Neues steuerliches Rundschreiben zu Kryptowährungen in Luxemburg

Neues steuerliches Rundschreiben zu Kryptowährungen in Luxemburg

Was ist das neue luxemburgische Rundschreiben zur steuerlichen Behandlung von cryptocurrency in Luxemburg?

Das neue Rundschreiben zur steuerlichen Behandlung von cryptocurreny in Luxemburg vom 26. Juli 2018: Was sind die Inhalte des neuen Rundschreibens zu cryptocurrency?

Die luxemburgischen Steuerbehörden haben kürzlich ein eigenes Rundschreiben über die steuerliche Behandlung von cryptocurrency veröffentlicht. Das Rundschreiben L.I.R. n 14/5 – 99/3 – 99bis/3 vom 26. Juli 2018 gibt Aufschluss über die steuerliche Behandlung von Erträge aus cryptocurrency für natürliche Personen.

Cryptocurrency gilt als „Immaterielle Vermögenswerte“ in Luxemburg

Die luxemburgischen Steuerbehörden weisen darauf hin, dass cryptocurrency wie Bitcoin keine legale Währung darstellen, sie gelten als „Immaterielle Vermögenswerte“. Folglich wird das aktuelle Besteuerungssystem für immaterielle Vermögenswerte auf die Erträge aus cryptocurrency anwendbar sein.

Das Rundschreiben drückt auch klar und deutlich aus, dass es dem Steuerpflichtigen nicht gestattet ist, seine Konten für steuerliche Zwecke  oder seine steuerpflichtigen Einnahmen in cryptocurrency zu erstellen oder anzugeben. In diesem Sinne müssen Erträge, Ausgaben und Kosten, die in cryptocurrency formuliert sind, entweder in Euro oder in einer anderen Währung mit gesetzlichem Zahlungsmittel ermittelt werden.

Darüber hinaus hat die Verwendung von cryptocurrency für Zahlungen keinen Einfluss auf den steuerlichen Charakter des Einkommens. Zum Beispiel, die Miete einer in bitcoin bezahlten Wohnung beeinflusst nicht die Einordnung der Miete als Mieterträge in diesem Fall. Die gesetzlichen steuerlichen Bestimmungen sind entsprechend der Art des Einkünfte anzuwenden.

Das Großherzogtum Luxemburg klassifiziert die steuerliche Behandlung von cryptocurrency entweder als gewerbliche oder nicht gewerbliche Tätigkeiten.

Steuerliche Behandlung als gewerbliche Tätigkeit in Luxemburg

Die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist im Artikel 14 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes (LEStG) aufgeführt. Das Rundschreiben besagt, dass die Generierung von Einkünfte aus Kryptowährungen wie das sog. „Mining“, der Online-Betrieb von Krypto-Asset-Börsen oder der Verkauf von Kryptowährungen (einkommen-) steuerlich den Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Artikel 14 LEStG zu zuordnen ist wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln sollte.

Folgende Kriterien können als Indizien für das Bestehen einer gewerblichen Tätigkeit herangezogen werden:

– vorhandene Räumlichkeiten oder eine Organisation, die dazu bestimmt ist für die operative Ausführungen für virtuellen Kryptowährungen;

– Finanzierung durch Fremdkapital;

– Häufige Rotation des Bestands an virtuellen Kryptowährungen;

– Handel im Auftrag Dritter

Aufwendungen, die sich aus dieser gewerblichen Tätigkeit ergeben, wie z.B. Stromkosten, der für das Mining und/oder die conversion fees der Krypto-Asset-Börsen verwendet wird, sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie ausschließlich vom Unternehmen verursacht werden gemäß Artikel 45 LEStG. Darüber hinaus wird im Rundschreiben aufgeführt, dass Einkünfte, die sich aus der Tätigkeit von Steuerpflichtigen ergeben, die der Körperschaftssteuer unterliegen gemäß Artikel 159 i.V.m. Artikel 162 LEStG, stets als gewerbliche Tätigkeit betrachtet werden müssen.

Die steuerliche Behandlung sonstiger Einkünfte in Luxemburg

Die steuerliche Einkommenskategorie der sonstigen Einkünfte ist im Artikel 99 i.V.m. Artikel 99bis LEStG beschrieben. Diese steuerliche Regelung gilt nur dann, wenn keine gewerbliche Tätigkeit nach Artikel 14 LEStG ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass jeder Gewinn oder Verlust, der sich aus dem Kryptowährungshandel ergibt, als Spekulationsgewinn oder -verlust betrachtet wird, wenn die Haltedauer der cryptocurrency sechs Monate nicht überschreitet. Im Falle der Umwandlung einer cryptocurrency wie Bitcoin in eine andere cryptocurrency oder eine Währung mit gesetzlichem Zahlungsmittel wie Euro oder USD gilt dieser Vorgang als Tausch von Wirtschaftsgütern gemäß Artikel 102 (1a) LEStG. Der Steuerpflichtige gilt dann als Veräußerer der virtuellen Kryptowährung gegen Entgelt, gefolgt von einem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung, die er gegen Entgelt erhalten hat.

Die Behandlung von Kryptowährungen für Zwecke der Vermögenssteuer

Für die luxemburgische Vermögenssteuer, die nur für in Luxemburg ansässige, voll steuerpflichtige Unternehmen gilt und mit einem Satz von 0,5% pro Jahr erhoben wird, sind die Kryptowährungen nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes, d.h. zum Marktwert, zu bewerten.

