DAC 6 – Bevorstehende Umsetzung in Luxemburg

DAC 6 – Bevorstehende Umsetzung in Luxemburg

Am 8. August 2019 legte die luxemburgische Regierung dem luxemburgischen Parlament eine Gesetzesvorlage (n°7465) zur Umsetzung der Richtlinie 2018/822/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EG im Hinblick auf den obligatorischen automatischen Informationsaustausch im Steuerbereich im Zusammenhang mit meldepflichtigen grenzüberschreitenden Transaktionen (allgemein als „DAC 6“ bezeichnet) vor. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, die Maßnahmen des DAC 6 in nationales Recht umzusetzen, und müssen diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2020 anwenden.

Die ersten meldepflichtigen Transaktionen werden jedoch diejenigen sein, deren erster Umsetzungsschritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 erfolgt. Diese Informationen sind dann bis zum 31. August 2020 an die Steuerbehörden zu übermitteln.

Der Gesetzentwurf muss nun den luxemburgischen Gesetzgebungsprozess durchlaufen und kann vor der endgültigen Abstimmung durch das luxemburgische Parlament geändert werden.

Der Gesetzentwurf folgt dem Text von DAC 6 recht genau.

1         Grundsätze

DAC 6 verpflichtet Intermediäre (oder Steuerpflichtige, wenn es keinen Intermediär gibt oder wenn Intermediäre dem Berufsgeheimnis im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen), einige grenzüberschreitende Transaktionen und Vereinbarungen an die inländischen Steuerbehörden zu melden, und wird den anschließenden automatischen Informationsaustausch an die Steuerbehörden aller EU-Mitgliedstaaten durch den Zugang zu einem Zentralverzeichnis bewirken.

Die luxemburgische Regierung hat sich für eine unkomplizierte Umsetzung der Richtlinie entschieden, d.h. der Umfang der Meldepflicht ist überschaubar und geht nicht über das hinaus, was die Richtlinie vorschreibt. Beispielsweise wird daher bei rein inländischen Vereinbarungen oder Transaktionen keine Berichterstattung möglich sein, und es werden nur direkte Steuern wie zum Beispiel die Einkommen- oder Körperschaftsteuer und keine indirekten Steuern, wie die Umsatzsteuer oder andere Verbrauchsteuern, erfasst.

2         Begriff des Intermediärs

Für die Zwecke des DAC 6 und der Gesetzesvorlage ist ein Intermediär definiert als:

–           Jede natürliche oder juristische Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen oder Dienstleistungen entwirft, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung zur Verfügung stellt oder deren Umsetzung verwaltet (so genannte „Promotoren“)

–           Jede natürliche oder juristische Person, die über Wissen verfügt oder von der erwartet werden kann, dass sie (aufgrund von Fakten, Umständen, verfügbaren Informationen und dem entsprechenden Fachwissen und Expertise) in der Lage ist, die Transaktionen zu bewerten und diese sich verpflichtet hat, – direkt oder indirekt – Hilfe, Unterstützung oder Beratung in Bezug auf die oben beschriebenen Dienstleistungen zu erbringen (sogenannte „Dienstleister“). So bestätigt beispielsweise der Kommentar zum Gesetzentwurf ausdrücklich, dass eine Bank ein Intermediär sein kann.

Darüber hinaus muss der Intermediär über einen EU-Nexus verfügen, z.B. um steuerlich in einem Mitgliedstaat ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat zu haben, von dem aus die Person die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung erbringt.

In jedem Fall, in dem der Intermediär Anspruch auf das anwaltliche Berufsrecht hat oder keinen EU-Nexus hat, wird die Offenlegungspflicht auf andere Intermediäre oder den betreffenden Steuerpflichtigen verlagert (wenn die Offenlegungspflicht für keinen Intermediär durchsetzbar ist). Nach der Gesetzvorlage genießen Rechtsanwälte, die innerhalb der für die Ausübung ihres Berufs geltenden Grenzen handeln, eine beschränkte Pflicht zur Informationsübermittlung. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen im Zusammenhang mit der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Transaktion zur Verfügung zu stellen, jedoch ohne kundenspezifische Informationen. Sie sind auch verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen andere Intermediäre oder den Steuerpflichtigen über ihre jeweilige Meldepflicht nach dem für den Rechtsanwalt geltenden Teilverzicht zu informieren.

3         Kennzeichen („Hallmarks“) und „Main Benefit“-Test

Grenzüberschreitende Vereinbarungen können meldepflichtig sein, wenn sie mindestens einem der im Gesetzentwurf genannten Kennzeichen entsprechen, das im Wortlaut mit der Liste der Kennzeichen in Anlage IV des DAC 6 identisch ist. Diese Kennzeichen können allgemein (Kategorie A) oder spezifisch (Kategorie B bis E) sein.

