Rechtsformwahl als Grundlage der Unternehmensgründung in Luxemburg

Rechtsformwahl als Grundlage der Unternehmensgründung in Luxemburg

Die Wahl der Rechtsform ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Rahmen einer Unternehmensgründung, einer Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens und einer Änderung der Rechtsform eines bestehenden Unternehmens, da sie dem Unternehmen die gesetzlichen Rahmenbedingungen verleiht. Rechtsformen können nach dem Zivil- und Handelsrecht verschiedenen Bereichen zugeordnet werden. In Deutschland lassen sich Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften (nicht-kapitalistische Körperschaften und Kapitalgesellschaften) unterscheiden. Im Folgenden werden die gängigen luxemburgischen Rechtsformen, die sich denen in Deutschland in vielen Punkten ähneln, genauestens beschrieben, analysiert und miteinander verglichen.

1 Mögliche Rechtsformen

1.1 Einzelunternehmen

Als Einzelunternehmen definiert ist eine Rechtsform, bei der ein Unternehmer, Handwerke oder sonstiger Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzes alleine Entscheidungen trifft und diese auch finanziert.

Es verfügt über keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, da Unternehmen und Unternehmer nicht getrennt werden können. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer das volle Unternehmensrisiko trägt, das heißt vollständig gegenüber Dritten haftet und sich mit seinem persönlichen Vermögen verpflichtet.

Da diese Unternehmensform keine bzw. kaum Formalitäten aufweist und Unabhängigkeit garantiert, ist ein Einzelunternehmen eher für kleinere Unternehmen sinnvoll. Es bestehen keine Pflichten in Bezug auf Mindestkapital oder eine Satzung.

Der Begriff Einzelunternehmen gilt für alle Selbstständigen, die Ihre Geschäfte und Tätigkeiten in ihrem eigenen Namen ausüben. Dazu zählen:

  • Selbstständige, die eine kaufmännische Tätigkeit ausüben (Handwerker, Gewerbetreibende und Industrielle, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Niederlassungsgenehmigung benötigen)
  • Selbstständige mit vorwiegend intellektueller Tätigkeit (Freiberufler, Künstler, Berater usw.)
  • Selbstständige aus dem landwirtschaftlichen Bereich im weitesten Sinne (Landwirte, Gärtner, Gemüsegärtner, Forstwirte und Weinbauer)

1.2 Handelsgesellschaften

Handelsgesellschaften werden mit einer Gewinnerzielungsabsicht gegründet. Folgende Gruppen von Handelsgesellschaften lassen sich unterscheiden.

1.2.1 Personengesellschaften

Eine Gemeinsamkeit zwischen Personengesellschaften und Einzelunternehmen besteht darin, dass der  Gesellschaftsvertrag sich vor allem auf die Person der Gesellschafter stützt, die sich kennen und einander vertrauen.

Anteile an der Gesellschaft sind nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abtretbar, die solidarisch und unbegrenzt für die Geschäftsschulden haften.

Zu den Personengesellschaften zählen:

  • die einfachen Kommanditgesellschaften (KG) (sociétés en commandite simple – SCS)
  • die offenen Handelsgesellschaften (OHG) (sociétés en nom collectif – SENC)

1.2.2 Kapitalgesellschaften

Anders als Personengesellschaften und Einzelunternehmen besitzen Kapitalgesellschaften keinen persönlichen Charakter, sondern stützt sich hauptsächlich auf das von den Gesellschaftern eingebrachte Kapital (unabhängig von deren persönlichen oder kaufmännischen Fähigkeiten).

Gesellschaftsanteile sind frei abtretbar und die Haftung der Gesellschafter ist in der Regel auf ihre Einlagen beschränkt.

Zu den Handelsgesellschaften zählen:

  • die Aktiengesellschaften (AG) (société anonyme – SA)
  • die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) (société en commandite par actions – SCA)
  • die Europäischen Gesellschaften (Societas Europaea – SE)

1.2.3 Hybride Gesellschaften

Hybride Gesellschaften können als Mischform zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften angesehen werden.

Aufgrund der auf die Einlagen in das Gesellschaftskapital beschränkten finanziellen Haftung der Gesellschafter zählen sie zu den Kapitalgesellschaften.

Sie bestehen jedoch auch aus einer begrenzten Anzahl an Gesellschaftern und es existieren strenge Bedingungen bezüglich der Abtretung von Gesellschaftsanteilen, weshalb sie auch als Personengesellschaften gelten.

Zu den hybriden Gesellschaften gehören die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) (societé à responsabilité limitée – SARL).

2 Haftungsbeschränkung

2.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaft

Einzelunternehmer oder Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem beruflichen und privaten Vermögen.

Ein Vorteil besteht darin, dass die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter oftmals ein wichtiges Kriterium der Gläubiger von Gesellschaften darstellt, allerdings können diese jedoch bei einem Ausfall des Unternehmens auf das persönliche Vermögen der Gesellschafter zurückgreifen.

2.2 Kapitalgesellschaft

In der Regel ist die Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf ihre Einlagen beschränkt.

3 Anonymität

3.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaft

Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist der Unternehmer bzw. Gesellschafter in der Öffentlichkeit als Träger des Unternehmens bekannt.

3.2 Kapitalgesellschaft

Verschiede Gesellschaftsformen, z.B. die société anonyme (SA), können Unternehmer, die in der Öffentlichkeit nicht als Träger des Unternehmens bekannt sein möchten, anonym bleiben. Bei einer sociétè à responsabilité limitée (SARL) ist dies jedoch nicht möglich, da deren Anteile Namensanteile sind.

