19 Okt „NFT“: Der Hype um Non-fungible Tokens („NFT“) und steuerliche Konsequenzen in Luxemburg
Was sind NFT und was ist ihre Bedeutung?
NFT, oder auch zu Deutsch „nicht-austauschbare Wertmarken“, sind digitale Vermögenswerte die Teil einer Blockchain sind. Im Gegensatz zu „fungiblen“ Token stellen NFT einen einzigartigen Vermögenswert dar und sind daher nicht austauschbar wie z.B. Bargeld oder Bitcoin (jede Ein-Euro-Münze hat genau den gleichen Wert und ist damit austauschbar).
In letzter Zeit haben NFT einige Schlagzeilen gemacht. Als Beispiel sei hier der erste Tweet vom Twitter-Gründer Jack Dorsey, der für USD 2.9 Millionen versteigert wurde[1] und die Collage aus 5000 Bildern vom Künstler Beeple, dessen NFT für umgerechnet über USD 69 Millionen im Auktionshaus Christie´s versteigert wurde. [2] Durch extreme Wertzuwächse in wenigen Wochen oder Monaten haben NFT bei vielen Leuten das Interesse geweckt. Mittlerweile gibt es NFT-Kollektionen für jeden Geschmack und in jeder Preisklasse: von 0,01 Ether bis mehrere 100 Ether pro einzelnes Bild. Erinnerungen werden wach an die Anfangszeit von Bitcoin, Ethereum und andere Crypto Währungen.
Wie funktionieren NFT?
Die bedeutendsten NFT sind momentan auf der Ethereum-Blockchain zuhause, aber auch viele andere Blockchain bieten die Möglichkeit zur Prägung von NFT. NFT werden hergestellt (oder auch geprägt) durch Ausübung eines Smart Contracts (ein Computerprotokoll was auf der Blockchain läuft und eine Transaktion oder einen Vertrag abbildet oder überprüft) auf der jeweiligen Blockchain.
Sollte es sich z.B. um ein NFT von einem Bild handeln, werden auf der Blockchain in der Regel die Metadaten des Bildes gespeichert. Diese Metadaten enthalten dann einen Link auf eine Cloud-Datenbank, wo das Bild in voller Auflösung abgelegt ist. Aufgrund der Transparenz der Blockchain, kann der jeweilige Eigentümer des NFT zu jedem Zeitpunkt nachweisen, dass er der rechtmäßige „Besitzer“ vom jeweiligen Token ist und damit vom Kunstobjekt ist. Kreative jeder Art können mit Hilfe von NFT ihre Kreationen vermarkten unter Umgehung von Zwischenpersonen wie Galeristen, Plattenfirmen usw.
Blockchains die als Smart-Contract Plattform funktionieren bieten ungeahnte Möglichkeiten, Besitz- und Vertragsverhältnisse zu gestalten. So können NFT jetzt schon so programmiert werden, dass jedes Mal wenn ein NFT den Besitzer wechselt, Lizenzgebühren an den Urheber fließen.
Weitere Beispiele für NFT:
- Die sogenannten Cryptokitties waren in 2017 und 2018 die erste größere Anwendung im Bereich NFT. Es konnten virtuelle Katzen auf der Ethereum-Blockchain gesammelt und gezüchtet werden.
- Crypto Punks / Bored Ape Yacht Club / Artblocks / Crypto Gorillas – Beispiele von Kollektionen von digitalen Zeichnungen die Anklang gefunden haben in der Crypto-Community und darüber hinaus.
- Axie Infinity – Ein Online-Spiel aus Asien, angelehnt an Pokemon und Tamagotchi, mit „Axies“, virtuelle Kreaturen die verhandelbar sind als NFT (sogenannte „In-game Items“ oder auch „In-game Assets“). Axie Infinity war das erste „NFT-Spiel“, das eine Milliarde US-Dollar an Handelsvolumen erreichte. Im Bereich Gaming und Metaverse sehen viele die größte Zukunft für NFT.
Handelsplattformen wo NFT gehandelt werden sind z.B.
Opensea und Rarible funktionieren wie Auktionsplattformen in dem jeder umsonst seine NFT reinstellen kann. Eine Gebühr wird nur bei der Ersteigerung eines NFT erhoben.
Steuerliche Beurteilung von NFT
Die Steuerbehörden in Luxemburg (und in den meisten anderen Ländern) haben noch keine genauen Aussagen über die Besteuerung von NFT gemacht. Im Nachfolgenden beschreiben wir wie die Besteuerung von NFT, basierend auf der Besteuerung von Crypto und Kunstobjekte, aussehen könnte.
Künstlertätigkeit gilt als selbständige Arbeit
Die Erschaffung von NFT sollte in den meisten Fällen als sogenannte eigenschöpferische Leistung und damit als künstlerische Tätigkeit eingestuft werden können.
