Mehrwertsteuerbefreiung für cryptocurrency in Luxemburg

Mehrwertsteuerbefreiung für cryptocurrency in Luxemburg

Mehrwertsteuerbefreiung für cryptocurrency in Luxemburg

Mehrwertsteuerbefreiung für cryptocurrency wurde in einem Rundschreiben von der luxemburgischen Mehrwertsteuerverwaltung bestätigt wurde 

Am 11. Juni 2018 veröffentlichte die luxemburgische Mehrwertsteuerverwaltung das Verwaltungsrundschreiben Nr. 787 vom 11. Juni 2018 mit dem Titel „Opérations portant sur les devises virtuelles“ (das Rundschreiben), in dem bestätigt wurde, dass Transaktionen in cryptocurrency mehrwertsteuerfrei sind. Die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung ist jedoch an den Zweck/Nutzen der virtuellen Währung gebunden. Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt nämlich unter der Voraussetzung, dass die virtuellen Währungen keinen anderen Zweck haben als ein Zahlungsmittel und dass sie von an der Transaktion Beteiligten zu diesem Zweck akzeptiert werden.

Hintergrund

Da derzeit fast 1800 Arten von Kryptowährungen gehandelt werden (Quelle: https://coinmarketcap.com/all/views/all/ (viewed on 7 August 2018), ist die steuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Transaktionen mit Kryptowährungen immer wichtiger geworden. Auf der ertragsteuerlichen Seite haben die luxemburgischen Steuerbehörden ein Verwaltungsrundschreiben herausgegeben, das Leitlinien für die Charakterisierung virtueller Währungen und die steuerliche Behandlung von Erträgen aus dem damit verbundenen Handel oder Mining enthält.  Bitte beachten Sie diesbezüglich unseren Beitrag zu diesem Thema.

Was die Mehrwertsteuer betrifft, so ist fest zu halten, dass die EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und die EU-Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer keine Angaben zu Kryptowährungen enthalten. Da es keine klaren EU-Vorschriften gibt, haben einige Mitgliedstaaten wie auch Deutschland und Österreich lokale Leitlinien herausgegeben, die sich hauptsächlich auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgelegten Grundsätze stützen.

Behandlung der Mehrwertsteuer von Transaktionen auf virtueller Währung

Das Rundschreiben befasst sich nur mit der Anwendung einer Mehrwertsteuerbefreiung auf die virtuellen Währungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäische Gerichtshof (EuGH) für den Fall Hedqvist (C-264/14)3, der sich auf den Austausch von Transaktionen virtueller Währung in traditionelle Währung und umgekehrt beschränkte.

In diesem Fall hob der EuGH die Ähnlichkeiten zwischen virtueller Währung und traditioneller Währung (Fiat-Geld) hervor und entschied, dass „auch Transaktionen mit virtuellen Währungen in den Genuss einer Mehrwertsteuerbefreiung kommen sollten, sofern diese virtuellen Währungen keinen anderen Zweck haben als ein Zahlungsmittel und dass sie zu diesem Zweck von bestimmten an der Transaktion Beteiligten akzeptiert werden“.

In seiner Entscheidung wies der EuGH darauf hin, dass die Auslegung einer Mehrwertsteuerbefreiung mit dem Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung der Mehrwertsteuerbefreiung vereinbar sein und dem Grundsatz der Steuerneutralität entsprechen muss.

Für den EuGH umfasst der Begriff „Finanztransaktionen“ Transaktionen mit nichttraditionellen Währungen, sofern diese Währungen von den Parteien einer Transaktion als Alternative zu gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert wurden und keinen anderen Zweck haben als ein Zahlungsmittel. Eine Beschränkung der Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung nur auf traditionelle Währungen würde ihr einen Teil ihrer Wirkung nehmen.

Mehrwertsteuerbehandlung anderer damit zusammenhängender Transaktionen

Wie bereits erwähnt, hat der EuGH nur über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Umtauschtransaktionen virtueller Währungen in traditionelle Währungen und umgekehrt entschieden. Das Rundschreiben bezieht sich im Allgemeinen auf „Transaktionen in virtuellen Währungen“.

Andere Aktivitäten können jedoch in Bezug auf oder mit virtuellen Währungen durchgeführt werden. Um nur einige zu nennen, die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die durch virtuelle Währung, Token, Vermittlungsplattformen, digitale Wallets und Mining vergütet werden. Die Mehrwertsteuerbehandlung dieser Tätigkeiten wurde vom EuGH noch nicht analysiert und fällt nicht unter das Rundschreiben.

Der Mehrwertsteuerausschuss der EU hat in seinem Arbeitspapier Nr. 892 einige nützliche Hinweise gegeben. Dennoch besteht nach wie vor Unsicherheit darüber, wie diese Umsätze für die Zwecke der Mehrwertsteuer behandelt werden sollen, und der Ansatz/Auslegung der Steuerbehörden kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein.

Fazit/Schlussfolgerung

Eine allgemeine Schlussfolgerung lässt sich ziehen: Eine Mehrwertsteuerbefreiung gilt nicht unbedingt für alle Transaktionen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen. Eine Mehrwertsteuer – Analyse sollte von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Merkmale jeder Transaktion durchgeführt werden, was zu unterschiedlichen Mehrwertsteuer – Behandlungen führen kann. Ständige Innovationen in diesem sehr spannenden Sektor und die Komplexität der Produkte erfordern eine sorgfältige Beobachtung der Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer. Spannend wird auch die Behandlung von cryptocurrency im ertragsteuerlichen Bereich bleiben und es bleibt auch abzuwarten wie sich die weiteren rechtlichen Regulierungsmaßnahmen zu cryptocurrency in nächster Zeit entwickeln werden.

Ein Blick auf andere europäische Länder zu Behandlung der Mehrwertsteuer für cryptocurrency

Andere europäische Länder sind im Vergleich zu Luxemburg schon ein Stück weiter in Bezug auf die Behandlung der Mehrwertsteuer für cryptocurrency und haben auch schon steuerliche Stellungnahmen zu z.b. zu Mining, Wallet und Handelsplattformen vorgenommen.

Österreich (Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteuerung.html)

Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt

Werden gesetzliche Zahlungsmittel (z.B. Euro) zu Bitcoins umgetauscht und umgekehrt, ist dies nach Rechtsprechung des EuGH eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist; UStR2000 Rz 759).

Verwendung von Bitcoins für die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen)

Lieferungen oder sonstige Leistungen (Dienstleistungen), deren Entgelt nicht in gesetzlichen Zahlungsmitteln (z.B. Euro), sondern in Bitcoins besteht, sind gleich zu behandeln wie andere Lieferungen oder sonstige Leistungen (Dienstleistungen), deren Entgelt in gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht. Die Bemessungsgrundlage einer derartigen Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins.

Mining

Bitcoin-Mining unterliegt mangels identifizierbarem Leistungsempfänger bzw. im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist) nicht der Umsatzsteuer.

Deutschland (Quelle: BMF – Schreiben vom 27. Februar 2018)

Der Umtausch von Bitcoin

Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.

Die Verwendung von Bitcoin als Entgelt

Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.

Mining

Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner. Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen, da die Minerleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dieses setzt neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraus.

Wallet

Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort
im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).

Handelsplattformen

Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.

Ihr Steuerberater in Luxemburg für cryptocurrency

Nehmen Sie Kontakt auf!



Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.