4 Befugnisse

Im Gegensatz zu Einzelunternehmen besteht bei Handelsgesellschaften ein gesetzlicher Rahmen, der es ermöglicht, Kompetenzen und Befugnisse jeder am Unternehmensvorhaben beteiligten Person festzulegen.

Durch einen großen Spielraum beim Aufsetzen einer Satzung entstehen viele Möglichkeiten bezüglich der Verteilung der Befugnisse im Unternehmen. Somit können Geschäftsführer ernannt-, deren Befugnisse festgelegt-, und einfache Gesellschafter für Aufsichts- und Kontrollfunktionen eingebracht werden.

5 Übertragung

5.1 Einzelunternehmen

Bei einer Unternehmensübertragung wird das Einzelunternehmen zwangsläufig in seiner Gesamtheit übertragen, da es nicht in genau gleichwertige Teile aufgeteilt werden kann.

Das Unternehmen unterliegt dem gemeinen Erbrecht, mit dem Risiko einer möglichen Stilllegung im Falle des Ablehnens von Seiten des Einzelunternehmers.

5.2 Handelsgesellschaft

Die Gesellschaftsstruktur erleichtert in der Regel die Übertragung des Unternehmens an die folgende Generation oder an einen oder mehrere Dritte. Anstatt den Firmenwert als Ganzes abzutreten ist es tatsächlich einfacher, die Gesellschaftsanteile abzutreten. So kann eine schrittweise Abtretung der Gesellschaftsanteile organisiert werden, insbesondere im Rahmen einer Unternehmensübertragung durch den Gründer an die folgende Generation.

6 Betriebskosten

6.1 Einzelunternehmen

Es entstehen keine Gründungskosten bei der Gründung eines Einzelunternehmens und das Einlegen von Kapital und Gütern vom Privat- in Unternehmensvermögen gilt als Umwidmung und nicht als Einlage. Durch die Verschmelzung des Unternehmens und des Unternehmers haben Bereitstellungen von privaten Gütern und Geldern an das Unternehmen keinerlei steuerliche Auswirkungen für diesen.

6.2 Handelsgesellschaft

Durch die Gründungsurkunde, bei der es sich meist um eine notarielle Urkunde handelt, entstehen Honorare sowie Eintragungs- und Veröffentlichungsgebühren.

Außerdem wird bei einer Gesellschaftsgründung, einer Satzungsänderung oder einer Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Luxemburg eine feste Eintragungsgebühr von EUR 75 fällig.

Es müssen im Rahmen der Verwaltung bestimmte Formalitäten eingehalten werden:

  • Versand von Einberufungsschreiben für die Hauptversammlungen oder die Sitzungen des Verwaltungsorgans
  • Erstellen von Protokollen und Aktionärsverzeichnissen
  • Eintragung der Satzung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés)

7 Buchhaltung

7.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (SENC und SCS) sind nicht zur Eintragung ihrer Jahresabschlüsse im Handels- und Firmenregister verpflichtet und können sich für eine vereinfachte Darstellung ihrer Abschlüsse entscheiden. Dies hat zur Folge, dass sie die Kosten für die Buchhaltung reduzieren können.

7.2 Kapitalgesellschaft

Die SA und SARL müssen hingegen ihre Bücher nach dem standardisierten Kontenplan (plan comptable normalisé – PCN) führen, ihre Abschlüsse in elektronischer Form auf der Plattform für die Erfassung der finanziellen Daten (Collecte des données financières – eCDF) vorbereiten und bestätigen lassen und sie anschließend auf elektronischem Weg zu Veröffentlichungszwecken im Handels- und Firmenregister eintragen lassen.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Jahresumsatz jedoch mehr als 100.000 Euro (ohne MwSt.) beträgt, müssen sich auch an den standardisierten Kontenplan, die Bestätigung ihrer Abschlüsse auf eCDF und deren anschließende Eintragung im Handels- und Firmenregister halten.

8 Sozialversicherung

Folgende Personen sind als Selbstständige bei der Sozialversicherung angemeldet:

  • Gewerbetreibende, bei denen es sich um natürliche Personen handelt;
  • die Gesellschafter von SENC, SCS und SARL, die mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten und auf deren Namen die Niederlassungsgenehmigung lautet;
  • die Verwaltungsratsmitglieder, Komplementäre oder Bevollmächtigten von SA oder Genossenschaften, denen die tägliche Geschäftsführung übertragen wurde und auf deren Namen die Niederlassungsgenehmigung lautet.

9 Steuern

9.1 Einzelunternehmen und Personengesellschaft

Bei diesen Unternehmensformen wird nicht das Unternehmen / die Gesellschaft, sondern es werden die Gewinne im Namen des Unternehmers oder der Gesellschafter besteuert. („Transparenzprinzip„)

9.2 Kapitalgesellschaft

Die von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinne werden im Namen der Gesellschaft besteuert und nicht im Namen ihrer Gesellschafter oder Aktionäre. Aus steuerlicher Hinsicht gelten die Kapitalgesellschaften demnach als eigenständig haftende Gesellschaften.

Wenn die Gesellschafter oder Aktionäre jedoch ihren Anteil am Gewinn in Form von Dividenden beziehen, werden diese besteuert. Hieraus ergibt sich jedoch nicht eine Doppelbesteuerung oder eine größere Steuerlast als im Falle eines Einzelunternehmens.

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