Crypto Assets und Cryptocurrencies im Fokus des kommenden Informationsaustausches der EU – DAC 8

Crypto Assets und Cryptocurrencies im Fokus des kommenden Informationsaustausches der EU – DAC 8

Nachdem bereits mit der 5. Geldwäsche-Richtlinie der EU der Begriff „virtuelle Währungen (cryptocurrency)“ unionsweit einheitlich definiert wurden und insbesondere die Betreiber von Crypto-Börsen (exchanges) zu maßgebenden Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Kunden verpflichtet wurden, liegt nun ein Vorschlag seitens der EU vor, welcher die Erweiterung und Verbesserung des derzeitigen grenzüberschreitenden Informationsaustausches vorsieht, um auch Crypto Assets und cryptocurrency  und E-Money zu erfassen. Neben der Vermeidung von Steuerhinterziehung steht auch der Datenschutz im Fokus.

Crypto Assets und cryptocurrency erfreuen sich zunehmender Bedeutung: Was mit der Bitcoin als Alternative zu gesetzlich anerkannten Zahlungsmitteln geboren wurde, mit dem Ziel, Online-Zahlungen auf Basis eines völlig dezentralen peer-to-peer-Netzwerks ohne einen Finanzdienstleister als Intermediär zu ermöglichen, wuchs in den vergangenen Jahren zu einem beliebten alternativen Zahlungs- und Investment-Instrument heran. Sowohl die Menge an Crypto Assets und cryptocurrency im Umlauf als auch deren Variation und Ausgestaltungsmöglichkeiten nehmen sprunghaft zu. Dies veranlasste die EU bereits zum wiederholten Male, auf diesem Gebiet proaktiv tätig zu werden.

DAC 8: Ausweitung des Informationsaustauschs auf cryptocurrency

DAC 8 ist die 3. Initiative/Säule zur Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden und bezeichnet die geplante 8. Überarbeitung der Directive of Administrative Cooperation 2011/16/EU (EU-Amtshilfe-Richtlinie)zur Verschärfung bestehender Vorschriften und zur Ausweitung des Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung von Crypto Assets, Cryptocurrency und E-Money (COM (2020) 312 und 314 final).

Wie auch die DAC 7 (für elektronische Handelsplattformen; s. Sharing Economy im Fokus des Informationsaustauschs) verfolgt die DAC 8 das Ziel, eine angemessene Steuertransparenz mittels der Gewinnung steuerrelevanter Informationen herzustellen.

Da die EU-Amtshilfe-Richtlinie derzeit keine Meldepflicht bezüglich Crypto Assets, Cryptocurrency und elektronischem Geld (E-Money) vorsieht und somit weder die Instrumente noch die Vermittler umfänglich erfasst werden, erfolgt diesbezüglich kein oder kein einheitlicher Austausch von Finanzinformationen zwischen den Mitgliedsstaaten.

Da die Plattformen (exchanges) zum einen alle digital sind und somit grundsätzlich in der Lage sind, ihre Tätigkeit leicht zwischen den Mitgliedsstaaten zu verlagern sowie auch problemlos grenzüberschreitend tätig zu werden und zum anderen die Technologie zur Schaffung, zum Halten, und zum Übertragen ohne Vermittler weitgehend dezentral erfolgen kann, ist die EU-Kommission in Sorge,

  • dass die fehlende bzw. vergleichsweise geringe Steuertransparenzauf Ebene der nationalen Steuerverwaltungen im Bereich der Besteuerung von Transaktionen mit bzw. von Crypto Assets und Cryptocurrency potenziell Einnahmeverluste auf Ebene der Mitgliedsstaaten und auch auf Ebene des EU-Haushalts zur Folge hat und
  • Crypto Assets und Cryptocurrency zudem potenziell zu einer Umgehung des Informationsaustauschs über Finanzkonten( DAC 2) eingesetzt werden könnten.

Die DAC 7 und 8 schaffen somit die Grundlagen zur Gewährleistung einer angemessenen Besteuerung. An diese kann dann der Aktionsplan durch die Unterstützung der Steuerbehörden bei der besseren Nutzung vorhandener Daten und den effizienteren Austausch neuer Daten anknüpfen, um die Durchsetzung von Steuervorschriften zu verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen zu können.

Entsprechend sieht die DAC 8 nun eine Ausweitung des Informationsaustauschs auf Crypto Assets, Cryptocurrency und E-Money-Institute vor (Kommission, IIA Ref. Ares (2020) 7030524 v. 23.11.2020). Die konkreten Herausforderungen sieht die EU-Kommission dabei:

  • im Fehlen einer zentralisierten Kontrolle für Crypto Assets und Cryptocurrency,
  • der Pseudo-Anonymität,
  • den Bewertungsschwierigkeiten,
  • den hybriden Merkmalen sowie
  • der schnellen Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Technologie.

Seitens der EU wird nun vorgeschlagen, unionsweit einheitliche Regelungen hinsichtlich des Informationsaustausches für Emittenten sowie Service Providern von Crypto Assets und Cryptocurrency wie auch E-Money-Institutionen anzudenken (DAC 8).

Darüber hinaus soll der Begriff der Crypto Assets und Cryptocurrency unionsweit einheitlich definiert werden: Nach dem Vorschlag der EU sind darunter auf Distributed Ledger Technology (DLT) sowie Cryptografie basierende digitale Vermögenswerte zu subsumieren. Diese Definition in der derzeitigen Diskussionsgrundlage fällt überraschend eng aus im Gegensatz zu jener der „virtuellen Währungen (cryptocurrency)“ der 5. Geldwäsche-Richtlinie, welche bewusst auf das Abstellen auf bestimmten Technologien verzichtete, um den Anwendungsbereich möglichst breit zu fassen. Eine Unterscheidung zwischen den gängigen Asset-Klassen wäre darüber hinaus wünschenswert.

Allgemein bleibt nun abzuwarten, wie die Reaktionen der Mitgliedsstaaten und Interessensvertreter auf diesen Vorschlag sowie die weiteren Entwicklungen ausfallen. Im Lichte der schnell- wachsenden Popularität von Crypto-Assets und Cryptocurrency von Kleinanlegern sowie institutionellen Investoren, wie auch dem hohen Potenzial dahinter, ist die Auseinandersetzung der EU auf steuerrechtlicher Ebene jedenfalls zu erwarten.

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