FAQ: Kryptowährungen und Steuern in Luxemburg

FAQ: Kryptowährungen und Steuern in Luxemburg

Kryptowährungen und Steuern in Luxemburg – FAQ im Lichte der Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 vom 26. Juli 2018

Die Besteuerung von Kryptowährungen in Luxemburg ist bislang nicht umfassend gesetzlich geregelt; es existiert nur ein offizielles Rundschreiben der luxemburgischen Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes, kurz ACD), die Circulaire L.I.R. Nr. 14/5‑99/3‑99bis/3 vom 26.07.2018, das angesichts der Markt- und Produktentwicklung heute als nicht mehr vollständig aktuell anzusehen ist. Es ist zu erwarten, dass die ACD die bestehende Verwaltungsauffassung künftig durch ein neues, aktualisiertes Schreiben präzisieren wird; die nachfolgenden FAQ beziehen sich daher auf den derzeit noch maßgeblichen Stand dieses Rundschreibens vom 26. Juli 2018

Diese FAQ gibt einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Luxemburg aus Sicht von Privatpersonen und Unternehmen. Grundlage ist insbesondere die Circulaire L.I.R. Nr. 14/5‑99/3‑99bis/3 vom 26. Juli 2018 der Administration des Contributions Directes (ACD) zu „monnaies virtuelles“, ergänzt um aktuelle Beratungspraxis und allgemeine Grundsätze des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes (L.I.R).

Wie definiert Luxemburg virtuelle Währungen steuerlich?

Die Circulaire L.I.R. Nr. 14/5‑99/3‑99bis/3 vom 26.07.2018 definiert virtuelle Währungen wie Bitcoin nicht als gesetzliche Zahlungsmittel, sondern als immaterielle Vermögenswerte („biens incorporels“). Für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer werden sie daher wie sonstige nicht körperliche Güter behandelt, auch wenn sie faktisch als Zahlungsmittel verwendet werden.

In welcher Währung werden Krypto‑Einkünfte für die Steuer bestimmt?

Nach der Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 sind Erträge, Aufwendungen und Werte in virtueller Währung (Krypto) stets in Euro oder eine von der EZB mit Referenzkurs versehene Fremdwährung umzurechnen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tageskurs einer von der CSSF zugelassenen Krypto Plattform zum Zeitpunkt der jeweiligen Transaktion (Zufluss bzw. Abfluss).

Hat die Verwendung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel Einfluss auf die Einkunftsart?

Die Circulaire stellt klar, dass die Verwendung einer virtuellen Währung (Krypto) als Zahlungsmittel die steuerliche Qualifikation des zugrunde liegenden Einkommens nicht ändert. Ein in Krypto bezahlter Mietzins bleibt daher steuerlich Mieteinkünfte; lediglich die Bewertung erfolgt nach den Vorgaben des Rundschreibens in Euro

Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit mit Kryptowährungen vor?

Eine gewerbliche Tätigkeit („bénéfice commercial“) liegt vor, wenn die Kriterien des Art. 14 L.I.R. erfüllt sind: selbständige, auf Dauer und Gewinn ausgerichtete Teilnahme am Wirtschaftsleben. Die Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 nennt insbesondere Mining, den Betrieb einer Krypto‑Börse oder eines Krypto‑Automaten als Fälle, in denen regelmäßig von Gewerblichkeit auszugehen ist.

Welche Indizien sprechen für Gewerblichkeit statt privater Vermögensverwaltung?

Das Rundschreiben nennt mehrere Indizien für eine gewerbliche Krypto‑Tätigkeit: Vorhandensein betrieblicher Räumlichkeiten oder Organisation nur für Krypto‑Geschäfte, Einsatz von Fremdkapital, häufige Umschichtung des Krypto‑„Inventars“ sowie Handel für Dritte. Je mehr dieser Kriterien erfüllt sind, desto eher wird eine gewerbliche Tätigkeit statt reiner privater Vermögensverwaltung angenommen.

Wie werden Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Krypto behandelt?

Betriebsausgaben wie Stromkosten für Mining, Gebühren von Krypto Börsen oder Krypto Handelsplattformen oder Abschreibungen auf Mining‑Hardware sind nach Art. 45 L.I.R. nur abzugsfähig, wenn sie ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Beträge in virtueller Währung sind nach den Umrechnungsregeln der Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 in Euro zu bewerten.

