Erste praktische Erfahrungen der luxemburgischen Steuerreform von 2018 für deutsche Grenzgänger

Erste praktische Erfahrungen der luxemburgischen Steuerreform von 2018 für deutsche Grenzgänger

I           Einführung – Steuerreform 2018

Vor der Reform der Steuergesetzgebung wurden verheiratete Grenzgänger in die Steuerklasse 2 geführt, unter der Bedingung, dass mehr als 50% des beruflichen Einkommens des Haushalts aus Luxemburg stammte. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt war, wurde ihnen die Steuerklasse 1a zugeteilt.

Verheiratete Grenzgänger und Gebietsansässige wurden bei der Kollektivbesteuerung seit langem unterschiedlich behandelt. Da für eine große Anzahl von Grenzgängern eine Steuererklärung in Luxemburg nicht obligatorisch war, wurden die nicht-luxemburgischen Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes nicht berücksichtigt. Verheiratete Grenzgänger waren also gegenüber verheirateten in Luxemburg ansässigen Arbeitnehmern steuerlich bevorteilt.

Die Steuerreform 2018 sorgte nun allerdings dafür, dass alle verheirateten Grenzgänger automatisch der Steuerklasse 1 und somit der Individualbesteuerung unterliegen. Verheiratete Grenzgänger haben trotzdem die Wahl auf die Steuerklasse 2 (Kollektivbesteuerung), wenn mehr als 90% des eigenen Einkommens aus Luxemburg stammt. Wird die 90% Grenze überschritten, lohnt es sich allerdings zu prüfen, ob das luxemburgische Einkommen unter 13.000 € liegt, womit die 90%-Grenze auch erfüllt wäre. Des Weiteren wurde eine neue 50-Tagegrenze eingeführt. Diejenigen, die also bis zu 50 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten gehen, dürfen diesen Gehaltsanteil als luxemburgische Einkünfte bei der Berechnung der 90%-Grenze berücksichtigen.

Dies und viele andere Punkte führten bei unseren Kunden dieses Jahr zu einigen Irritationen. Verwundert waren demnach viele über die Verpflichtung zur Nachzahlung an luxemburgische Finanzämter. Deshalb haben wir für Sie die häufigsten Fragen zusammengestellt und erläutert, worauf genau Grenzgänger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, achten sollten.

II         FAQ

Frage 1: Bin ich als Grenzgänger wirklich zur Abgabe meiner Steuererklärung bis zum 31. März 2019 verpflichtet?

Diese Frage beschäftigt momentan viele Grenzgänger und wir können dies mit einem ganz klaren NEIN beantworten. Der 31. März 2019 stellt keine Deadline für die Abgabe einer Steuererklärung dar, d.h. dass Erklärungen durchaus auch später abgegeben werden dürfen. Das Datum spielt allerdings bei der Wahl der Veranlagungsform eine wichtige Rolle. Möchten Sie also Ihre ursprünglich gewählte Veranlagungsform ändern, muss dies Ihrem zuständigen Finanzamt bis zum 31. März verpflichtend mitgeteilt werden. Geben Sie dies erst nach Ablauf des Datums Bescheid, zeigt sich das Finanzamt diesbezüglich üblicherweise sehr uneinsichtig, sodass die Veränderung der Veranlagungsform rückwirkend nicht mehr möglich ist.

Frage 2: Lohnt sich für verheiratete Grenzgänger in jedem Fall die Zusammenveranlagung?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe und der Unterschied der Einkommen des Ehepaares sind in diesem Fall von entscheidender Bedeutung. Die Einzelveranlagung lohnt sich vor allem dann, wenn das deutsche Einkommen des Nichtgrenzgängers wesentlich höher ist als das Einkommen des Nichtgrenzgängers. Die Zusammenveranlagung ist beispielsweise dann von Vorteil wenn beide Ehepartner luxemburgische Einkünfte erzielen, die sich in ihrer Höhe stark unterscheiden oder der deutsche Ehegatte einen hohen Betrag an Sonderausgaben wie z.B. Schuldzinsen absetzen kann.

Kontaktieren Sie uns gerne, damit wir für Sie ermitteln können, welche Veranlagungsform die für Sie günstigste sein wird.

Frage 3: Warum muss ich plötzlich Steuern an das Finanzamt nachzahlen?

