Cryptocurrency in Luxemburg

Cryptocurrency in Luxemburg

Cryptocurrency in Luxemburg

Was ist der aktuelle Stand und wie ist der derzeitige Regulierungsansatz in Luxemburg?

Während cryptocurrency und Krypto-Assets eine technologische und wirtschaftliche Tatsache sind, bestehen nach wie vor hohe rechtliche und regulatorische Unsicherheiten bezüglich der sogenannten „Tokenomik“. Auf EU-Ebene kann man mit Sicherheit sagen, dass es noch keinen spezifischen Rechtsrahmen gibt. Die luxemburgische Finanzaufsicht, die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF), war jedoch mit ihrem offiziellen „Bitcoin Communiqué 2014“ vom 14. Februar 2014 ein Pionier in der Europäische Union (EU). Sie stellte fest, dass selbst wenn es keinen spezifischen Rechtsrahmen gibt, die bestehende traditionellen Finanzregulierungen Anwendung finden kann und dass Bitcoin als „Buchgeld“ gelten kann, wenn es von seinen Nutzern weitgehend als Zahlungsmittel eingesetzt wird.

Um die Bitcoin-Bemühungen noch einen Schritt weiter zu bringen, lizenzierte die CSSF die erste EU-lizenzierte Cryptofirma Bitstamp, die älteste Crypto-Handelsplattform der Welt. Dieser Schritt war aus regulatorischer Sicht sehr innovativ, da die CSSF Bitstamp eine Lizenz für Zahlungsinstitute im Rahmen der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (EU 2015/2366) erteilt hat. Mit solchen Lizenzen erhalten die Empfänger einen EU-Pass für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR): derzeit alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Neben Bitstamp erhielt 2018 ein weiteres namhaftes Unternehmen, bitFlyer, ursprünglich aus Japan, von der CSSF die gleiche Lizenz. Damit ist bitFlyer in Japan, dem EWR (über Luxemburg) und in 43 von insgesamt 50 US-Bundesstaaten lizenziert.

Die von der CSSF gewährte Lizenz für Zahlungsinstitute ist aufgrund ihrer breiten territorialen Abdeckung sehr attraktiv für globale Crypto – Unternehmen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die CSSF für ihren rigorosen Überprüfungsprozess bekannt ist und nur Unternehmen lizenzieren wird, die ihr Potenzial und ihr Engagement für starke Know your customer- (KYC) Richtlinien und Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungen (AML/CTF) Kontrollen bewiesen haben.

Neben den beiden oben genannten EU-Zahlungsinstitutslizenzen wurde der luxemburgischen Firma Snapswap eine dritte Lizenz, nämlich eine EU-konforme Lizenz für E-Geld-Institute (E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG) erteilt. Die auf Blockchain-Technologie basierende Plattform von Snapswap spiegelt die gesetzlichen Zahlungsmittel wider und ermöglicht sofortige Geldtransfers im täglichen Leben.

Was ist aus dem „Bitcoin Communiqué 2014“ der CSSF geworden?

Die unterschiedlichen Behandlungen von Crypto-Handelsplattformen (z.B. Bitstamp, bitFlyer) und einer E-Geld-Plattform (z.B. Snapswap) könnten darauf hindeuten, dass die CSSF für jede Plattform einen anderen Regulierungsansatz verfolgt.

Dies könnte auch ein Grund dafür sein, dass die CSSF das „Bitcoin Communiqué 2014“ etwa Mitte Februar 2018 stillschweigend offline nahm, ohne es offiziell abzubrechen. Wir weisen daher darauf hin, dass das „Bitcoin Communiqué 2014“ weiterhin gültig ist und dass die CSSF Bitcoin weiterhin als Buchgeld betrachtet.

Wie ist der derzeitige Standpunkt der CSSF zu cryptocurrency?

Am 14. März 2018, vier Jahre nach der Veröffentlichung ihres „Bitcoin Communiqué 2014“, veröffentlichte die CSSF zwei neue Pressemitteilungen:

  • „VC Warning 2018“ warnte Investoren von cryptocurrency und Inhaber Tokenvor virtuellen Währungen (VC) (d.h. cryptocurrency) und
  • „ICO Warning 2018“ warnte vor so genannten Initial Coin Offering (ICO) und Token, wobei gleichzeitig auf die damit verbundenen Risiken für Investoren hingewiesen wurde. Die CSSF stützte ihre Warnungen hauptsächlich auf das Fehlen einer spezifischen Anlegerschutzverordnung und die Tatsache, dass diese Transaktionen nicht von einer Regierung oder einer Zentralbank rückgarantiert werden.

Die CSSF erklärte, dass ICO allen geltenden, bestehenden gesetzlichen Vorschriften unterliegen, insbesondere den AML/CTF-Regelungen. Die CSSF betonte ferner, dass sie die Blockchain nicht behindern will, indem sie die Vorteile der Technologien für verteilte Ledger für Innovationen und mehr Transparenz auf den Finanzmärkten anerkennt. Die CSSF fordert die ICO – Initiatoren sogar auf, sich vor einem möglichen Start mit ihr in Verbindung zu setzen, um die verschiedenen geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen. Dieser diskussionsbasierte Ansatz steht im Einklang mit dem üblichen Verhalten der CSSF in Bezug auf neue Technologien und Innovationen.

Darüber hinaus möchten wir hervorheben, dass die CSSF in ihrer „VC Warnung 2018“ erklärt, dass cryptocurrency eigentlich keine Währungen, sondern ein „Tauschmittel“ sind, was der Definition des „Buchgeldes“ der CSSF zu widersprechen scheint, die vor vier Jahren im „Bitcoin Communiqué 2014“ enthalten war. Auch wenn – wie bereits erwähnt – dieses Kommuniqué Mitte Februar 2018 stillschweigend offline genommen wurde, ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass es nicht offiziell zurückgezogen wurde. Sie ist im offiziellen Newsletter Nr. 157 der CSSF vom Februar 2014 enthalten und zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch online.

Mehr zu den Warnhinweisen der CSSF vom 14. März 2018, finden Sie in diesen Beitrag.

Was ist das Fazit für Luxemburg? 

Im Allgemeinen haben wir den Eindruck, dass die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof dazu neigen, cryptocurrency als „Zahlungsmittel“ zu interpretieren. Andererseits setzen sich die nationalen Regierungen – die Finanzmarktaufsichtsbehörden und die Zentralbanken – für eine rechtliche Definition ein, die ein „Tauschmittel“ bevorzugt.

Auf den ersten Blick mag der Unterschied in den Interpretationen trivial erscheinen, aber diese Unterscheidung ist entscheidend sein für z.B. die steuerliche Behandlung von cryptocurrency. Mehr zur derzeitigen steuerlichen Behandlung von cryptocurrency in Luxemburg, finden Sie hier in diesen Beitrag.

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