Wann sind Krypto‑Einkünfte als „revenus nets divers“ einzuordnen?

Liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Art. 14 L.I.R. vor, sind Einkünfte aus Kryptowährungen nach Art. 99 L.I.R. als „revenus nets divers“ zu prüfen. Dies betrifft typischerweise private Anleger ohne gewerbliche Struktur, deren Krypto‑Aktivitäten den Rahmen der schlichten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.

Wie werden Verkauf, Tausch oder Bezahlen mit Kryptowährungen steuerlich behandelt?

Beim Tausch von Krypto gegen andere Krypto, gegen Euro oder beim Bezahlen von Gütern und Dienstleistungen mit Krypto gilt steuerlich: entgeltliche Veräußerung der hingegebenen Einheiten, gefolgt vom entgeltlichen Erwerb des erhaltenen Gegenwerts, Art. 102 Abs. 1 lit. a L.I.R. Gewinne oder Verluste daraus sind Spekulationsgeschäfte im Sinne von Art. 99bis L.I.R., wenn die Haltefrist höchstens sechs Monate beträg

Wie funktioniert die 6‑Monats‑Frist und der 500‑Euro‑Freibetrag?

Spekulationsgewinne aus Krypto sind steuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung höchstens sechs Monate liegen und der jährliche Gesamtgewinn den Betrag von 500 Euro übersteigt. Unterschreitet der Spekulationsgewinn im Kalenderjahr diese 500‑Euro‑Grenze, bleiben die Gewinne steuerfrei

Welche Dokumentationspflichten bestehen für Krypto‑Transaktionen?

Der Steuerpflichtige muss nach § 171 der Abgabenordnung Luxemburg eine kohärente, lückenlose Dokumentation über Erwerb oder Erstellung, Haltezeit und Kosten der virtuellen Währungen führen. Die Beweislast für die Haltedauer der veräußerten Einheiten liegt ausdrücklich beim Steuerpflichtigen; fehlen Nachweise, kann die Begünstigung längerfristiger Haltedauer faktisch verloren gehen.

Welche Bewertungsmethode ist für die Anschaffungskosten von Krypto zulässig?

Ist eine individuelle Identifizierung der veräußerten Coins oder Tokens nicht möglich, ordnet die Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 die Methode des gewichteten Durchschnittspreises (prix moyen pondéré) an. Nach genauen Wortlaut werden andere Bewertungsmethoden wie FIFO‑ und LIFO‑Methoden ausgeschlossen. Aus der praktischen Anwendung ergibt sich jedoch, dass die konkrete Umsetzung und die Frage, ob und in welchem Umfang eine Durchschnittsmethode sachgerecht ist, im Ermessensspielraum der ACD liegen und im Einzelfall – insbesondere bei komplexen Wallet‑Strukturen oder schwer zuordenbaren Transaktionen – gesondert zu würdigen ist.

Wie werden Staking- und Lending-Erträge in Luxemburg besteuert?

Die Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 befasst sich mit „monnaies virtuelles“ im Kontext von Erwerb, Veräußerung und Mining, geht aber nicht ausdrücklich auf moderne Ertragsformen wie Staking, Lending, Yield Farming oder andere DeFi‑Strukturen ein. Sie ist insoweit nicht vollständig up to date, da sich der Markt seit 2018 erheblich weiterentwickelt hat und viele heute gängige Krypto‑Produkte in diesem Rundschreiben nicht konkret adressiert werden. In der Beratungspraxis werden Staking‑ und Lending‑Erträge regelmäßig unter die bestehenden Kategorien des L.I.R. (insbesondere revenus divers, ggf. Kapitalvermögen oder gewerbliche Einkünfte bei strukturierter Tätigkeit) subsumiert; mangels spezieller Verwaltungsanweisung empfiehlt sich bei größeren Volumina eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen auf Kryptowährungen spezialisierten Steuerberater in Luxemburg.

Wie werden Airdrops und Hardforks besteuert?

Die Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 enthält keine ausdrückliche Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung von Airdrops, Hardforks oder ähnlichen Token‑Zuteilungen. Auch hier ist das Rundschreiben im Lichte der heutigen Marktrealität nicht vollständig up to date, weil viele heute übliche Krypto‑Konstellationen 2018 noch nicht etabliert waren. In der Praxis werden Airdrops und Hardforks unter die bestehenden Kategorien des L.I.R. eingeordnet; aufgrund der hohen Abhängigkeit von Produktstruktur, Gegenleistung und Nutzung ist eine individuelle Analyse und Beratung durch einen in Krypto‑Steuerfragen spezialisierten luxemburgischen Steuerberater besonders zu empfehlen.