Fazit zum neue Rundschreiben zur steuerlichen Behandlung von cryptocurrency in Luxemburg vom 26. Juli 2018

Das Großherzogtum Luxemburg hat beschlossen, die derzeitigen Steuervorschriften auf Kryptowährungen anzuwenden, anstatt neue und zeitgemäße steuerliche Regelungen zu finden. Die Vorgehensweise der steuerlichen Behandlung zu Kryptowährungen in Luxemburg erinnert stark an die ertragsteuerliche Vorgehensweise der deutschen Bundesregierung zu Mining und Tausch von Kryptowährungen. Siehe hierzu die Stellungnahme der deutschen Bundesregierung vom 29. Dezember 2017 (Bundestag-Drucksache 19/370 vom 05.01,2018, Seite 21 f.). Leider hat das Großherzogtum Luxemburg somit eine Botschaft ausgesendet, dass Kryptowährungen und nahestehende Geschäfte mit Kryptowährungen zwar willkommen sind, aber das Großherzogtum Luxemburg wird damit nicht das europäische Cryptoparadies werden. Andere Länder wie die Schweiz, Österreich oder Malta sind diesbezüglich schon viel weiter mit geplanten Regulierungen oder steuerlichen Regelungen zu Kryptowährungen.

Hier finden Sie das Rundschreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen in Luxemburg in französisch.

Weitergehenden Überlegungen zum Rundschreiben vom 26. Juli 2018 und der Klassifizierung als Finanzinstrument in Luxemburg

Eine der offenen und leider auch ungeklärten Fragen, die sich aus diesem Rundschreiben vom 26. Juli 2018 ergeben, ist, ob die Klassifizierung einer Kryptowährung als immaterieller Vermögenswert auch auf z.B. das luxemburgische Gesetz vom 11. Mai 2007 über die luxemburgische Société de gestion de gestion de Patrimoine Familial(„SPF“) ausgedehnt werden dürfte. Nach diesem Gesetz kann ein SPF nur Finanzinstrumente besitzen (im weitesten Sinne gemeint), während er gleichzeitig keine operativen aktiven Geschäftstätigkeiten (private Vermögensverwaltung) ausüben darf. Würde es einem SPF erlaubt sein im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung Kryptowährungen zu besitzen? Die Antwort bleibt leider ungeklärt.
Die SPF wird in Luxemburg nicht von der direkten Steuerverwaltung sondern von der luxemburgischen indirekten Steuerbehörde (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) beaufsichtigt. Somit müsste das vorliegende Rundschreiben vom 26. Juli 2018 (das von den direkten Steuerbehörden herausgegeben wurde) nicht unbedingt verhindern, dass die SPF gemäß dem Gesetz vom 11. Mai 2007 Kryptowährungen halten darf als private Vermögensverwaltung.
Dennoch wird derzeit von den meisten Finanzaufsichtsbehörden weltweit geprüft, ob Kryptowährungen als Finanzinstrumente anzusehen sind oder nicht, und die Antwort ist in den meisten Fällen noch unklar.  Bestimmte ausländische Finanzbehörden haben Richtlinien oder Tests herausgegeben, um von Fall zu Fall zu bestimmen, ob eine Kryptowährung als Finanzinstrument behandelt werden soll oder nicht, und wir glauben auch, dass Kryptowährungen im Laufe der Zeit weitere Attribute entwickeln können (z.B. Stabilität, staatliche Unterstützung) und mehr in die Definition von Finanzinstrumenten passen werden.
Es wird erwartet, dass sich diese Situation in der nächsten Zeit entwickeln wird, da Kryptowährungen, ICO und Blockchain an Legitimität gewinnen und sich in Richtung des traditionellen Finanzsystems verschieben.
Schließlich ist anzumerken, dass die luxemburgischen indirekten Steuerbehörden das Rundschreiben Nr. 787 am 11. Juni 2018 auf der Grundlage einer jüngsten Rechtsprechung des EuGH herausgegeben haben, in der bestätigt wird, dass Kryptowährungen wie traditionelle Währungen von der in der Mehrwertsteuerrichtlinie Nr. 2006/112/CE vorgesehenen Befreiung profitieren sollten, sofern diese Kryptowährungen ein direktes Zahlungsmittel sind und von bestimmten Marktteilnehmern als solches akzeptiert werden. Sehen Sie zu diesem Thema unseren folgenden Beitrag Mehrwertsteuerbefreiung für cryptocurrency in Luxemburg. Obwohl nicht alle Kryptowährungen als Zahlungsmittel konzipiert sind, scheint es klar zu sein, dass einige diese Bedingung erfüllen wie z.B. Bitcoin, Litecoin, Nano usw…. und daher einen geeigneten Vermögenswert für einen luxemburgischen SPF darstellen sollten.

Ihr Steuerberater in Luxemburg für cryptocurrency

Wir von jinfa S.à r.l. sind Steuerberater und Expert-Comptable in Luxemburg und haben langjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung von internationalen Holding-/Finanzstrukturen im Bereich Renewable Energy/Real Assets und Private Equity sowie von international tätigen Industrie-, Handels- und Immobiliengesellschaften.

Unsere Kanzlei zeichnet durch einen großen Erfahrungsschatz aus, der durch Tätigkeiten in führenden Positionen in internationalen Banken, Big 4- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Investment-Management-Gesellschaften erworben wurde.

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