ATAD 1 – Die luxemburgischen Steuerbehörden geben eine Verwaltungsanweisung zur Anwendung der Zinsbegrenzungsregeln heraus

ATAD 1 – Die luxemburgischen Steuerbehörden geben eine Verwaltungsanweisung zur Anwendung der Zinsbegrenzungsregeln heraus

Am 18. Dezember 2018 stimmte das luxemburgische Parlament für das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken („ATAD 1“) in luxemburgisches Recht (das „ATAD 1-Gesetz“). Insbesondere wurden in Artikel 168bis des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes („LEStG“) neue Zinsbegrenzungsregeln („Zinsschranke“) festgelegt, die im Einklang mit Artikel 4 der ATAD 1 stehen.

Das ATAD 1-Gesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und ist größtenteils auf Steuerjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.

Am 8. Januar 2021 haben die luxemburgischen Steuerbehörden ein Verwaltungsrundschreiben („das luxemburgische Zinsschranken-Rundschreiben“) herausgegeben, das einige Hinweise zu ihrer Auslegung der luxemburgischen Zinsschranke enthält.

Im Einzelnen:

Artikel 168bis LEStG führt eine Obergrenze für den Abzug von Netto-Finanzierungskosten, die als übersteigende Fremdkapitalkosten („FKK“) bezeichnet werden, bis zu einem Prozentsatz von 30 % des steuerlichen EBITDA ein, während eine De-minimis-Schwelle vorgesehen ist, die den vollen Abzug der FKK bis zu einer Grenze von 3.000.000 Euro ermöglicht.

Das luxemburgische Zinsschranken-Rundschreiben stellt sowohl die Auslegung als auch die beabsichtigte praktische Anwendung des Artikels 168bis EStG durch die luxemburgischen Steuerbehörden dar. Es handelt sich insbesondere um die folgenden Punkte:

Begriffe der Fremdkapitalkosten und FKK:

Das Gesetz definiert den Begriff der Fremdkapitalkosten als Zinsaufwendungen für alle Formen von Fremdkapital, andere Kosten, die wirtschaftlich den Zinsen gleichkommen, und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Finanzmitteln anfallen, und es folgt eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen. Das luxemburgische Zinsschranken-Rundschreiben kommentiert die einzelnen Definitionen sowie die Beispiele, ohne jedoch sehr erschöpfende Erklärungen geben.

Die Abzugsbeschränkung gilt für FKK, die als die steuerlich abzugsfähigen Fremdkapitalkosten definiert werden, die über die steuerpflichtigen Zinserträge und andere wirtschaftlich gleichwertige steuerpflichtige Einkünfte des Steuerpflichtigen hinausgehen. Artikel 168bis LEStG enthält keine Definition oder Anleitung zur Auslegung dessen, was Zinserträge und andere wirtschaftlich gleichwertige steuerpflichtige Einkünfte nach luxemburgischem Recht sind. Das Rundschreiben bestätigt, dass ein symmetrischer Ansatz verfolgt werden sollte, d.h. was bei allen Formen von Schuldforderungen als Zinsaufwand oder anderes wirtschaftlich gleichwertiges Einkommen angesehen wird, soll als Zinsertrag und anderes wirtschaftlich gleichwertiges Einkommen angesehen werden, wenn es bei allen Formen von Schuldforderungen anfällt (und umgekehrt).

Das luxemburgische Zinsschranken -Rundschreiben bestätigt weiterhin, dass die Abzugsbeschränkung nur Positionen betrifft, die nach Anwendung anderer Regeln abzugsfähig bleiben, einschließlich insbesondere der Anti-Hybrid-Regeln der ATAD 2 und der Regeln zur Wiedererlangung der Beteiligungsfreistellung („recapture“).

Steuerliches EBITDA: Das Rundschreiben bestätigt, dass steuerbefreite Einkünfte und mit solchen steuerbefreiten Einkünften verbundene Aufwendungen bei der Berechnung des EBITDA nicht zu berücksichtigen sind.

Übergangsregel („Grand-Fathering-Regel“): Bei der Ermittlung der Höhe der übersteigenden Fremdkapitalkosten kann ein Steuerpflichtiger übersteigende Fremdkapitalkosten ausschließen, die aus vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossenen Schulden stammen. Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf eine spätere Änderung der Schuld.

Das luxemburgische Zinsschranken-Rundschreiben enthält einige Hinweise dazu, was als nachträgliche Änderung der übersteigende Fremdkapitalkosten anzusehen ist und was nicht, und gibt eine Reihe von Beispielen für Änderungen, die als Änderungen anzusehen sind, und Änderungen, die nicht zu einer Änderung führen. Neben anderen Beispielen heißt es dort insbesondere, dass:

  • zusätzliche Inanspruchnahmen eines bestehenden Darlehenvertrages  im Rahmen der vor dem 17. Juni 2016 geltenden Bedingungen derselben Vertrages sind nicht als nachträgliche Änderung der Schuld zu betrachten. Fremdkapitalkosten, die sich auf diese zusätzlichen Inanspruchnahmen beziehen, unterliegen daher nicht der luxemburgische Zinsschranken-Rundschreiben;
  • eine Änderung einer oder mehrerer betroffener Parteien nach dem 17. Juni 2016 ist als Änderung zu betrachten, wenn eine solche Änderung vor dem 17. Juni 2016 vertraglich nicht vorgesehen war. Umstrukturierungen wie Fusionen oder Spaltungen gefährden jedoch nicht den Vorteil der Grand-Fathering-Regel, sofern diese Vorgänge als solche keine Änderung der ursprünglichen Bedingungen des Darlehens bewirken.

Das luxemburgische Zinsschranken-Rundschreiben enthält auch einige Hinweise zu den Regeln im Zusammenhang mit dem Übertrag von FKK oder ungenutzten Zinskapazitäten sowie zu der speziellen Befreiung, die für langfristige Infrastrukturprojekte gilt.

Zusammenfassung

In Anbetracht dieser weiteren Hinweise sollten Steuerpflichtige weiterhin ihre Situation unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Zinsbegrenzungsregeln des ATAD 1-Gesetzes, die ab den Steuerjahren, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen, wirksam sind, prüfen lassen von ihrem Steuerberater.



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