Wie werden virtuelle Währungen bei der Vermögensteuer erfasst?

Für die Vermögensteuer bei Körperschaften verweist die Circulaire darauf, dass virtuelle Währungen nach dem Bewertungsgesetz vom 16.10.1934 für Betriebsvermögen zu bewerten sind. Sie gehen mit ihrem Wert zum relevanten Stichtag in die Ermittlung der steuerpflichtigen Vermögensbasis ein.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Unternehmen mit Krypto‑Beständen?

Einkünfte aus Krypto‑Aktivitäten von Unternehmen gelten als gewerbliche Einkünfte und unterliegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und gegebenenfalls Vermögensteuer. Die Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 stellt klar, dass Einkünfte aus Krypto‑Aktivitäten von bestimmten kollektiven Organismen nach Art. 159 Abs. 1 lit. A Nrn. 1 und 2 L.I.R. stets als gewerblicher Gewinn zu behandeln sind

Können Verluste aus Krypto-Transaktionen mit anderen Einkünften verrechnet werden?

Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen, die als „revenus nets divers“ (insbesondere Spekulationsverluste nach Art. 99bis L.I.R.) einzuordnen sind, können nicht frei mit beliebigen anderen Einkunftsarten, etwa Arbeitslohn, verrechnet werden. Es gelten die speziellen Verrechnungsregeln der jeweiligen Einkunftskategorie; bei „revenus nets divers“ führt ein negatives Ergebnis im Regelfall nicht zu einem vortragsfähigen Verlust. Ein echter Verlustvortrag besteht in Luxemburg typischerweise nur für bestimmte Einkunftsarten, insbesondere gewerbliche Einkünfte bzw. steuerpflichtige Unternehmensgewinne nach Art. 114 L.I.R., die in Folgejahre vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen derselben Kategorie verrechnet werden können. Für private Krypto‑Verluste außerhalb eines gewerblichen Rahmens ist daher regelmäßig kein klassischer Verlustvortrag möglich, was bei der steuerlichen Strukturierung und Transaktionsplanung berücksichtigt werden sollte

Welche Indizien sprechen für Gewerblichkeit statt privater Vermögensverwaltung?

Das Rundschreiben L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 nennt mehrere Indizien für eine gewerbliche Krypto‑Tätigkeit: Vorhandensein betrieblicher Räumlichkeiten oder Organisation nur für Krypto‑Geschäfte, Einsatz von Fremdkapital, häufige Umschichtung des Krypto‑„Inventars“ sowie Handel für Dritte. Je mehr dieser Kriterien erfüllt sind, desto eher wird eine gewerbliche Tätigkeit statt reiner privater Vermögensverwaltung angenommen

Welche Indizien sprechen für Gewerblichkeit statt privater Vermögensverwaltung?

Das Rundschreiben L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 nennt mehrere Indizien für eine gewerbliche Krypto‑Tätigkeit: Vorhandensein betrieblicher Räumlichkeiten oder Organisation nur für Krypto‑Geschäfte, Einsatz von Fremdkapital, häufige Umschichtung des Krypto‑„Inventars“ sowie Handel für Dritte. Je mehr dieser Kriterien erfüllt sind, desto eher wird eine gewerbliche Tätigkeit statt reiner privater Vermögensverwaltung angenommen.

Wann sind Krypto‑Einkünfte als „revenus nets divers“ einzuordnen?

Liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Art. 14 L.I.R. vor, sind Einkünfte aus Kryptowährungen nach Art. 99 L.I.R. als „revenus nets divers“ zu prüfen. Dies betrifft typischerweise private Anleger ohne gewerbliche Struktur, deren Krypto‑Aktivitäten den Rahmen der schlichten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.

Wie funktioniert die 6‑Monats‑Frist und der 500‑Euro‑Freibetrag?

Spekulationsgewinne aus Krypto in Luxemburg sind steuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung höchstens sechs Monate liegen (Spekulationsfrist) und der jährliche Gesamtgewinn den Betrag von 500 Euro übersteigt (Freigrenze). Unterschreitet der Spekulationsgewinn im Kalenderjahr diese 500‑Euro‑Grenze, bleiben die Gewinne steuerfrei

Welche Dokumentationspflichten bestehen für Krypto‑Transaktionen?