Eine Vielzahl unserer Kunden sind darüber irritiert, warum sie dieses Jahr Steuern an das Finanzamt nachzahlen müssen, obwohl Sie in den letzten Jahren möglicherweise immer Geld zurückerstattet bekamen. Betroffen sind hierbei vor allem verheiratete Grenzgänger. Dies hängt stark mit der luxemburgischen Steuerreform zusammen. Seit 2018 müssen neben den luxemburgischen Einkünften auch die deutschen Einkünfte angegeben werden, um in die oftmals günstigere Steuerklasse 2 (im Vergleich zu Steuerklasse 1) zu fallen. Die deutschen Einkünfte fallen dabei allerdings nicht unter das steuerpflichtige Einkommen in Luxemburg, sondern werden nur zur Ermittlung des globalen Steuersatzes herangezogen, welcher wiederum auf das steuerpflichtige luxemburgische Einkommen angewendet wird. Dies führt in bestimmten Fällen zu hohen Steuersätzen während das eigentliche steuerpflichtige Einkommen eher gering ausfällt. Verstärkt wird dieser Effekt auch dadurch, dass Ehepartnern, die beide Einkünfte erzielen, vom Finanzamt ein niedriger Steuersatz auf der Steuerkarte vorgeschlagen wird, der von einem Alleinverdiener ausgeht. Durch Unwissenheit wird dieser Steuersatz, v.a. von Grenzgängern, die zum ersten Mal eine Steuererklärung abgeben müssen, akzeptiert. Dies hat zur Folge, dass die dadurch zu wenig gezahlten Steuern nach Bearbeitung der Steuerklärung zu einer Nachzahlung führen.

Frage 4: Wie lange dauert die Bearbeitung meiner Steuererklärung?

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Steuererklärung beträgt in Luxemburg ca. 10 Monate. Selten kommt es vor, dass der Steuerbescheid in Extremfällen mehrere Jahre auf

sich warten lässt. Für das Jahr 2018 ist insgesamt mit längeren Wartezeiten zu rechnen, da viele neue Grenzgänger durch die Steuerreform zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet worden sind. Bislang mussten ca. 16.000 deutsche Grenzgänger eine Steuererklärung abgeben. Ab 2018 treten ca. 10.000 weitere Verheiratete dazu, was zu einer Überlastung der Finanzämter führt.

Frage 5: Müssen Minijobs in der luxemburgischen Steuererklärung angegeben werden?

Diese Frage ist v.a. für den Fall relevant, in dem der Ehegatte des Grenzgängers lediglich einen Minijob (450,00 € Basis) in Deutschland hat.

Der Minijob muss, anders als in Deutschland, in der luxemburgischen Steuererklärung angegeben werden und sollte dem zuständigen Finanzamt nicht verschwiegen werden. Die Aufnahme des Minijobs wirkt sich steuerlich allerdings oft nicht bzw. nur geringfügig aus, da den Erträgen aus dem Minijob (max. 5400,00 €) ein Freibeitrag für Ehegatten in Höhe von 4.500,00€ gegenübersteht. Durch die Angabe von evtl. anfallenden Fahrtkosten und Werbungskosten (-pauschale) verringert sich der steuerpflichtige Teil weiter oder fällt gänzlich weg.

Frage 6: Lohnt es sich als Rentner, eine Steuererklärung zu erstellen?

Rentner die sich 2018 für die Steuerklasse 2 entschieden haben, erhielten oftmals nur einen geringen Steuersatz bzw. einen Steuersatz von 0%. Durch diese Wahl haben sich die Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Allerdings ist es auch möglich, dass in der Steuerklasse 1 ebenfalls keine Steuern zu zahlen sind. Manchmal fällt die Steuerlast so gering aus, dass sich die Erstellung einer Steuererklärung nicht lohnt.

Kontaktieren Sie uns gerne, um berechnen zu lassen, welche Steuerklasse für Sie am günstigsten ist.

III Fazit

Die Reform des luxemburgischen Steuergesetzes sorgt momentan bei vielen steuerpflichtigen Grenzgängern für Unklarheiten. Nicht immer sind die Arbeitsabläufe und –prozesse des Finanzamts für den Steuerzahlern transparent. Das Problem der oftmals undurchsichtigen und zu niedrig vorgeschlagenen Steuersätzen auf den Steuerkarten zeigt deutlich, dass nicht klar ist, ob das Finanzamt die Steuerpolitik nur nach seinen Interessen betreibt oder es durch die Steuerreform und der damit gestiegenen Anzahl an Steuererklärungen mit der momentanen Lage überfordert ist. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie sich die Lage in den nächsten Jahren entwickeln wird.

Weiterhin plant die luxemburgische Regierung eine erneute Änderung des Steuerklassensystems, nach dem die Besteuerung individuell erfolgen und nicht an den Familienstatus angeknüpft werden soll. Diese Pläne widersprächen allerdings der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse vorsieht.

Für eine weitere ausführliche und tiefgehende Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mehr Informationen hier.

Ihr Steuerberater in Luxemburg für deutsche Grenzgänger

Wir als deutsche Steuerberater und Expert-Comptable in Luxemburg sind vertraut mit der Besteuerung von deutschen Grenzgängern.

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