Bevor ein deutscher Unternehmer wie z.B. ein deutscher Handwerker in Luxemburg tätig sein darf, muss er seine Tätigkeit, d.h. seine ordnungsgemäße Eintragung in Deutschland, schriftlich beim Wirtschaftsministerium Luxemburg nachweisen. Dies wird auch als „Vorabmitteilung“ oder „Anzeige der Erbringung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg“ bezeichnet.
Die Meldung ist per Post oder E-Mail zu machen bei:
Ministère de l‘Économie
Direction générale PME et Entrepreneuriat
département autorisations
19-21, Boulevard Royal
L-2449 Luxemburg
Tel.: 00352-247847-41 oder Durchwahlen -14, -16
Fax: 00352-247 847 40
certificat@eco.etat.lu
http://www.mcm.public.lu
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Folgende Unterlagen müssen dort eingereicht werden:
Meldeformular:
Das entsprechende Formular „Anzeige der Erbringung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg“ finden Sie unter folgendem Link:
http://www.guichet.public.lu/entreprises/de/marche-international/intra-ue/prestation-luxembourg/notification/index.html
EU-Bescheinigung:
Aktueller (nicht älter als 3 Monate) Nachweis über eine ordnungsgemäße Niederlassung im Herkunftsland
Dies erfolgt in Form einer sog. EU-Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Kammer HWK oder IHK). Unter folgenden Link sind die Ansprechpartner bei der IHK Trier zu finden.
Elektroinstallateure, Aufzugbauer, Installateure für Heizungs-und Klimatechnik Zimmerer und Dachdecker müssen zusätzlich eine Kopie ihres Meisterbriefs einreichen.
Kopie der alten Mitteilungsbestätigung/Genehmigung vom Wirtschaftsministerium (ehemals Mittelstandsministerium), sofern vorhanden
Überweisungsbeleg über die erfolgte Überweisung von 24 Euro Bearbeitungsgebühr an die Administration de l‘Enregistrement.
Kontoverbindung:
Kontoinhaber: Administration de l’Enregistrement,
bureau de Diekirch
– recette – droits de timbre
Bank: Postscheckkonto / Chèques Postaux CCP
IBAN: LU09 1111 7026 5281 0000
BIC: CCPLLULL
Verwendungszweck: „certificat préalable pour (Name des Antragstellers / Firma + Adresse)“
Das Wirtschaftsministerium prüft die Meldung und versendet innerhalb weniger Tage eine Empfangsbestätigung. Sie bescheinigt dem Handwerker, dass dieser in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab Ausstellungsdatum befugt ist, in Luxemburg Arbeiten auszuführen.
Die Empfangsbestätigung sollte als Kopie in Luxemburg mitgeführt werden.
Müssen Sie Ihre Arbeit in Luxemburg aufnehmen, bevor Sie die Bestätigung des Ministeriums erhalten haben, ist es wichtig, als Nachweis für die Meldung eine Kopie des gesamten Antrages mit sich zu führen. Die Kontrolleure sind angehalten, dies zu akzeptieren. Ausschlaggebend ist, dass Sie die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bereits dem Ministerium zugestellt haben.