Europäischer Informationsaustausch in Sachen Crypto (DAC8) und Digitalplattformen (DAC7) – Was ist zu erwarten?

Europäischer Informationsaustausch in Sachen Crypto (DAC8) und Digitalplattformen (DAC7) – Was ist zu erwarten?

Der Kommissionsentwurf der sogenannten DAC8-Richtlinie[1] wird erwartet für das dritte Quartal 2022. Die geplante Änderung der Amtshilferichtlinie zielt auf eine Meldepflicht für Kryptobörsen sowie einen Austausch von Informationen zwischen Mitgliedsstaaten Kryptoanlagen und „e-money“  ab. Hauptziel scheint eine größere steuerliche Fairness zu sein, da vermutet werden darf, dass viele Benutzer und Anleger von Kryptoanlagen keine oder unvollständige Steuererklärungen abgeben.

Die neue Richtlinie hat einen anderen Zweck als die bestehenden Anti-Geldwäsche-Regeln oder die bevorstehende EU-Verordnung zur Regulierung von Kryptomärkten („MiCa“)[1], kennt aber einige Anknüpfungspunkte.

Anhaltspunkte dafür, wie der Informationsaustausch aussehen wird, verschaffen uns

  • die Richtlinie zum automatischen Informationsaustausch für digitale Plattformen (DAC7) wie z.B. Amazon oder AirBnB,
  • die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kryptobesteuerung in Österreich, und
  • die Entwurf-MiCa-Verordnung

In den beiden ersten Fällen werden die jeweiligen Plattformbetreiber/Börsen in die Pflicht genommen, finanzielle Daten zu Ihren Verkäufern an das Finanzamt weiterzuleiten bzw. Steuern abzuführen.

Österreichische Pauschalsteuer auf Kryptogewinne und Klassifizierung von Kryptoanlagen

Das österreichische Gesetz sieht, neben der schon in Kraft getretenen pauschalen Gewinnbesteuerung i.H.v. 27,5%, einen automatischen Kapitalertragsteuerabzug auf Ebene der heimischen Börsen für Gewinne ab dem Veranlagungsjahr 2024 vor, parallel mit der erwarteten Implementierung des europaweiten Meldewesens für Kryptobörsen in 2024 oder 2025.

In Österreich sind in erster Linie die sogenannten Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether von der Pauschalsteuer betroffen, während Utility-Token und Equity/Security-Token anders behandelt werden. Ähnlich dem österreichischen Vorbild hat sich die EU-Kommission vorgenommen, zwischen verschiedenen Arten von Krypto-Assets zu unterscheiden.[1]

Der Entwurf von MiCa unterscheidet zwischen „wertreferenzierte“ Token, „E-Geld-Token“ (Stablecoins), „Utility-Token“ und „andere Kryptowerte“ (wie z.B. Bitcoin), wobei vor allem die beiden ersteren einer schärferen Regulierung unterliegen.  Inwieweit diese oder ähnliche Klassifizierungen auch bei der geplanten Meldepflicht eine Rolle spielen werden ist derzeit noch unklar.

Digitalplattformen (DAC7)

Digitalplattformen werden ab dem 1. Januar 2023 Informationen sammeln über ihre Verkäufer, Vermieter, usw. im Rahmen der Meldepflicht. Diese Daten werden bis zum 31. Januar 2024 im Mitgliedsstaat gemeldet wo die Plattformen ansässig sind oder sich für Zwecke des Gesetzes gemeldet haben. Ein automatischer Austausch aller Informationen ist dann allerdings noch nicht vorgesehen.

Daten können aber bei einem begründeten Verdacht, von den Behörden an die anderen Staaten weitergegeben werden, wobei der automatische Informationsaustausch ab dem Veranlagungsjahr 2025 ausgeweitet werden soll. Der luxemburgische Gesetzentwurf zur Implementierung sieht vor, dass Personen mit einem Umsatz kleiner als EUR 2.000 (und weniger als 30 Transaktionen) nicht gemeldet werden müssen.

Was bedeutet das für Krypto-Trader?

Trader und Hodler in Europa müssen damit rechnen, dass ab dem 2024 oder 2025 Kontostände und (aggregierte) Transaktionen bei den relevanten Börsen und anderen Dienstleistern an das Finanzamt weitergeleitet werden. Die Meldepflicht der Börsen wird dabei wohl ähnlich ausgestaltet sein wie bei der Meldepflicht für Digitalplattformen, wobei es noch unklar ist ob alle Daten automatisch mit den jeweiligen Steuerverwaltungen ausgetauscht werden.

Die gemeldeten Daten werden nicht 1:1 Steuertatbestände in den (meisten) Staaten entsprechen und liefern daher nur Anhaltspunkte für die Steuerbehörden um Fragen zu stellen bzw. Ermittlungen anzufangen. Es bleibt abzuwarten wie die Finanzämter mit einer möglichen Datenwelle umgehen werden. Wenn sich, nach Rückfrage des Finanzamts, herausstellt, dass Einkünfte steuerbefreit sind weil sie z.B. außerhalb der Spekulationsfrist (in Luxemburg sechs Monate) erzielt wurden, ist dem Steuerpflichtigen nicht vorzuwerfen, er hätte die Einkünfte erklären müssen.

Besteuerung in Luxemburg

Gerade in Luxemburg ist man noch weit entfernt von einer differenzierten steuerlichen Betrachtung von Einkünften aus Kryptoanlagen. Eine Unterscheidung zwischen Kryptowährungen, Utility-Token und Equity-Token (wie in Österreich), findet in Luxemburg nicht statt. Genauere Angaben dazu, wie Krypto-Derivate (Futures, Options u.ä.) besteuert werden fehlen ebenso. Unsere Erwartung ist, dass es, mit der Einführung von DAC8, spätestens in 2025 mehr Klarheit geben wird über die Besteuerung von Kryptoanlagen in Luxemburg.

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[1] DAC8 steht für die 8. Fassung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Amtshilferichtlinie).

[2] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates on Markets in Crypto-Assets und amending Directive (EU) 2019/1937.

[3] Siehe auch die Präsentation des EU-Kommission vom 11. Januar 2021 zu den Zielen von DAC8: https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2021-01/dac8_presentation.pdf





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