, schuldet die Gesellschaft als Leistungsempfänger die Steuer („Reverse Charge“; Art. 194 Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Sofern keine oder nur eine teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, verbleibt es bei einer effektiven Belastung mit Mehrwertsteuer. Die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ findet auf diese Dienstleistungen keine Anwendung (Art. 283 Abs. 1 c) Mehrwertsteuersystemrichtlinie; EuGH Urt. v. 26.10.2010, C-97/09). Die Geschäftsführer, Aufsichts- oder Verwaltungsräte haben sich entsprechend für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen und müssen diese Dienstleistungen in den Sitzstaat der Gesellschaft melden (Zusammenfassende Aufstellung/Meldung).

 

In Luxemburg werden diese Punkte ausführlich im umsatzsteuerlichen Rundschreiben Nr.781 vom 30.September 2016 aufgeführt. Das Rundschreiben Nr. 781 enthält noch weiterhin den (mehrwertsteuerlichen) Befreiungstatbestand für selbstständig ausgebübte aber ehrenamtliche Tätigkeiten, durch die Einnahmen erzielt werden (Art. 44 § 1 w) Lux MwStG, in Deutschland ist es der § 4 Nr. 26 deutsche UStG).

 

Grundsätzlich sind Steuerbefreiungstatbestände jeweils nach dem Recht des Landes zu prüfen, in dem sich der Ort der Leistung befindet.

Ist der Ort der Leistung Luxemburg, so gilt:

„Unter den durch großherzoglichen Beschluss festzulegenden Begrenzungen und Bedingungen sind von der Mehrwertsteuer befreit: (…) w) Dienstleistungen, die durch die Mitglieder von öffentlichen Einrichtungen, Berufsvereinigungen, Berufskammern, Aufsichtsräten, Verwaltungsräten (conseils d’administration) oder von ähnlichen Organen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit erbracht werden und durch Anwesenheitsgelder (jetons de présence) vergütet werden“

 

Obwohl in Luxemburg bei Anwendung der oben genannten Befreiungsvorschrift in der Vergangenheit in der Praxis dem Anschein nach eine relativ weite Auslegung des Begriff „Ehrenamts“ vorlag, so sollte hier auch von einem engen Verständnis der Befreiungsvorschrift ausgegangen werden. Es erscheint nicht mit dem Zweck der Befreiungsvorschrift vereinbar zu sein, jegliche, vermeintlich „aufwandsentschädigte“ Tätigkeit oder sogar sämtliche Anwesenheitsgelder von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Wie werden Aufsichratstätigkeiten nach dem DBA Deutschland/Luxemburg 2012 behandelt?

Artikel 15 des DBA Deutschland/Luxemburg 2012 sieht, abweichend von der Vorgängerregelung (Artikel 15 DBA Deutschland/Luxemburg 1958) vor, dass sowohl Luxemburg die entsprechenden Vergütungen als auch Deutschland unter der Anrechnung der luxemburgischen Steuer besteuern können (Artikel 22 Abs. 1 b) ee) DBA Deutschland/Luxemburg 2012).

Grundsätzlich stellen Verwaltungsräte nach luxemburgischen Gesellschaftsrecht Vertretungs- und Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft dar. Sofern jedoch Verwaltungsräte tatsächlich eine Überwachungsfunktion erfüllen, so scheint eine Qualifizierung als Einkünfte im Sinne von Artikel 15 DBA Deutschland/Luxemburg 2012 nicht ausgeschlossen. In diesem Fall sollte auch eine „nicht-tägliche“ Verwaltungstätigkeit vorliegen.

Sofern jedoch tatsächlich die täglichen Geschäfte der Gesellschaft geführt werden, so sollte sich das Besteuerungsrecht nicht nach Artikel 15 DBA Deutschland/Luxemburg 2012, sondern in der Regel nach Artikel 14 DBA Deutschland/Luxemburg 2012 als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder gegebenenfalls sogar nach Artikel 7 des DBA Deutschland/Luxemburg 2012 richten. Im Falle des Artikel 14 DBA Deutschland/Luxemburg 2012 können von einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber gezahlte Vergütungen grundsätzlich nur in Luxemburg unter Freistellung mit Progressionsvorbehalt in Deutschland besteuert werden. Wird die Tätigkeit in Deutschland (oder Drittstaaten) ausgeübt, hat Deutschland nur das Besteuerungsrecht wenn die sogenannte Bagatellgrenze von 19 Tagen überschritten wird (Verständigungsvereinbarung vom 27. Mai 2011; Teilzeitarbeitskräfte sollen wie Vollzeitarbeitskräfte behandelt werden, das heißt keine Kürzung der Bagatellgrenze vorgenommen werden, vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern 8. September 2011). Einkünfte, die nach Doppelbesteuerungsabkommen in Luxemburg als Tätigkeitsort besteuert werden dürfen, sind in Deutschland von der Steuer unter Progressionsvorbehalt freizustellen (Artikel 22 Abs. 1 a) in Verbindung mit d) DBA Deutschland/Luxemburg 2012).

Je nach Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens könnten hiernach Vergütungen für eine tägliche Verwaltungsratstätigkeit ohne Dienstverhältnis gegebenenfalls auch als Geschäftstätigkeit auch als Unternehmensgewinne qualifiziert und mangels luxemburgischer Betriebsstätte in Deutschland als Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sein (Artikel 3 Abs. 1 g) und f) in Verbindung mit Artikel 7 DBA Deutschland/Luxemburg 2012).

Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang.

Konfuzius

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