Bitcoin Handel in Deutschland ist keine Straftat

Bitcoin Handel in Deutschland ist keine Straftat

Mit einem Urteil vom 25. September 2019 hat das Kammergericht Berlin entscheiden, dass der Handel mit Bitcoin keine Straftat ist, weil es sich dabei weder um eine Rechnungseinheit noch ein Finanzinstrument i.S.d. de § 1 Kreditwesengesetz (KWG) handelt (Az.: 161 Ss 28/18). Daher sei auch keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich. Dem Angeklagten war ursprünglich das fahrlässige Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis vorgeworfen worden. Das Kammergericht Berlin kam nun aber zu dem Schluss, dieser Handel mit Bitcoins unterfalle nicht der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 S. 2 KWG, da die Kryptowährung Bitcoin kein Finanzinstrument i.S.d. § 1 KWG sei, so dass im Ergebnis auch keine Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG angenommen werden könne. Bitcoin sei zwar unter manchen Wirtschaftsteilnehmern ein gemeinhin akzeptiertes Zahlungsmittel, im Gegensatz zu den Fiat-Währungen werde es nicht von einer öffentlichen Institution ausgegeben, was den dezentralen Sinn von Kryptowährungen entspricht. Damit widerspricht das Kammergericht Berlin der Finanzaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin), die Bitcoin in einem Merkblatt als Rechnungseinheit im Sinne des KWG qualifiziert hatte.



Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.