Selbständige Künstler gelten in Luxemburg aus steuerlicher Sicht als Freiberufler. Ihre Einkünfte werden grundsätzlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von Art. 91 LEStG.
Die meisten Künstler werden Ihre Einkünfte über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Rein beruflich bedingte Ausgaben, wie z.B. Ethereum-Gaskosten (Transaktionsgebühren) zur Prägung der NFT, sollten dabei als Ausgaben geltend gemacht werden können.
Frage der Gewerblichkeit
Eine freiberufliche Tätigkeit als Künstler schließt regelmäßig die Gewerblichkeit der Tätigkeit aus. Andere Akteure die sich mit NFT befassen, wie z.B. Händler, können dagegen von der Gewerblichkeit betroffen sein. Sollte die Gewerblichkeit bejaht werden, werden, für Zwecke der Einkommensteuer, alle Einkünfte als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit besteuert.
Das luxemburgische Rundschreiben der Steuerverwaltung für direkte Steuern L.I.R. n° 14/5 – 99/3 – 99bis/3 vom 26. Juli 2018 stellt, dass der Handel in und das Mining von Crypto als gewerblich eingestuft werden kann, wenn die Tätigkeit über eine reine private Vermögensverwaltung hinausgeht. Folgende Kriterien können als Indizien für das Bestehen einer gewerblichen Tätigkeit herangezogen werden:
- vorhandene Räumlichkeiten oder eine Organisation, die dazu bestimmt ist für die operative Ausführungen für virtuellen Crypto Währungen;
- Finanzierung durch Fremdkapital;
- Häufige Rotation des Bestands an virtuellen Crypto Währungen;
- Handel im Auftrag Dritte
Aufwendungen, die sich aus dieser gewerblichen Tätigkeit ergeben, wie z.B. Stromkosten oder Transaktionsgebühren, sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie ausschließlich vom Unternehmen verursacht werden gemäß Art. 45 luxemburgisches Einkommensteuergesetz („LEStG“). Darüber hinaus wird im Rundschreiben aufgeführt, dass Einkünfte, die sich aus der Tätigkeit von Steuerpflichtigen ergeben, die der Körperschaftssteuer unterliegen gemäß Art. 159 i.V.m. Art. 162 LEStG, stets als gewerbliche Tätigkeit betrachtet werden müssen.
Obwohl es noch keine Aussagen vom Finanzamt gegeben hat, wäre anzunehmen, dass für den Handel in NFT die gleichen Maßstäbe angelegt werden.
Besteuerung von Veräußerungsgewinne erzielt durch natürliche Personen
Natürliche Personen die nicht freiberuflich oder gewerblich tätig sind, können auch besteuert werden auf Ihre Gewinne aus dem Handel mit NFT. Analog an der Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Crypto oder Kunstobjekte, sollten Veräußerungsgewinne in der Kategorie der sonstigen Einkünfte fallen.
Die steuerliche Einkommenskategorie der sonstigen Einkünfte ist im Art. 99 i.V.m. Art. 99bis LEStG beschrieben. Diese steuerliche Regelung gilt nur dann, wenn keine gewerbliche Tätigkeit nach Art. 14 LEStG ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass jeder Gewinn oder Verlust, der sich aus dem Handel in NFT ergibt, als Spekulationsgewinn oder -verlust betrachtet wird, wenn die Haltedauer sechs Monate nicht überschreitet. Diese Spekulationsgewinne sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wobei eine Freigrenze für Gewinne in Höhe von EUR 500,- gilt.
Umsatzsteuer auf Handel mit NFT
Für umsatzsteuerliche Zwecke wurden Crypto Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Der Handel unterliegt demzufolge keiner Umsatzsteuer.
Da beim Handel in NFT die Zahlungsfunktion nicht in Vordergrund steht und es hier tatsächlich um einen Leistungsaustausch geht, ist nicht davon auszugehen, dass die Mehrwertsteuerbefreiung auch für NFT gilt. Die Steuerbehörden haben sich allerdings bislang noch nicht konkret zur Mehrwertsteueranwendung geäußert.
Luxemburgische Künstler die weniger als EUR 35.000,- Umsatz erzielen, sollten als „Kleinunternehmer“ nach Art. 57 luxemburgisches Umsatzsteuergesetz in den Genuss einer Mehrwertsteuerbefreiung kommen können.
Ihr Steuerberater in Luxemburg für cryptocurrency
[1] https://www.cnbc.com/2021/03/22/jack-dorsey-sells-his-first-tweet-ever-as-an-nft-for-over-2point9-million.html
[2] https://www.domusweb.it/en/art/gallery/2021/09/30/the-30-most-expensive-nfts-ever.html
Bildquelle: https://www.shutterstock.com/de/image-vector/bored-ape-nft-blockchain-non-fungible-2105074160