Allgemeine Kennzeichen und eine Reihe spezifischer Kennzeichen müssen möglicherweise nur berücksichtigt werden, wenn sie dem sogenannten „Main Benefit“-Test oder „MBT“ entsprechen. Dies ist der Fall, wenn das Erlangen eines Steuervorteils der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile ist, den eine Person erwartet, aus einer Transaktion zu ziehen. Der Gesetzentwurf vertritt die Auffassung, dass der Steuervorteil entweder in der EU oder in einem Drittland gewährt werden kann und dass es sich um eine objektive Prüfung handelt.

Nachfolgend einige beispielhafte Kennzeichen aus den einzelnen Kategorien:

Kategorie A – Allgemeine Kennzeichen

–           Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel zur Nicht-Offenlegung gegenüber Steuerbehörden

–           Steuervorteilabhängiges Honorar

–           Verwendung von Standarddokumentation, die keine individuelle Anpassung erfordert

Kategorie B – Spezifische Kennzeichen:

–           Mantelkauf, d.h. Erwerb zum Zwecke der Verlustnutzung

–           Umwandlung von Einkünften in niedrigbesteuerte Arten von Einkünften

–           „Zirkeltransaktionen“

Kategorie C – Spezifische Kennzeichen in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden   Transaktionen

–           Abzugsfähige Zahlungen an niedrig- oder nichtbesteuerte Empfänger

–           Mehrfache Abschreibung desselben Vermögenswerts

–           Beantragung der Befreiung von Doppelbesteuerung in mehreren Staaten

–           Übertragung von Vermögen zur Nutzung von unterschiedlichen Bewertungsvorschriften

Kategorie D – Spezifische Kennzeichen in Zusammenhang mit AIA und wirtschaftliche Eigentümer:

–           Gestaltung, die zur Aushöhlung der Meldepflicht zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten führt

–           Gestaltung mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern

Kategorie E – Spezifische Kennzeichen in Zusammenhang mit Verrechnungspreisgestaltung

–           Nutzung unilateraler Safe-Harbor-Regeln

–           Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten

–           Konzerninterne Funktions- oder Risikoverlagerung und/oder Vermögensübertragung, wenn das erwartete EBIT über einen 3-Jahres-Zeitraum dadurch weniger als 50% des EBIT beträgt, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte[1]

4         Zeitpunkt der Berichterstattung

Meldepflichtige grenzüberschreitende Transaktionen, deren erster Umsetzungsschritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 liegt, sind ab dem 1. Juli 2020, spätestens aber bis zum 31. August 2020 zu melden.

Ab dem 1. Juli 2020 gibt es eine dreißigtägige Bearbeitungsfrist, die den inländischen Steuerbehörden zu melden ist.

Die zu meldenden Informationen stimmen mit den Angaben überein, die für den Austausch zwischen den Steuerbehörden gemäß DAC 6 aufgeführt sind. Die Gesetzesvorlage enthält kein Formular für die Berichterstattung.

5         Steuererklärungspflicht

Zusätzlich zu dem spezifischen Meldeformular (das in einigen Fällen vom Intermediär oder dem jeweiligen Steuerpflichtigen einzureichen ist) ist jeder relevante Steuerpflichtige verpflichtet, in seiner luxemburgischen Körperschaftsteuererklärung Informationen über seine Verwendung der Transaktion oder Dienstleistung in jedem der Jahre, für die er sie in Anspruch nimmt, einzureichen.

6         Strafen

Im DAC 6 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschriften über wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung ihrer Bestimmungen festzulegen. Luxemburg schlägt vor, diese Sanktionen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 250.000,00 festzulegen. Die Höhe der Strafe wird von Fall zu Fall festgelegt. Der Kommentar zum Gesetzentwurf besagt, dass der (nicht-) absichtliche Charakter der Verletzung bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe berücksichtigt wird. Der Intermediär oder der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, vor dem Gerichtshof einen Einspruch gegen die Höhe der Geldbuße einzulegen.

7         Fazit

Wie bereits erwähnt, erweitert die Gesetzesvorlage den Umfang der Meldepflicht nicht über das hinaus, was von DAC 6 gefordert wurde. Dies ist zu begrüßen.

Wir bedauern jedoch, dass die Steuerbehörden keine weiteren Hinweise für die Auslegung und Anwendung der Kennzeichen gegeben haben. Es gibt keine Hinweise darauf, ob diese Leitlinien später, aber vor dem Zeitpunkt der Anwendung (1. Juli 2020) veröffentlicht werden. Daher sollte bei der Verfolgung und Sammlung von Informationen über potenziell meldepflichtige Transaktionen ein vorsichtiger und risikofreier Ansatz gewählt werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb schon jetzt Informationen für eventuelle spätere Meldungen zu sammeln und zu sichern.


[1] https://home.kpmg/at/de/home/insights/2018/06/tn-meldepflicht-fuer-grenzueberschreitende-steuergestaltungsmodelle.html (Stand: 13.08.2019, 09:55 Uhr)



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