Der Steuerpflichtige muss nach § 171 der Abgabenordnung eine kohärente, lückenlose Dokumentation über Erwerb oder Erstellung, Haltezeit und Kosten der virtuellen Währungen führen. Die Beweislast für die Haltedauer der veräußerten Einheiten liegt ausdrücklich beim Steuerpflichtigen; fehlen Nachweise, kann die Begünstigung längerfristiger Haltedauer faktisch verloren gehen.

Wie werden Staking- und Lending-Erträge in Luxemburg besteuert?

Die Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 befasst sich mit „monnaies virtuelles“ im Kontext von Erwerb, Veräußerung und Mining, geht aber nicht ausdrücklich auf moderne Ertragsformen wie Staking, Lending, Yield Farming oder andere DeFi‑Strukturen ein. Sie ist insoweit nicht vollständig up to date, da sich der Markt seit 2018 erheblich weiterentwickelt hat und viele heute gängige Krypto‑Produkte in diesem Rundschreiben nicht konkret adressiert werden. In der Beratungspraxis werden Staking‑ und Lending‑Erträge regelmäßig unter die bestehenden Kategorien des L.I.R. (insbesondere revenus divers, ggf. Kapitalvermögen oder gewerbliche Einkünfte bei strukturierter Tätigkeit) subsumiert; mangels spezieller Verwaltungsanweisung empfiehlt sich bei größeren Volumina eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen auf Kryptowährungen spezialisierten Steuerberater in Luxemburg.

Wie werden Airdrops und Hardforks besteuert?

Die Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 enthält keine ausdrückliche Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung von Airdrops, Hardforks oder ähnlichen Token‑Zuteilungen. Auch hier ist das Rundschreiben im Lichte der heutigen Marktrealität nicht vollständig up to date, weil viele heute übliche Krypto‑Konstellationen 2018 noch nicht etabliert waren. In der Praxis werden Airdrops und Hardforks unter die bestehenden Kategorien des L.I.R. eingeordnet; aufgrund der hohen Abhängigkeit von Produktstruktur, Gegenleistung und Nutzung ist eine individuelle Analyse und Beratung durch einen in Krypto‑Steuerfragen spezialisierten luxemburgischen Berater besonders zu empfehlen.

Können Verluste aus Krypto-Transaktionen mit anderen Einkünften verrechnet werden?

Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen, die als „revenus nets divers“ (insbesondere Spekulationsverluste nach Art. 99bis L.I.R.) einzuordnen sind, können nicht frei mit beliebigen anderen Einkunftsarten, etwa Arbeitslohn, verrechnet werden. Es gelten die speziellen Verrechnungsregeln der jeweiligen Einkunftskategorie; bei „revenus nets divers“ führt ein negatives Ergebnis im Regelfall nicht zu einem vortragsfähigen Verlust. Ein echter Verlustvortrag besteht in Luxemburg typischerweise nur für bestimmte Einkunftsarten, insbesondere gewerbliche Einkünfte bzw. steuerpflichtige Unternehmensgewinne nach Art. 114 L.I.R., die in Folgejahre vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen derselben Kategorie verrechnet werden können. Für private Krypto‑Verluste außerhalb eines gewerblichen Rahmens ist daher regelmäßig kein klassischer Verlustvortrag möglich, was bei der steuerlichen Strukturierung und Transaktionsplanung berücksichtigt werden sollte.

Welche Bewertungsmethode ist für die Anschaffungskosten von Krypto zulässig?

Ist eine individuelle Identifizierung der veräußerten Coins oder Tokens nicht möglich, ordnet die Circulaire L.I.R. 14/5‑99/3‑99bis/3 die Methode des gewichteten Durchschnittspreises (prix moyen pondéré) an. Nach genauen Wortlaut werden andere Bewertungsmethoden wie FIFO‑ und LIFO‑Methoden ausgeschlossen. Aus der praktischen Anwendung ergibt sich jedoch, dass die konkrete Umsetzung und die Frage, ob und in welchem Umfang eine Durchschnittsmethode sachgerecht ist, im Ermessensspielraum der ACD liegen und im Einzelfall – insbesondere bei komplexen Wallet‑Strukturen oder schwer zuordenbaren Transaktionen – gesondert zu würdigen ist



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